Änderungen ab 2016 – Darlehen, Finanzierungen, Konten, Steuern, Altersvorsorge
Was ändert sich in Sachen Geld, Darlehen, Konten, Steuern oder Altersvorsorge ? Einige Änderungen sind bereits beschlossene Sache und treten im neuen Jahr in Kraft. Andere Änderungen ab 2016 sind geplant, aber noch nicht umgesetzt.
Doppelte KfW Förderung für „KfW-Effizienshaus-55“
Die KfW-Förderung bringt Änderungen ab 2016 für energiebewusste Häuslebauer. Neubauten ab 01.04.16 werden bis zu € 100.000 (bisher € 50.000) durch günstige Konditionen gefördert, wenn sie maximal 55% der zulässigen Höchstgrenzen an Energie verbrauchen.
Zu den bisher bekannten Fördervarianten kommt die Förderung für das „KfW-Effizienzhaus-40 plus“ hinzu. Hier wird es einen höheren Tilgungszuschuss geben und die Möglichkeit einer Zinsbindung von 20 Jahren, statt der üblichen 10 Jahre.
Schutz vor Pfändung und Zwangsvollstreckung
Eine EU-Richtlinie sorgt ab 21.03.16 für mehr Sicherheit bei Baufinanzierungen. Banken sind dann verpflichtet, die Bonität der Finanzierungskunden genau zu prüfen. Kann die Bank eine solche Prüfung nicht nachweisen, hat der Kunde das Recht, die Finanzierung jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.
Darüber wird es den Banken verboten, s.g. Kopplungsgeschäfte vom Darlehenskunden zu verlangen. Bislang kommt es immer wieder vor, dass Banken Darlehen nur vergeben, wenn der Kunde im Gegenzug z.B. ein Wertpapierkonto bei der Bank eröffnet oder eine Versicherung abschließt. Erlaubt wird dabei jedoch ein zusätzlicher Vertrag über eine Riester-Rente oder einen Bausparvertrag, da diese zur Baufinanzierung genutzt werden können.
Recht auf Girokonto, Transparenz und Wechselservice
Und noch eine EU-Richtlinie sorgt für Änderungen ab 2016 bei der Eröffnung von Girokonten. Bis zum 18.09.16 ist in Deutschland das Recht auf ein Konto gesetzlich zu verankern. Nachdem bisher nur einige Sparkassen verpflichtet waren, dürfen dann auch alle anderen Banken niemanden mehr an der Eröffnung eines Girokontos hindern. Schlechte Bonität, Obdachlosigkeit oder ein Asylverfahren sind zukünftig kein Ablehnungsgrund mehr. Bei Zuwiderhandlungen können Banken mit einem Bußgeld bestraft werden.
Zugleich werden Banken verpflichtet, ihre Gebühren bei Kontoeröffnung und sodann jederzeit transparent zu deklarieren. Auch der Wechsel zu einer anderen Bank wird für den Kunden vereinfacht. Alte und neue Bank müssen den Übergang des Kontos untereinander abstimmen und auch Lastschriften und Daueraufträge müssen auf Wunsch des Kunden übernommen werden.
Freistellungsaufträge nur noch mit Steuer-Identnummern
Wichtige Änderungen ab 2016 betreffen Freistellungsaufträge, wenn diese vor 2011 erteilt wurden. Diese Freistellungsaufträge verlieren zum 01.01.16 ihre Gültigkeit, sofern bis zum Jahresende 2015 keine Steuer-Identnummern (Ehepartner haben je eine St.-Ident-Nr.) an das Finanzinstitut gemeldet wurde.
Ohne gültigen Freistellungsauftrag ab 2016, werden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Aktien- und Fondsgewinne bei Verkauf) von den Finanzinstituten in Höhe der Abgeltungsteuer direkt an das Finanzamt des Kunden abgeführt. Die Abgeltungssteuer beträgt aktuell 25% zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer.
Bei gültigem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zu € 801,00 jährlich ohne Abgeltungssteuer vereinnahmt werden (Ehepaare € 1.602).
Tipp:
Wenn auch aktuell viele Banken Kunden ohne hinterlegte Steuer-Identnummern anschreiben, sollten Kunden mit regelmäßig hohen Kapitalerträgen vorsorglich bei Ihrem Finanzinstitut nachfragen, ob eine Steuer-Identnummer bereits dort vorliegt. Anderenfalls muss die Abgeltungssteuer bis zur Höhe der Freibeträge (€ 801,00 / € 1.602) umständlich im Zuge der Einkommenssteuererklärung zurück gefordert werden.
Änderungen ab 2016 – Steuern
Freibeträge auf Lohnsteuer
Bei eingetragenen Freibeträgen, die beim Lohnsteuerabzug für eine sofortige Erhöhung des Nettogehaltes sorgen, gibt es ebenfalls Änderungen ab 2016. Mussten solche Freibeträge früher jedes Jahr aufs Neue angemeldet werden, so gelten diese ab 2016 für zwei Jahre in Folge, sofern sie unverändert bleiben.
Eine Verringerung des Freibetrages muss unverzüglich an das Finanzamt gemeldet werden. Bei einer Erhöhung des Freibetrages, kann der Steuerpflichtige die Änderung sofort beantragen und kommt somit schnell in den Genuss des Steuervorteils.
Steuerersparnis für Unterhaltspflichtige
Weitere Änderungen ab 2016 im Steuerrecht führen zu einer Steuerersparnis für Unterhaltspflichtige. Ab 2016 können diese – neben den Krankenversicherungsbeiträgen des Unterhaltsberechtigen – maximal € 8.652 Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Eigenes Einkommen des Unterhaltsempfängers wird dabei jedoch angerechnet, sofern dessen Einkommen mehr als € 624 p.a. beträgt.
Tipp:
Die Anerkennung der Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung findet nur statt, sofern keiner der beiden Elternteile des unterhaltsberechtigten Kindes einen Kinderfreibetrag geltend macht und/oder Kindergelt bezieht. Damit ist die Steuerersparnis meist nur bei erwachsenen Kindern ohne Kindergeldanspruch gegeben und auch nur dann, wenn diese ein Einkommen unterhalb von € 624,00 p.a. haben. Anderenfalls wird der steuerlich geltend gemachte Unterhaltsbetrag entsprechend (bis auf null) gekürzt.
Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte … Ihren Steuerberater !
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag
Ab 2016 erhöht sich der Grundfreibetrag um € 180 auf € 8.652 (Verheiratete: € 17.305). Die neuen Beträge stellen das steuerfreie Jahreseinkommen dar. Erst Beträge oberhalb des Grundfreibetrages werden versteuert.
Auch der Kinderfreibetrag wird in 2016 erhöht. Er steigt um € 96,00 auf € 4.608. An der Günstigerprüfung – ob die Summe des gezahlten Kindergeldes oder die Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist – ändert sich dabei jedoch nichts.
Änderungen ab 2016 – Altersvorsorge
Höhere Sonderausgaben für Basis-Renten
Ab 2016 können 82% der Beiträge zur Basis-Rente als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Höchstabzugsbetrag steigt ebenfalls auf dann € 22.766 (Ehepaare € 45.532). Der Abzugsfähige Beitragssatz steigt bis 2025 um je 2% pro Jahr, bis dann 100% des jeweiligen Höchstbetrages steuerlich abzugsfähig ist.
Die Basis-Rente wurde bereits ab 2015 deutlich verbessert. Lesen Sie dazu unseren Beitrag „Basisrente ab 2015 verbessert“.
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung vom abzugsfähigen Betrag zur Basis-Rente jedoch abziehen.
Ein Selbständiger ohne Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung kann in 2016 sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu € 18.668 (80% von € 22.766) reduzieren.
Die Basis-Rente ist somit eine steuersubventionierte Altersvorsorge mit hoher Förderquote, die seinesgleichen sucht.
Basis-Renten die ab 2016 ausgezahlt werden unterliegen nur einem steuerpflichtigen Anteil von 72%. Dieser Anteilssatz zur Besteuerung steigt bis 2020 um je 2% pro Jahr und ab 2021 um je 1%, bis 2040 100% erreicht sind.
Tipp: Zünden sie mit der Steuerersparnis den „Steuer-Turbo“ für eine noch höhere Rentenzahlung. Reinvestieren Sie einfach – per Sonderzahlung – die Steuerersparnis aus den abzugsfähigen Beiträgen zur Basis-Rente direkt in Ihre Basis-Rente.