Berufsunfähigkeit – Werbung und Wahrheit – (1)

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsversicherung – Werbung und Wahrheit

Teil 1 – Kräfteverfall und AU-Klausel

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist der wichtigste Schutz eines jeden Menschen vor Einkommensverlusten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die eine weitere berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich machen. Das ist soweit heute unbestritten. Eine Werbung für die Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit ist somit nützlich und notwendig. Versicherer werben jedoch häufig mit „Highlights“ oder „Alleinstellungsmerkmalen“ für Ihre Tarife zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Schauen wir uns doch einmal an, was die Versicherungen als besonderes „Highlight“ anpreisen und … wie sich diese Besonderheiten tatsächlich darstellen.

1. Kräfteverfall

Definition

„Kräfteverfall ist das Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus.“ (Quelle: Prölls/Martin)

In Versicherungsbedingungen sind hauptsächlich zwei unterschiedliche Definitionen zu finden.

  • Kräfteverfall allgemein

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. …“

  • Kräfteverfall „(mehr als) altersabhängig“

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte  infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Liegt ein Kräfteverfall im vorstehenden Sinne vor, leisten wir sowohl bei altersentsprechendem als auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall.“

Diese Klausel ist in dem Bedingungen der Alten Leipziger zu finden (BU-Tarif BV10 – pm 2310-01.2012), die dem oberflächlichen Leser glaubhaft machen möchte, dass sogar der altersentsprechende Kräfteverfall eine BU-Rente auslöst. Viele Versicherer „werben“ inzwischen damit, dass der Kräfteverfall (auch der altersentsprechende !) bereits zu einer Anerkennung der Berufsunfähigkeit führt. Dem Interessenten wird hier vorgegaukelt, dass eine Berufsunfähigkeitsrente schneller zu erreichen ist, als woanders.

Inzwischen gibt es über 20 Versicherer, die die Worte „mehr als altersabhängig“ komplett weg lassen und somit suggerieren, dass jeder Kräfteverfall als Berufsunfähigkeit anerkannt wird.

Unwahre Werbung oder Tatsache ?

Für den Autor sind solche Aussagen irreführende Werbeaussagen, die weder rechtlichen Bestand haben, noch auf Logik beruhen.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 20.03.03 (AZ 3U102/02) festgestellt, dass bei  einem (versicherten) Kräfteverfall, immer der Zustand gemeint ist, „…der über dem altersentsprechendem Kräfteverfall …“ liegt. Es muss sich demnach um einen Kräfteverfall handeln, der krankhaften Ursprungs ist.

Schon der gesunde Menschenverstand könnte darauf kommen, dass es immer nur um den Kräfteverfall gehen kann, der mit dem Älterwerden nicht im direkten Zusammenhang steht. Ansonsten würden BU-Renten zu zahlen sein, nur weil die Versicherten eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben. Das es sich hier nur um eine unwahre Werbung handelt, kann auch aus der Tatsache abgeleitet werden, dass es sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als auch bei den größten BU-Versicherungen in den Statistiken zu den Leistungsgründen den Grund „Kräfteverfall“ nahezu gar nicht auftaucht.

2. Arbeitsunfähigkeit (AU – „gelber Schein“)

Die CONDOR wirbt seit langer Zeit mit der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit („gelber Schein“) bei Krankschreibungen. In einem Kundenflyer (Nr. 833767000210080 0112) ist zu finden:

„AU-Klausel – Leistungen auch ohne Berufsunfähigkeit  möglich“

„Aufgrund der „AU-Klausel“ müssen Sie lediglich eine 6-monatige, durchgehende Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) nachweisen, um die versicherte Rente zu erhalten.

Weiterhin wird in dem Kundenflyer bezeichnet, was bei der Condor die Berufsunfähigkeit von der Arbeitsunfähigkeit unterscheidet:

„Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass bei Berufsunfähigkeit ein Dauerzustand vorliegt, der voraussichtlich mindestens 6 Monate anhalten wird, während die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend istund eineBesserung erwarten lässt. Wir leisten jedoch auch von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert….“

Soweit die „Werbung“ in einem Flyer. Schauen wir uns mal an, was in den rechtsverbindlichen Versicherungsbedingungen dazu zu lesen ist. In den Bedingungen des aktuellen Tarifes (BUZ Comfort R55 – Stand 01/12) heißt es:

§ 1 Abs. 6: „Arbeitsunfähigkeit: Wir leisten schon – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit – bei Arbeitsunfähigkeit (vergleiche § 2 Absatz 7).“

§ 2 Abs. 7: „Wir leisten auch –  …  – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 6). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. … „

Unwahre Werbung oder Tatsache ?

Beide Bedingungstexte machen klar, dass es sich bei dem Text in dem Kundenflyer zumindest um keine unwahre Werbung handelt. Werbeaussagen und Bedingungstext widersprechen sich hier nicht. Aber … einen Laien werden hier falsche Interpretationen vermittelt.

Gelber Schein allein genügt nicht !

In den Bedingungen ist der oft zitierte „gelbe Schein“ (ärztliche Krankschreibung) nicht zu finden. Allein die Vorlage dieses gelben Scheins löst eben keine Zahlung der versicherten Rente aus. Schauen wir einmal warum nicht. Dazu müssen wir lesen, was die Condor grundsätzlich als Berufsunfähigkeit anerkennt:

„§ 2 – Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Berufsunfähigkeit

(a) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.

(b) Ist die versicherte Person tatsächlich mindestens 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“

AU-Klausel täuscht Alleinstellungsmerkmal nur vor

Das gern zitierte Alleinstellungsmerkmal der Condor-BU, das angeblich bereits bei Vorlage der Krankschreibung des Arztes (gelber Schein) die Rentenzahlung auslöst, verpufft in den Versicherungsbedingungen im § 2 Abs. 1.b). Sobald die berufliche Tätigkeit aufgrund einer ärztlichen Feststellung bereits 6 Monate nicht ausgeübt werden konnte und andauert, gilt dieser Zustand als Berufsunfähigkeit und löste die (nachträgliche) Rentenzahlung aus.

Wo bitte ist hier ein Unterschied,  ein Alleinstellungsmerkmal oder gar ein Vorteil zu finden ?

Selbst einige Versicherungsvermittler glauben an die AU-Klausel

Es gibt leider eine Reihe von Vermittlern und Kollegen, die an die AU-Klausel der Condor glauben und diese ebenfalls als „Vorteil“ anpreisen. Argumentiert wird von diesen Kollegen damit, dass bei der Arbeitsunfähigkeit (AU) keine (bedingungsgemäße) Berufsunfähigkeit vorliegen muss. Das stimmt vom Grundsatz her durchaus.

Der Autor bewertet den Sachverhalt jedoch differenzierter:

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit muss die Arbeitskraft zu mindestens 50% gemindert sein und voraussichtlich 6 Monate andauern. Bei einer AU ist die Arbeitskraft überwiegend zu 100% gemindert und die Klausel greift erst nach 6 Monate Arbeitsunfähigkeit.

Nun kann davon ausgegangen werden, dass – im zu Grunde liegenden Krankheitsfall – eine 100%-ige Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Regel immer die 50%-Klausel der Berufsunfähigkeit erreicht; jedenfalls in diesem Zeitraum von 6 Monaten. Damit ist aber die Begrifflichkeiten AU und BU nicht gleich zu setzen !

Beispiel „Burn Out“

Gern wird als Beispiel „Burn Out“ von den Klausel-Gläubigen gebracht. Hier läge eine Erkrankung vor, bei der (noch) keine Berufsunfähigkeit festgestellt werden kann. Somit gäbe  es nach 6 Monaten die Rente nach Vorlage der AU über diesen Zeitraum.

Anhand dieses Beispiels wird die Unsinnigkeit aufgedeckt und der scheinbare Vorteil relativiert.

In der AU-Klausel geht es um eine „… Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist …“.

Gerade Burn Out ist als „Krankheit“ mehr als umstritten. Für den Betroffenen ist es definitiv ein krankhafter Zustand, der mehr als einen Leidensdruck verursacht. International jedoch ist das sogenannte Burnout-Syndrom eine körperliche, emotionale und geistige Erschöpfung aufgrund beruflicher Überlastung und wird als Krankheit nicht anerkannt. Wenn es nicht als Krankheit anerkannt wird, fehlt die Voraussetzung der AU-Klausel zur Zahlung der BU-Rente.

AU-Klausel überflüssig und führt zu Verwirrungen

Die AU-Klausel ist nichts anderes als eine überflüssige Wiederholung im Bedingungstext. Mit der Vorlage des gelben Scheins ist nach 6 Monaten kein anderer Sachverhalt gegeben, als im § 2 Abs. 1. b) ohnehin vorliegt.

Die AU-Klausel kann noch weitere Verwirrung beim Versicherten stiften. Nämlich dann, wenn der Versicherte tatsächlich die Rente aufgrund des gelben Scheins nach 6 Monaten rückwirkend bekommt. Spätestens nach diesem Zeitraum wird der Versicherer eigene ärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand der versicherten Person beauftragen. Dieses kann die Condor im Übrigen auch gleich zu Beginn der Krankschreibung veranlassen. In den Bedingungen ist nicht definiert, dass sie den ärztlichen Nachweis des Versichertenarztes anerkennen muss.

Sollte nun ein ärztliches Gutachten feststellen, dass die Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht mehr vorliegt, sondern eine Berufsunfähigkeit, muss der Versicherte einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente (gem. § 2 Abs. 1. b)) stellen. Damit veranlasst der Versicherer (Condor) eine erneute Prüfung auf Berufsunfähigkeit; zu den normalen Bedingungen.

Ob der Versicherte den Sinn darin wirklich versteht ? Wo er doch nun schon länger als 6 Monate eine Berufsunfähigkeitsrente erhält ? Nun geht der ganze Prüfungsstress mit ärztlichen Gutachten und Terminen wieder von vorn los.

Fazit

Versicherer müssen als wirtschaftlich orientiertes Unternehmen Ihre Produkte (Versicherungen) verkaufen. Werbung ist legitim, brauchbar und nützlich. Wie in jeder Werbung aber ist zu berücksichtigen, dass der Werbende mit der Werbung immer versucht, Aufmerksamkeit zu erregen. Soweit alles in Ordnung. Es muss jedoch aufhören – in jeder Art von Werbung – mit unwahren Behauptungen oder mit irreführenden Aussagen werben zu dürfen. Irreführende Werbung ist offiziell nicht erlaubt. Die Wettbewerbshüter scheinen jedoch regelmäßig auf mindestens einem Auge blind zu sein.

Für Versicherungsprodukte gilt es umso mehr. Augen auf und die Werbung hinterfragen. Dafür stehen Versicherungsbedingungen zur Verfügung. Einzig diese sind verbindlich und rechtsgültig. Ein Versicherungsprodukt ist eben kein Lippenstift, der einfach ausgetauscht werden kann, wenn er dann eben doch nicht kussecht ist.


Lesen Sie demnächst die Fortsetzung unseres Beitrags Berufsunfähigkeitsversicherung – Werbung und Wahrheit – Teil 2″

Im 2. Teil beleuchten wir die Werbeaussagen zur „Infektionsklausel“ und zum „Verzicht auf befristete Anerkenntnis“.


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