Berufsunfähig – Welche Tätigkeit ist zumutbar?
Unzumutbare Ausübung des Berufs – (AZ: IV ZR 5/11 BGH vom 11.07.12)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil einer Vorinstanz (OLG Saarbrücken vom 08.12.2010) zu einem Berufungsverfahren dem Grundsatz nach bestätigt und die beantragte Revision (des Klägers – hier: Versicherungsnehmer) abgewiesen.
Ein gegen Berufsunfähigkeit versicherter Schweißer wurde krank und musste regelmäßig Medikamente nehmen, da seine Blutgerinnung krankhaft geschädigt war. Jede Verletzung kann wegen der fehlenden bzw. verlangsamten Blutgerinnung zur Verblutung (innerlich wie äußerlich) führen. Er fühlte sich berufsunfähig und beantragte Leistung bei seinem Versicherer, da eine weitere Tätigkeit in seinem Beruf als Schweißer für ihn nicht zumutbar sei. Insbesondere führte er das hohe Risiko an, bei einem Sturz von Leitern oder Gerüsten durch innere oder äußerliche Verletzungen zu verbluten. In zwei Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) wurde die Klage des Schweißers abgewiesen. Sein Anwalt beantragte Revision, die hier vom BGH abgewiesen wurde.
Die Entscheidungsgründe des BGH:
Ein Versicherter ist nicht nur berufsunfähig, wenn die berufliche Tätigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern auch, wenn Erkrankungen die Berufstätigkeit unzumutbar machen. Das könnte dann der Fall sein, wenn durch die Fortsetzung der Tätigkeit sein Gesundheitszustand verschlechtert werden würde. Dabei muss der Versicherungsnehmer jedoch die Unzumutbarkeit eindeutig nachweisen.
Dieser Nachweis konnte vom Versicherten hier nicht erbracht werden. Allein das Risiko zu stürzen – ob nun von einer Leiter oder beim Gehen auf der Straße – stellt kein unzumutbares Risiko dar. Sicherheitsvorschriften gelten unabhängig von persönlichen Umständen in jedem Beruf.
Fazit
Die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung scheint nach der Begründung des OLG und des BGH zu Recht verweigert worden sein. Nach den vorliegenden Bedingungen war er nicht berufsunfhähig.
Unzumutbar wäre die berufliche Tätigkeit des kranken Schweißers wohl dann gewesen, wenn seine Erkrankung dazu geführt hätte, das Ersteigen von Leitern oder Gerüsten verhindert hätte. Das lag hier jedoch nicht vor, da keinerlei Bewegungseinschränkungen vorlagen, die auf seine Erkrankung zurück zu führen sind.
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