Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise

Betriebsschließungsversicherungen
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Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise

Wie die Versicherungswirtschaft ihren Ruf verspielt

Seit ca. über 2 Monaten legt das Coronavirus SARS-CoV-2 das öffentliche Leben in Europa quasi lahm. Viele tausend Menschen sind an der Viruserkrankung Covid-19 allein in Deutschland bis heute gestorben. Es scheint jedoch, dass das Schlimmste hinter uns liegt.

Inzwischen öffnen auch Restaurants, Bistros und Bewirtungsbetriebe wieder. Für viele Betriebe sind die Auflagen der Kontaktbeschränkungen jedoch noch so groß, dass sich der Gastbetrieb ökonomisch nicht rechnet. Einige Betriebe werden nie wieder öffnen. Sie sind inzwischen pleite oder die Inhaber haben nicht mehr die Mittel oder die Nerven noch einmal von vorn anzufangen.

Die Regierung in Deutschland hatte erstaunlich schnell eine finanzielle Corona-Soforthilfe für viele Betriebe eingerichtet. Die Antragsbearbeitungen und sogar die Auszahlungen der Hilfszahlungen waren schnell und angemessen unbürokratisch.

Betriebsschließungsversicherungen – Was ist das?

Viele der Restaurationsbetriebe wähnten sich bei Beginn der Zwangsschließung ihrer Betriebe in finanzieller Sicherheit. Immerhin hatten sie für genau dieses Worst-Case-Szenario sogenannte Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. Seit Jahren haben sie Prämien gezahlt und noch nie einen entsprechenden Versicherungsfall anmelden müssen.

Kurz und einfach erklärt:

Betriebsschließungsversicherungen zahlein eine bestimmte Summe für eine bestimmte Zeit, wenn aufgrund bestimmter Erkrankungen der Belegschaft oder aufgrund bestimmter Krankheitserreger im Umfeld des Betriebes eine Schließung des Betriebes von einer zuständigen Behörde angeordnet wird.

Die Versicherungssumme deckt dabei laufende Betriebskosten (Miete, Pacht, Nebenkosten, Gehälter etc.) aber auch durchschnittliche Gewinne ab.

Es gibt im Wesentlichen zwei verschiedene Varianten in den Versicherungsbedingungen solcher Betriebsschließungsversicherungen zu finden.

  • Die abschließende Aufzählung von Krankheiten und Erregern

Die eine Variante zählt im Bedingungswerk des Vertrages abschließend auf, aufgrund welcher Krankheiten und Erreger die Schließung angeordnet werden muss, um die versicherte Leistung zu erhalten. „Abschließend“ bedeutet im Versicherungslatein immer: Was nicht in der Liste genannt wird, ist nicht versichert. Blöd nur, wenn gerade ein nicht aufgeführter Virus zur Schließung des Betriebes führt.

  • Das Infektionsschutzgesetz

Die zweite häufig anzutreffende Variante bezieht sich auf das Infektionsschutzgesetzt. In diesem Gesetz werden alle Maßnahmen geregelt, um Menschen in Deutschland im Falle gefährlicher Krankheiten und Krankheitserreger zu schützen. Dort sind auch die entsprechenden Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt. Das Infektionsschutzgesetz wird immer wieder angepasst, wenn z.B. neue Seuchen oder Krankheitserreger auftauchen, vor denen die Menschen durch gezielte Maßnahmen geschützt werden sollen.

So wurde z.B. auch das aktuelle Corona-Virus (korrekt: der Virus-Stamm „MERS-CoV“) am 10.02.2020 in die Liste des Infektionsschutzgesetztes aufgenommen.

Gute und schlechte Versicherungsbedingungen

Es gibt also „gute“ und „schlechte“ Versicherungsbedingungen bei Betriebsschießungsversicherungen? Nein, das wäre ja zu einfach.

Selbst innerhalb einer Versicherungsgesellschaft ändern sich die Bedingungen alle paar Jahre. Es kommt also auf die Version der Versicherungsbedingungen an, die dem jeweiligen Vertrag der Betriebsschließungsversicherungen zugrunde liegt. Nicht jeder Kunde eines solchen Vertrages bei der gleichen Versicherungsgesellschaft hat folglich dieselben Bedingungen.

So kann es sein, dass Kunde A also eine Leistung aus seinem Vertrag bekommt und Kunde B nicht? Sollte logisch sein. Ist es aber leider nicht. Das wäre ja zu einfach.

Nach meiner Recherche nutzen rund 90% aller Versicherungsbedingungen zu Betriebsschließungsversicherungen eine abschließende Aufzählung von Krankheiten und Erregern.

Nur wenige Gesellschaften stellen auf das „Infektionsschutzgesetz“ ab. Dort kann auch eine konkrete „Fassung“ des Gesetzes – also der Inhalt des Gesetzes zu einem bestimmten Datum – aufgeführt werden.

Positive Ausnahme – HDI Versicherungen

Die HDI hat ihren Kunden mit Betriebsschließungsversicherungen schon sehr frühzeitig proaktiv mitgeteilt, dass das aktuelle Coronavirus bei einer angeordneten Betriebsschließung zu einer Versicherungsleistung führe; auch wenn der Virus nicht explizit in den Versicherungsbedingungen oder im Infektionsschutzgesetz aufgeführt ist.

Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht verkündete unlängst, dass ihm inzwischen von einigen wenigen Versicherungsgesellschaften Bestätigungen vorliegen würden, in dem Versicherungsschutz gewährt ist, wenn auf das Infektionsschutzgesetz abgestellt wurde. Also ähnlich wie der HDI.

Das scheint die berühmte Ausnahme von der Regel zu sein. Wie es den meisten Versicherten erging, zeigt unter anderem ein konkreter Vorgang eines meiner Kunden.

Ein konkreter Kundenfall – Wie die Continentale reagiert

Ein konkreter Fall eines meiner Kunden beschreibt eindrücklich mit welchen perfiden und unmoralischen Mitteln viele Versicherungsgesellschaften in Deutschland mit der Not von Unternehmern spielen.

Mein Kunde, ein Restaurantbesitzer, betreibt mit seiner Frau ein wundervolles, gut besuchtes und mit viel Liebe aufgebautes Restaurant in der Altstadt von Baden Baden. Seit 2007 schon ist das Lokal bei der Continentale unter anderem auch gegen eine behördliche Betriebsschließung versichert.

Falsche Unterlagen – Absicht oder Schlamperei?

Um mich auf die absehbare Betriebsschließung für Gastronomiebetriebe und die Unterstützung meines Kunden vorzubereiten, bat ich die Vertragsabteilung der Conti am 16.03.20 um Übersendung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, da diese damals hier nicht gespeichert wurden.

Die Bedingungen erhielt ich am gleichen Tag per Emailantwort. Leider waren es die falschen.

Zu meiner Verwunderung erhielt ich Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 2008. Dort finde ich eine aufzählende Liste der Erkrankungen und Erreger. Einen Vertrag zur Betriebsschließung mit solchem Bedingungswerk hätte ich meinem Kunden niemals empfohlen. Da Betriebsschließungen immer etwas mit dem Infektionsschutzgesetz zu tun haben, sollten die Versicherungsbedingungen sich auch auf dieses Gesetz beziehen.

Ich reklamierte bei der Sachbearbeitung des Versicherers und bat um die Bedingungen, die dem Vertrag aus dem Jahr 2007 zugrunde liegen.

Am nächsten Tag erhielt ich dann die korrekte, vertragsrelevante Bedingungsversion aus 01.2001. Hier findet sich eine deutlich bessere Leistungsvoraussetzung bzgl. Erkrankungen und Erreger.

So heißt es dort im Bedingungswerk:

… (2) Versicherungsschutz besteht für die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. …

Wie oben erwähnt wurde das Corona-Virus zum 10.02.2020 offiziell in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen:

… dd) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt: „31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)“. …

 Anfrage an den Vorstand der Continentale

Nach Prüfung der vertragsrelevanten Bedingungen beschloss ich, direkt mit der Continentale abzuklären, wie der Versicherer im Falle einer angeordneten Betriebsschließung durch das Corona-Virus vorgehen werde. Mich interessierte insbesondere, wie der Versicherer den Wortlaut der Versicherungsbedingungen selbst auslegen wird. Aus Erfahrung weiß ich, dass es klug ist, bereits im Vorfeld mögliche juristische Schritte sorgfältig vorzubereiten. Fast 30 Jahre Erfahrungen mit Versicherungsgesellschaften lassen mich stets auf alles vorbereitet sein.

Meine Email-Anfrage vom 17.03.20 wurde an den Vorstand der Conti weitergeleitet.

Bis zum 20.03.20 erhielt ich nicht mal eine Eingangsbestätigung. Auf meine Rückfrage hin teilte man mir lediglich mit, dass die Anfrage an den Vorstand weitergeleitet wurde und ich von dort eine Antwort erhalten werde.

Doch es kam ganz anders.

Der Versicherungsfall – Betriebsschließung ab 21.03.20

Nachdem das Land Baden Württemberg per Rechtsverordnung mit Wirkung zum 21.03.2020 die Schließung der Restaurationsbetriebe angeordnet hatte, meldete ich am Montag, den 23.03.20 den Versicherungsfall an die Continentale und bat um schnellstmöglich Schadensbearbeitung.

Da die Notlage der Gastronomiebesitzer verständlich sein sollte, wenn keinerlei Umsätze mehr möglich sind, bat ich die Continentale um schnellstmöglich Rückmeldung zur Schadensbearbeitung und setzte vorsorglich eine Frist bis zum 26.03.20.

Nach meiner Einschätzung sollte der Versicherungsfall gemäß Versicherungsbedingungen eindeutig vorliegen und für den Kunden ein Leistungsanspruch bestehen. Dafür spricht:

  • Das Coronavirus wurde bereits vor angeordneter Betriebsschließung in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.
  • Die behördliche Anordnung zur Schließung ist durch Rechtsverordnung des Landes ebenfalls erfüllt.

Anwaltliche Hilfe vorbereitet

In der Zwischenzeit sprach ich – mit Einverständnis meines Kunden – über mögliche rechtliche Schritte gegen die Continentale mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht und bereitete die Prüfung des Versicherungsvertrages und des Sachverhaltes zum Schadensfall vor. Er erhielt vorab schon einmal alle relevanten Unterlagen und einen Mandatsauftrag meines Kunden. So hoffte ich auf eine schnelle Vorprüfung des Vorgangs, um meinen Kunden bestmögliche Unterstützung zu verschaffen, falls der Versicherer die Leistung verweigert oder nicht innerhalb der gebotenen Eile reagiert.

Erste Rückmeldung der Continentale – Versicherer spielt auf Zeit

Am 26.03.20 erhielt ich einen Anruf vom Leiter des „Qualitätsmanagements“ der Continentale zur Sache. Meine Anfrage liege beim Vorstand vor. Dort sei die Prüfung meiner Fragen an die Rechtsabteilung delegiert worden. Meine gesetzte Frist bis zum Donnerstag, den 26.03.20 könne unmöglich eingehalten werden. Man müsse den Vorgang genau prüfen. Daher bat man um Verlängerung der Reaktionsfrist bis Montag, den 30.03.20.

Warum eindeutige Fragen zu vorliegenden Versicherungsbedingungen aus eigenem Haus der Continentale und zu einem möglichen Schadensfall eines existierenden Vertrages ihrer Betriebsschließungsversicherungen derart lange „geprüft“ werden müsse, wollte ich gern wissen.

Eine Antwort hatte der Mann der Conti darauf nicht.

Ich lehnte die Verlängerung der Frist bis Montag ab und wir einigten uns auf eine Antwort bis zum Freitag, den 27.03.20.

Die Frist verstrich. Die Antwort meiner Anfrage blieb aus. Auch am darauffolgenden Montag kam keine Antwort. Die Antworten habe ich bis heute nicht erhalten.

Unverschämtes Abfindungsangebot statt Versicherungsleistung

Statt Informationen zur Schadensbearbeitung erhielt ich nach telefonischer Reklamation beim „Qualitätsmanagement“ am 21.04.20 (4 Wochen nach der Schadensmeldung!) den Hinweis, dass die Conti allen Versicherten ein Abfindungsangebot in Höhe von 15% der Versicherungssumme machen werde. Dieses Angebot sei bis zum 30.04.20 befristet. Sollte das Angebot nicht angenommen werden, werde die Schadensübernahme abgelehnt und der Vertrag wegen Schadensfall gekündigt. Das Abfindungsangebot – bereits am 15.04.20 angefertigt – wurde mir erst auf mein Verlangen sofort per Email zugestellt.

15% wurde als Abfindung angeboten. Das sind € 2.565 anstatt der versicherten Leistung von ca. € 16.500. Ein lächerlicher Betrag wie ich finde. Zumal das Abfindungsangebot Bedingungen enthält, die man als Unverschämtheit bezeichnen kann. Mit der Annahme der Abfindung verzichtet der Versicherte nämlich auf alle weiteren Leistungsrechte aus seinem Versicherungsvertrag für den aktuellen und für alle zukünftigen Schäden durch Corona-Viren. Also auch für komplett neue Virusmutationen. Wer sich mit Viren etwas befasst weiß, dass solche Mutationen regelmäßig auftauchen können.

Einfach gesagt: Wer das Angebot annimmt, hat aus seiner Betriebsschließungsversicherung nie mehr eine Leistung wegen irgendwelcher Corona-Viren zu erwarten.

Wie dieses Abfindungsangebot zustande gekommen ist und mit welcher perfiden Ausnutzung der Notlage von Gastronomen die Versicherungswirtschaft hier geschlossen agierte, erfahren Sie am Ende dieses Artikels.

Abfindung abnehmen oder den Rechtsweg einschlagen?

Stellen wir uns einmal die finanzielle Notlage des Kunden vor. Die Kosten des Betriebes laufen weiter. Wenn auch weniger Nebenkosten für Strom, Heizung etc. benötigt werden, wenn der Betrieb geschlossen ist. Das Einkommen des Gastronomen wird jedoch nicht erwirtschaftet. Kein Umsatz, kein Einkommen. Die finanzielle Soforthilfe des Staates ist toll, aber in der Höhe begrenzt. Wie lange der Betrieb geschlossen bleiben muss, ist ungewiss. Die wirtschaftliche und finanzielle Existenz steht in den Sternen.

Ist es also besser, sich für den Spatz in der Hand (Abfindung) zu entscheiden oder für die Taube auf dem Dach (volle Versicherungsleistung)? Eine schwere Entscheidung. Erst recht, da auch der Fachanwalt eher darauf aus war, das Abfindungsangebot noch etwas „positiver“ mit der Conti zu verhandeln, als gleich den gerichtlichen Weg zu beschreiten. Für den Ausgang beider Alternativen kann ein Anwalt selbstverständlich nie eine Garantie geben. Aber seine Kostennote über ca. € 1.600 (Anwaltsgebühren) werden als Vorauszahlung in Rechnung gestellt weden. Im schlimmsten Fall geht der Kunde leer aus und zahlt noch Anwaltshonorare und möglicherweise die Gerichtskosten.

Mein Kunde entschied sich nach unserer Diskussion über aller Vor- und Nachteile für den Spatz in der Hand. Er unterzeichnete das Abfindungsangebot und wir zogen das Anwaltsmandat zurück.

Die Conti zahlte innerhalb einer Woche die Abfindung.

Das konnte sich mein Kunde nur „leisten“, da ich ihn bereits seit vielen Jahren betreue und er mit seiner Frau regelmäßig Rücklagen für Notfälle schafft. Unsere langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit hat sich für meinen Kunden hier ausgezahlt. Die Existenzbedrohung hielt sich für ihn und seine Frau – im Gegensatz zu vielen seiner Branchenkollegen – zu dem Zeitpunkt zum Glück in Grenzen. Die Annahme des Abfindungsangebots resultierte in erster Linie daraus, dass er keine Lust hatte, sich noch mit unüberschaubaren juristischen Problemen befassen zu müssen. Die Lösung der betrieblichen Probleme und die Gestaltung eines Neuanfangs bei einer zukünftigen Wiederöffnung seines Restaurants kostet schon genug Kraft und Nerven.

Wenn ich persönlich an seiner Stelle auch die juristische Lösung gesucht hätte, so konnte ich die Entscheidung meines Kunden verstehen und unterstützen.

Rechtliche Situation zu Betriebsschließungsversicherungen – der aktuelle Stand

Inzwischen zeichnet sich ab, dass die Ablehnung der Versicherungsleistung der meisten Versicherer vor Gericht keine Zustimmung finden werden. Die Ablehnungsgründe sind im Einzelnen schon wenig stichhaltig. So berufen sich fast alle Ablehnungen darauf, dass es keinen individuellen Schließungsbeschluss der zuständigen Behörde – z.B. des zuständigen Gesundheitsamtes – gegeben habe.

Die Rechtsverordnung der Länder wurden von den Versicherern mal eben nicht für relevant erklärt.

Zusätzlich wird von den Versicherungsgesellschaften vorgeschoben, dass der Virus SARS-CoV-2 nicht im Infektionsgesetz aufgeführt war. Auch bei Bedingungen mit abschließender Aufzählung von Krankheiten und Erregern tauche der Corona-Virus nicht auf.

Wichtig ist dabei auch die Frage, ob ein Versicherungskunde aus der Versicherungspolice und den zugrundeliegenden Bedingungen vorher erkennen konnte, dass er unter Umständen gar keinen Versicherungsschutz bei Betriebsschließung haben wird, obwohl er sich in Sicherheit wähnt.

Gerichte argumentieren nämlich regelmäßig, dass auch einem Laien verständlich sein muss, was in einem Versicherungsvertrag steht und welche Auswirkungen das auf seinen Versicherungsschutz hat.

Wer einmal als Laie in Versicherungsbedingungen gelesen hat, wird den Kopf schütteln und nichts verstehen. Selbst wir Versicherungsmakler müssen immer wieder nachfragen, wie bestimmte Passagen genau zu verstehen sind. Daher auch meine Anfrage zu den Bedingungen an die Continentale in diesem Fall. Ich wollte gern im Vorwege schon eine schriftliche Stellungnahme des Versicherers in Händen halten.

Ob die Bedingungen des Abfindungsangebots vor Gericht Bestand haben, wird sich ebenfalls zeigen müssen. Ich weiß, dass nicht jeder Versicherte dieses Abfindungsangebot angenommen hat und den rechtlichen Weg gegen seine Versicherung geht.

Ich bin neugierig, wie die Gerichte dazu entscheiden werden.

Das unmoralische Abfindungsangebot der Versicherungswirtschaft

Bei dem oben erwähnten Abfindungsangebot der Continentale an meinen Gastronomiekunden handelte es sich nicht um eine alleinige und einmalige Entscheidung des Versicherers. Es handelt sich um eine konzertierte Aktion der Versicherungswirtschaft. Perfide, unmoralisch und zutiefst verabscheuungswürdig; meiner Meinung nach.

Gleich nachdem die Versicherer mit vielen Betriebsschließungsversicherungen in ihrem Bestand von der Corona-Krise überrollt wurden, versammelte der GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) auf Initiative der bayerischen Landesregierung seine Mitglieder um sich, um zu diskutieren, wie mit den bevorstehenden Schadensmeldungen der Versicherten umzugehen sei. Auch die DEHOGA (Deutsche Hotel- und Gaststättenverband) beteiligte sich an der Initiative. Und eben zahlreiche Versicherer. So etwa die Allianz (Hauptsitz: München, Bayern!!!), Gothaer, Haftpflichtkasse, Nürnberger, Signal-Iduna, Versicherungskammer Bayern, Zurich Gruppe und HDI.

Als Ergebnis kam der sogenannte „bayerische Kompromiss“ heraus. Die teilnehmenden Versicherer verpflichteten sich auf eine freiwillige Zahlung in Höhe von 15% der versicherten Leistung. Argumentiert wurde dieser lächerlich geringe Betrag damit, dass die Betriebe ja andere Hilfen – etwa staatliche Soforthilfen und Kurzarbeitergeld – erhalten und durch die Schließung auch Kosten einsparen.

Die Höhe der „freiwilligen Zahlung“ von 15% allein ist schon ein Schlag ins Gesicht der sich in Sicherheit glaubenden Gastronomen. Der Verzicht auf jede weitere Anspruchstellung – also auch dann, wenn Gerichte z.B. Schadensablehnungen für unrecht erklären – hat allein schon Geschmäckle, ist aber meist üblich bei Abfindungen.

Geschmäckle hat auch der Umstand, dass der größte Versicherer Deutschlands – die Allianz Versicherung – seinen Hauptsitz in München hat und einer der Initiatoren des „bayerischen Kompromisses“ die bayerische Landesregierung ist. Ein Schelm, der weiter denkt …

Der Gipfel aber ist der Ausschluss von allen Versicherungsfällen durch Coronaviren – auch durch neue, mutierte – für alle Zukunft. Wie kalt und kalkuliert Versicherer mit der Existenznot ihrer Kunden umgehen, zeigt abschließend auch die kurze Frist, bis zu der die Abfindung unterzeichnet werden sollte. Wer bis zum 30.04.2020 die Abfindung nicht annimmt, erhalte die Schadensablehnung und … die Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Schaden.

Letzteres ist schon fast witzig. Der Versicherer kündigt den Vertrag wegen eines Schadens, der abgelehnt wird, weil der – laut Versicherer – gar keiner ist.

Die Versicherer zeigen ihr kaltes Gesicht

Die Versicherungswirtschaft hat hier ganz klar alle Chancen verspielt, sich blamiert und ihr wahres Gesicht gezeigt.

Sie hatte in einer nie dagewesenen Notlage die Chance Versicherungen als das zu zeigen, was sie sind. Absicherungen für den Fall der Fälle. Sie hat verpasst, solchen Versicherungsverträgen einen Sinn zu geben. Zu zeigen, dass die Zahlung von Versicherungsbeiträgen nützlich sein kann und sich in Notfällen eben auszahlt.

In der Folge werden noch weniger Betriebe solche Versicherungen abschließen wollen, als bisher. Bisher hat nur rund jeder 4. Betrieb eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Ab sofort werden es noch weniger werden. Die Versicherer haben sich also mit ihrem unverschämten und peinlichen Auftritt einen Bärendienst geleistet.

Die Versicherungswirtschaft hatte die Chance, den schlechten Ruf der Versicherungen in Deutschland deutlich zu verbessern. Mit ihrer menschverachtenden „bayerischen Lösung“ wird sie ihren Ruf weiter verschlechtert haben.

Und sie hat die Möglichkeit verspielt, Vertrauen bei uns Versicherungsmaklern zurück zu gewinnen. Wir Versicherungsmakler stehen immer im Lager unserer Kunden und vertreten ausschließlich deren Interessen. Mit der erneut gezeigten Gleichgültigkeit, Arroganz und Ignoranz gegenüber uns Versicherungsmaklern ist das Vertrauen in seriöse Geschäftsbeziehungen und Pro-Kundenorientierungen noch einmal deutlich gesunken.

Epilog

Liebe Versicherer, Ihr habt versagt!

Die Mehrzahl von Euch versagt regelmäßig. Ihr grabt Euch selbst das Wasser ab. Einige wenige Mitbewerber zeigen, dass es auch anders geht. Genau diese Gesellschaften werden Euch zukünftig das Geschäft wegnehmen. Wir unabhängige Versicherungsmakler haben die Wahl und können auf seriöse und kundenorientierte Gesellschaften ausweichen. Immer mehr Kollegen tun inzwischen genau das.

Ich habe nichts dagegen, wenn die Zahl der Versicherungsgesellschaften in Deutschland reduziert wird. Ich arbeite lieber mit wenigen guten und seriösen Versicherern für meine Kunden zusammen.

Der Markt regelt langfristig zum Glück alles allein.

2 Meinungen zu “Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise

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