Amtliche Betreuung für Gesundheitsvorsorge ab 2023 geändert

amtliche Betreuung

Amtliche Betreuung durch Notvertretungsrecht ab 2023 verzögert

Wer zum Beispiel durch einen schweren Unfall, eine schwere Krankheit oder durch eine Demenz nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen, wird per Gesetz unter amtliche Betreuung gestellt, sofern keine Betreuungsverfügung oder eine umfassende Vorsorgevollmacht etwas anderes regelt und diese im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt sind.

Der Gesetzgeber hat am 05.03.21 eine Änderung mit Wirkung ab 01.01.23 entschieden, die eine kleine Besserstellung für Ehegatten mit sich bringt. Durch ein sogenanntes Notvertretungsrecht sind ab 2023 Ehegatten automatisch gegenseitige Vertreter im Bereich der Gesundheitsvorsorge. Der eine Ehepartner darf für den anderen Ehepartner z.B. bestimmen, wo und wie der Partner behandelt werden soll. Auch die Schweigepflicht der Ärzte ist damit beseitigt. Ehepartner dürfen dann endlich automatisch alle medizinischen Auskünfte über den Ehegatten erhalten.

Amtliche Betreuung durch Notvertretungsrecht nicht ausgeschaltet

Beachtet werden muss, dass das Notvertretungsrecht zeitlich befristet ist. Es gilt nur für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Vertretung des Ehepartners. Nach Ablauf der Frist wird automatisch die amtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht veranlasst.

Ebenso wichtig ist zu wissen, dass das Notvertretungsrecht nur für den Bereich der Gesundheitsvorsorge gilt. Nicht etwas für finanzielle oder andere rechtliche oder versicherungsvertragliche Angelegenheiten außerhalb der Gesundheitsfürsorge.

Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Das Notvertretungsrecht ersetzt demnach in keiner Weise rechtlich unmissverständliche und im zentralen Vorsorgeregister hinterlegte Dokumente, die den Willen des Betroffenen eindeutig festlegen, wie in einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder der Patientenverfügung. Nur damit ist sichergestellt, dass kein unbekannter Dritter die Angelegenheiten des Betroffenen regelt. Jegliche Einflussnahme oder Mitbestimmung der Ehegatten und anderer enger Familienangehöriger ist dann unmöglich.

Die amtliche Betreuung behindert sogar direkt die gewohnten finanziellen Transaktionen der Ehepartner. Wer denkt, auch weiterhin das eheliche Gemeinschaftskonto für Überweisungen, Bargeldabhebungen für den täglichen Bedarf oder Unterhaltsüberweisungen für die studierenden Kinder tätigen zu können, irrt. Die amtliche Betreuung verbietet diesen Eingriff in das gemeinschaftliche Vermögen durch den Ehepartner. Das geht bis zur Rückzahlung von Beträgen die nicht dem Unterhalt der betreuten Person galten und dem Ehepartner zuzurechnen sind. Hier kommen neben dem Leid und der Sorge um den Ehepartner später noch hohe Rückforderungsansprüche des Betreuungsgericht auf die Ehepartner zu.

Wer das vermeiden will, muss vorher für jede finanzielle Transaktion das „OK“ des amtlichen Betreuers einholen oder sie von ihm durchführen lassen.

Selbst der Pressesprecher der Bundesnotarkammer – Martin Thelen – warnt:

„Das Notvertretungsrecht schafft nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit. Auch in Zukunft lässt sich nur mit einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung sicher vermeiden.“

Rechtzeitig – Selbstbestimmt – Vorsorgen

Amtliche Betreuung lässt sich mit rechtssicheren, von spezialisierten Anwälten erstellten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen vermeiden. Ankreuzformulare aus dem Internet und Standardformulierungen in Vollmachten oder Verfügungen führen immer wieder zu Problemen im Ernstfall. Es kommt regelmäßig vor, dass solche in Eigenregie erstellte Dokumente im Krankenhaus oder bei Behörden nicht anerkannt werden. Die professionelle Erstellung der Vorsorgedokumente durch spezialisierte Anwälte muss nicht einmal teuer sein.

Seit ein paar Jahren gehört die Beratung über die Vorgänge und die Konsequenzen am „Tag X“ zu meinen Servicedienstleistungen. Dazu gehört auch die Abwicklung zur Erstellung, die Registrierung der Vollmachten und Verfügungen über einen Servicedienstleister beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und die Einlagerung der Originaldokumente. Über meinen Dienstleister erhalten Sie zusätzlich eine Notfallkarte, einen Notfallordner mit Notfallplan und ein regelmäßigen Updateservice, welcher notwendige Änderungen der Dokumente – veranlasst durch Rechtsänderungen oder persönliche Wünsche – ohne erneute Anwaltskosten inkludiert.

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