Lesedauer 5 Minuten

Betriebshaftpflichtversicherung (BHV)

Betriebshaftpflichtversicherung (BHV)

Nicht nur Privatpersonen sind für einen Schaden, der durch ihr Verschulden einem Dritten zugefügt wird ersatzpflichtig. Man spricht hier von der gesetzlichen Haftung. Auch selbständige Unternehmer, Freiberufler und Gewerbetreibende benötigen daher eine Haftpflichtversicherung für den betrieblichen Bereich.

Betriebshaftpflichtversicherung
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH)

Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt Sie, wenn sie beruflich Auskunft erteilen, beratend tätig sind oder Verträge vermitteln, hoheitlich tätig werden oder fremde Interessen verwalten und wahrnehmen. Die Vermögensschäden können dabei von Ihnen selbst oder von Ihren Mitarbeitern verursacht werden. Gesetzlich haften Sie auch bei Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe. In einer VSH werden echte Vermögensschäden – welche in der BHV ausdrücklich ausgeschlossen sind – versichert, die weder Sach- noch Personenschäden sind.

Das sollte man wissen:

Der Versicherungsvertrag umfasst u.a. die Freistellung des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen für begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz innerhalb des versicherten Umfangs. Weiterhin ist die Prüfung der Ansprüche des Geschädigten enthalten. Diese Prüfung – und eine etwaige Abwehr unberechtigter Ansprüche – führt der Versicherer auf eigenen Kosten für den Vertragsinhaber durch. Somit handelt es sich bei einer BHV auch um eine passive Rechtsschutzversicherung für Haftpflichtansprüche.

Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt dem Bedürfnis nach Befreiung oder finanziellen Absicherung nach. Weiterhin hält eine bedarfsgerechte Betriebshaftpflichtversicherung Ressourcen frei wie Zeit, persönliches Engagement, juristische Kenntnis und Geld (Honorare für Juristen und Experten bei anerkannter Haftung oder zur Abwehr von Ansprüchen).

In den allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sind grundlegende und branchenübergreifende Regelungen der Haftpflichtversicherungen dokumentiert. Da jede Branche und jedes spezielle berufliche Risiko anders geartet ist und demnach nach anderen Leistungseinschlüssen verlangt, gibt es – für jedes spezielle Risiko – die sogenannten „Besonderen Bedingungen“ als Ergänzung zu den AHB.

In dem Vertrag sind i.d.R. neben dem Unternehmer bzw. dem Unternehmen auch die Mitarbeiter innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen mitversichert.

Die Versicherung gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Bei den Vermögensschäden handelt es sich meist um sogenannte unechte Vermögensschäden. Hierbei ist der Vermögensschaden versichert, der sich als Folge eines Personen- oder Sachschadens ergibt. Echte Vermögensschäden – die nicht als Folgeschäden an Personen oder Sachen auftreten – sind in einer üblichen BHV ausdrücklich nicht versichert. Diese sind nur über eine separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) zu decken.

  • Neben der gesetzlichen Haftung gibt es in manchen Bereichen Vertragsgestaltungen, die eine vertragliche Haftung in bestimmten Fällen vorsehen. In der Regel wird diese vertragliche Haftung – wie z.B. auch die eigentliche Vertragserfüllung – in einer Betriebshaftpflichtversicherung jedoch explizit ausgeschlossen. Nur in wenigen Verträgen kann die vertragliche Haftpflicht eingeschlossen werden.

  • Ansprüche der versicherten Personen untereinander. In einigen Tarifen kann dieses eingeschlossen werden.

  • Bei Arbeitsunfällen der Mitarbeiter tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Diese Leistungen bei Personenschäden können somit nicht aus der BHV befriedigt werden.

  • echte Vermögensschäden. Diese sind nur über separate Policen (VSH) zu versichern.

Je nach Betriebsart und Tätigkeiten, sollte auf die Deckung bestimmter Risiken geachtet werden. So kann die Deckung von „Mietsachschäden“ durch Feuer und/oder Wasser am Betriebsgebäude in ausreichender Höhe wichtig sein. Oder die Mitversicherung von „gemieteten Arbeitsmaschinen“. Bestimmte Betriebe benötigen dringend die Deckung von „Transportschäden“ oder Schäden durch „Be- und Entladung“ von Kraftfahrzeugen. Handwerksbetriebe und Werkstätten sollten die Mitversicherung des „Werkstattrisikos“ beachten. Ein Betrieb welches auf „Messen und Ausstellungen“ präsent ist, benötigt die entsprechende Mitversicherung dort. Wer auch im „Ausland“ tätig ist, benötigt dringend eine Klausel, dass auch in den entsprechenden Ländern Versicherungsschutz gegeben ist.

Diese Aufzählung ist in keinem Fall abschließend. Es gibt eine Vielzahl von Deckungserweiterungen, die – je nach Betriebsart – erforderlich sind, um das finanzielle Risiko bei Schadenersatzansprüchen gegen die Firma zu reduzieren.

In einigen Berufen gibt es eine Pflicht zur Deckung von betrieblichen bzw. beruflichen Haftpflichtschäden. So sind z.B. Versicherungsmakler gesetzlich verpflichtet eine Vermögensschadenshaftpflicht vorzuhalten. Ebenso gibt es diese Pflicht für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten, Ärzte u.a.

Wie bereits erwähnt, gibt es viele Unternehmen und Berufe, die spezielle Risiken absichern müssen. Häufig sind z.B. Produkthaftungsrisiken (bei Herstellern von Waren und Produkten) einzuschließen oder echte Vermögensschäden aufgrund von Fehlern in Herstellung, Tätigkeit, Beratung oder Behandlung.

Eine spezielle Variante der Absicherung von Haftpflichtansprüchen ist etwa die Organhaftpflicht- oder auch Managerhaftpflichtversicherung genannt. Sie ist heute besser bekannt unter dem Begriff „D&O Versicherung“. Sie schützt z.B. Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte von GmbH´s und AG´s. Dazu erfahren Sie unten mehr.

Die Informationstechnologie verändert die Welt. Ideen, die heute noch utopisch erscheinen, sind morgen schon realisiert. In sich rasant wandelnden Systemen wächst aber auch das Risiko, Schäden zu verursachen. Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche zählt daher zur unverzichtbaren Grundabsicherung jedes Unternehmens. Schon geringste Mängel an Sicherheit und Zuverlässigkeit gelieferter Hard- oder Software, Fehler in der Implementierung oder falsche Beratung können Schadenersatzansprüche Ihrer Kunden oder Dritter auslösen. Sie haften in der Regel unbegrenzt. Das kann im Ernstfall Ihre Existenz kosten.

Dieser Gefahr müssen Sie sich heute aber nicht mehr aussetzen.  Um sich effektiv gegen Risiken schützen zu können, bietet nur eine auf Ihr Unternehmen individuell zugeschnittene Lösung ausreichenden Versicherungsschutz. Als Dienstleistungsunternehmen im Bereich IT-Beratung u.ä. benötigen Sie umfassenden Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und echte Vermögensschäden.

Er bezieht sich insbesondere auf:

  • Softwarefehler

  • Datenverlust einschließlich Folgeschäden wie Betriebsunterbrechung und entgangener Gewinn

  • Schäden durch Viren, Sabotageprogramme und unbefugten Datenzugriff

  • Installierungs-, Implementierungs- und Wartungsschäden an fremder Hard- und Software

  • Datenschutzverletzungen

  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten

  • Zusicherungshaftung

  • Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistungen

  • Abhandenkommen fremder Schlüssel

  • Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden

  • Schäden durch Umwelteinwirkung auch aus dem Umwelt-Regressrisiko

  • Weltweit eintretende Versicherungsfälle

  • Tätigkeiten über Niederlassungen im Ausland, sofern vereinbart

Die D&O Versicherung gewährt Versicherungsschutz für Organe juristischer Personen bei der Haftung für Schäden, die sie durch Pflichtverletzung verursacht haben und für die Sie zusätzlich auch persönlich einstehen müssen. Ins Deutsche Übersetzt nennt sich diese Versicherung u.a. „Organhaftpflicht“ oder „Managerhaftpflicht“.

Geschäftsführer, Beiräte, Vorstände und Aufsichtsräte sind immer häufiger persönlich Ansprüchen nach Schadensersatz ausgesetzt. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung unbeschränkt, mit ihrem gesamten Privatvermögen, gegenüber dem Unternehmen oder Dritten. Entsprechend sind immer weniger Geschäftsführer und Vorstände, aber auch Beiräte und Aufsichtsräte bereit, ihre Tätigkeit ohne die Absicherung durch eine D&O – Haftpflichtversicherung auszuüben.

Haftung besteht beispielsweise, wenn

  • Geschäftsführer oder Vorstände im Lagebericht der Bilanz nicht oder nur unzureichend auf die Risiken der künftigen Unternehmensentwicklung eingehen und dadurch den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gefährden oder verfehlen;

  • eine berechtigte Forderung der Gesellschaft verjähren lassen;

  • Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu überprüfen;

  • es unterlassen, rechtzeitig behördlichen Brandschutzauflagen nachzukommen und es dadurch zu Betriebsstilllegungen und Ertragseinbußen kommen lassen;

  • Steuererklärungs- und Abführungspflichten vernachlässigen und dadurch Steuerzahlungen verspätet, oder nicht in vollem Umfang, an das Finanzamt abgeführt werden;

  • ohne entsprechende Marktstudien auf ein nicht konkurrenzfähiges Produkt setzen und die dabei anfallende Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten zu verantworten haben;

  • ihre Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzen.

Vorsicht bei BHV-Onlinevergleichen

Es gibt für einige Sparten sinnvolle Onlinevergleichsrechner (siehe Artikel „Onlinevergleich und Onlineabschluss“ vom 07.01.2013) welche, wenn die Rechner entsprechend konzipiert sind, durchaus gute und seriöse Ergebnisse liefern. Für den gewerblichen Bereich trifft es jedoch zu.

Aufgrund der genannten spezifischen Ausrichtung auf die tatsächlichen Tätigkeiten eines Betriebes und die damit erforderlichen Deckungsbestandteile, ist es bislang nicht möglich, eine bedarfsgerechte Lösung für Onlinevergleichsrechner zur Betriebshaftpflichtversicherung zu finden. Wir haben viele Onlinerechner für eine BHV im Internet getestet und dabei zwei Dinge festgestellt:

  1. Fast alle Onlinevergleiche taugen nur für einfache Betriebshaftpflichtversicherungen ohne spezielle Erweiterungen und Deckungseinschlüsse. Viel mehr als ein Preisvergleich ist nicht möglich, da eben keine besonderen erforderlichen Deckungserweiterungen ausgewählt werden können.
  2. Es gibt weniger als eine Handvoll Onlinevergleiche für spezielle Unternehmen (z.B. IT-Branche oder KFZ-Handel). Hier ist die Auswahl der zur Verfügung stehenden Tarife sehr eingeschränkt. Oft gibt es hier nicht mal 3 Anbieter im Vergleich.

BHV nur nach detaillierte Analyse des Betriebes durch einen Fachmann

Wegen der vielschichtigen Risiken und branchenspezifischen Lösungen, sollte jede BHV immer von einem sachkundigen Vermittler beraten, analysiert und angeboten werden. Da gerade im betrieblichen Bereich die Schadenssummen (Personen- und Vermögensschäden) schnell den 7stelligen Bereich erreichen können, können wir hier von einem vorschnellen und eigenständigen Abschluss nur warnen.

Sie haben Fragen?
Wir helfen gern!