BU Vergleich – den besten Schutz finden / #2

Lesedauer 13 Minuten

Berufsunfähigkeit – So finden Sie den besten Schutz vor Einkommensverlusten

Anlass unserer Artikelserie ist die öffentliche Kritik von BU-Spezialisten an Finanztest, die in ihrer Juli-Ausgabe 2013 einen BU Vergleich veröffentlicht hat. Ausgelöst vom Maklerkollegen Matthias Helberg mit seinem Artikel „Avanti Dilettanti“ hat die nachfolgende öffentliche Diskussion ergeben, dass der Test mit mangelhaften Testgrundlagen durchgeführt wurde und zu Produktempfehlungen führte, die für einen Verbraucher ein hohes finanzielles Risiko darstellen kann.

Persönliche Beratung durch BU-Spezialisten ist unabdingbar

Wir machen im Vorfeld darauf aufmerksam, dass auch in dieser ausführlichen Artikel-Serie nicht sämtliche Aspekte und alle Möglichkeiten, Facetten und Blickwinkel einer optimalen Absicherung vor Einkommensverlusten darzustellen sind. Eine umfassende Beratung und ein kundenspezifischer BU-Vergleich durch einen BU-Spezialisten ist unbedingt anzuraten.

Artikelserie in 4 Teilen

Bereits erschienen:

Heute Teil 2:

  • Was ist bei der Auswahl eines BU-Tarifes zu beachten ?
  • Welche Klauseln sollte man kennen ?

Was ist bei der Auswahl eines BU-Tarifes zu beachten ?

Noch einmal möchten wir darauf hinweisen, dass wir hier nicht alle Punkte detailliert aufführen und erläutern können; das würde den Rahmen eines jeden Artikels sprengen. Alle aufgeführten Punkte sollen nur dazu dienen, darüber aufzuklären, welche Faktoren überdacht und berücksichtigt werden sollten, um einen möglichst passenden Tarif für die Einkommenssicherung mit einem BU-Vergleich zu finden. Auch diese durchaus umfangreiche und detaillierte Artikel-Serie kann und soll eine persönliche und professionelle Beratung nicht ersetzen. Leser können jedoch diese Artikel-Serie als Vorinformation und Vorbereitung für diese Beratung bei einem BU-Speziallisten nutzen.

Unter anderem sind folgende Punkte für eine Tarifauswahl unbedingt zu beachten:

Berufsbild

  • genaue regelmäßige berufliche Tätigkeit
  • mit oder ohne Personalverantwortung
  • Anteil an reiner Bürotätigkeit und körperlicher Arbeit
  • Anteil an innen- und/oder außendienstlicher Arbeit

Versicherer benötigen zur Risikoqualifizierung nicht nur den Beruf (oder die im Arbeitsvertrag genannte berufliche Position). Heute unterscheiden Versicherer innerhalb gleicher Berufsbezeichnungen das Risiko (und somit die anzuwendende Risikogruppe) mehrfach.

So kann ein „kaufmännischer Angestellter“ z.B. in der Risikogruppe (RG) 2 einzustufen sein. Es ist aber auch möglich, die gleiche Person in RG 1 zu versichern, was einen deutlichen Beitragsvorteil bedeuten kann. Es kommt dabei auf die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit und deren Ausgestaltung an. Je umfassender die berufliche Tätigkeit inklusive der o.g. Zusatzinformationen schon bei der Angebotserstellung berücksichtigt wird, desto individueller kann der Versicherungsschutz ausgerichtet werden.

Berufliche Stellung

  • Angestellter
  • Beamter
  • Selbständig
  • Auszubildender, Student

Je nach beruflicher Stellung, sind innerhalb der Versicherungsbedingungen unterschiedliche Klauseln von existenzieller Bedeutung (dazu unten mehr). Ein Beamter z.B. hat aufgrund der Beamtenversorgung eine andere gesetzliche Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit, als ein Angestellter oder ein Selbständiger. Ein Beamter benötigt daher eine besondere Definition innerhalb der Klauseln einer Berufsunfähigkeitsversicherung. (Details dazu finden Sie in unser Information zur gesetzlichen Versorgung von Beamten) Hier ist der Fokus auf eine Dienstunfähigkeitsklausel und deren genaue Ausgestaltung wichtig.

Ein Selbständiger hat meist keine gesetzliche Versorgung im Falle einer Berufsunfähigkeit. Überdies ist er meist die wichtigste Person im Unternehmen, wenn nicht gar die Einzige. Im Falle einer Berufsunfähigkeit stehen somit die finanzielle Existenz und das Fortbestehen des Unternehmens auf dem Spiel.

Wer frühzeitig und vorausschauend bereits als Azubi oder Student eine Einkommensabsicherung mit einer BU-Police betreiben möchte, benötigt spezielle Klauseln, da während der Ausbildung ein „Beruf“ noch nicht wirklich vorliegt. Wie genau definiert ein Versicherer den Beruf „Auszubildender“, oder „Student“ ? Wann gelten die Versicherten als Berufsunfähig ? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden ?

Versicherungsdauer / Leistungsdauer

Die Zeitraum bis zum Ende des Versicherungsschutzes und der Zeitraum bis zum Ende der BU-Rentenzahlung sollte nicht vernachlässigt werden.  Dabei ist zu beachten, ab wann andere Einkünfte – meist Alterseinkünfte (also Renten oder Pensionen) – bezogen werden können. Rentenversicherungspflichtige z.B. können eine ungekürzte Altersrente heute ab dem 67. Lebensjahr (für Jahrgänge ab 1964) beantragen. Um Zeiten ohne Einkommensverluste oder gar komplette Einkommensausfälle zu vermeiden, sollte die Leistung aus einem BU-Vertrag erst mit Beginn einer Altersrente enden.

Es kommt leider nicht selten vor, dass Vermittler die Versicherungsdauer deutlich – z.B. auf das Endalter 55 oder 60 Jahre – reduzieren, um den Beitrag optisch günstig zu halten. Anderenfalls könnte der Beitrag für den Kunden zu teuer erscheinen und der Vermittler macht dadurch das Geschäft nicht. In der Konsequenz könnte diesem Kunden eine Versicherungsdauer bis zum 60. Lebensjahr – trotz günstigerer Beiträge – mehr als teuer zu stehen kommen. Wenn nämlich die BU-Leistung mit dem 60. Lebensjahr beendet wird und eine Altersrente erst 7 Jahre später beginnen kann, stellt sich die offenkundige Frage, woher dieser Kunde bis dahin ein monatliches Einkommen beziehen soll. Mit großer Sicherheit bleibt dann nur der Gang zum Sozialamt.

Rentenhöhe

Eine ähnliche Überlegung ist für die Höhe der BU-Rente anzustellen. Der tatsächliche Bedarf an BU-Rente ist dabei leicht zu berechnen. Die meisten laufenden Ausgaben bleiben bestehen, auch keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Miete und Nebenkosten müssen weiterhin entrichtet werden. Die Kosten für Ernährung, Pflege, Kleidung und ähnliche Dinge verändert sich in der Regel nicht. Versicherungsverträge (z.B. auch die private Altersvorsorge) müssen weiter bedient werden. Darlehensverpflichtungen existieren fort. Im Durchschnitt sind es meist 70% – 80% der Nettobezüge, die auch im Falle einer BU monatlich benötigt werden. Da die Versicherer eine „Überversicherung“ bei der privaten BU-Absicherung ablehnen, sind meist eben diese 70-80% der letzten Nettobezüge auch die Obergrenze, die versichert werden kann. Zu beachten sollte sein, dass – je nach Ausprägung der Erkrankungen, die zur BU geführt haben – auch ein Mehrbedarf an Einkommen notwendig sein kann. Es können zusätzliche monatliche Kosten entstehen, z.B. für Pflegedienste oder technische Hilfsmittel, die oft gemietet oder geleast werden. Es ist somit regelmäßig unverständlich, warum immer wieder BU-Policen zu finden sind, die eine BU-Rente von € 500,00 mtl. versichern. Mit einer solchen BU-Rente ist meist nicht mal die Miete zu finanzieren. Ein Indiz für solche BU-Verträge ist im vorherigen Abschnitt zu finden.

Eine mögliche Erwerbsminderungsrente (EMR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollte möglichst nicht in die Bedarfsrechnung integriert werden. Ob eine solche EMR bewilligt wird ist offen, da die Voraussetzungen für einen Bezug einer EMR schwer zu erreichen sind. Immerhin werden etwa 50% der EMR-Anträge abgelehnt. Selbst wenn eine EMR-Rente genehmigt wird, ist die Höhe mit ca. 18% / 36% (halbe EMR / volle EMR) der letzten Bruttobezüge nicht selten im Bereich der Hartz-IV-Sätze (Details dazu im Beitrag „Berufsunfähigkeit – gesetzliche Versorgung“)

Sollte eine EMR von der Rentenversicherung gezahlt werden, so kann dieser Betrag mögliche Mehraufwendungen decken oder die Restlücke zum letzten Nettogehalt ausgleichen, die über eine BU-Versicherung wegen der Begrenzungen nicht gedeckt werden kann.

Lebensplanung und Familienplanung

Das Vorliegen einer konkreten Lebens- und Familienplanung erleichtert die Auswahl eines BU-Tarifes wesentlich und vermeidet böse Überraschungen in der Zukunft. So gibt es einige Klauseln, die stark mit bestimmten gegenwärtigen aber auch zukünftigen Situationen oder Ereignissen der versicherten Person korrespondieren. So ist es durchaus lohnenswert, darüber nachzudenken, ob z.B. eine Wohnsitz- oder Alterssitzverlegung ins Ausland möglich erscheint. In diesem Fall sind Klauseln zum weltweiten Versicherungsschutz zu beachten. Wie sicher ist es, dass Beiträge zur BU-Versicherung aufgrund einer Arbeitslosigkeit oder dem Wegfall eines Einkommens – z.B. durch Geburt eines Kindes – weitergezahlt werden können ? Ferner sind dann Klauseln wichtig, die z.B. auf eine Anreise nach Deutschland auf eigene Kosten für eine ärztliche Untersuchung im Rahmen der regelmäßigen Nachprüfungen vorschreiben. Besonders wichtig sind z.B. bestimmte Klauseln, die bei Geburten von Kindern und einem damit verbundenen Ausstieg aus dem Berufsleben für unbestimmte Zeit eine Rolle spielen.

Geschlecht

Für die Beitragskalkulation einer BU-Versicherung ist das Geschlecht seit dem 21.12.12 unerheblich. Und doch gibt es in der beruflichen Laufbahn und innerhalb des Familienlebens häufig geplante oder traditionelle Umstände, die für die BU-Auswahl wichtig sind. So ist es noch immer die Frau, die Kinder gebärt und – zumindest für die ersten Jahre – den Hauptanteil der Kindererziehung übernimmt und somit die berufliche Laufbahn unterbricht oder gar gänzlich aufgibt. Sofern der Mann in der Familie als Hauptverdiener gilt, ist sein Einkommen für die finanzielle Sicherheit der Familie dringender abzusichern, als z.B. ein € 400-Job der Ehefrau. Dadurch ergeben sich wiederum wichtige Bedingungspunkte, die erfüllt sein müssen.

Welche Klauseln sollte man kennen ?

Es gibt Klauseln innerhalb der Versicherungsbedingungen für BU-Policen, die für einzelne Berufsbilder und Berufsgruppen deutlich wichtiger sind, als für andere. Auch die erwähnte Lebens- und Familienplanung haben gravierende Auswirkungen auf die zu beachtenden Klauseln. Diese sollte in jedem BU-Vergleich berücksichtigt werden. Einige Beispiele sollen das verdeutlichen:

Allgemeine Klauseln

Klauseln, die unabhängig von bestimmten beruflichen Gruppierungen wichtig sein könnten, bestimmen sich allein durch die persönliche Einstellung und der Lebensplanung der Versicherten. Diese Klauseln sollten demnach grundsätzlich berücksichtigt und geprüft werden. Erst dann sollten Klauseln mit berufsspezifischem Erfordernis beachtet werden.

  • abstrakte Verweisung

Eine BU-Versicherung soll einen Einkommensverlust aus einer beruflichen Tätigkeit ausgleichen. Eine abstrakte Verweisung würde dieses Ziel grundsätzlich unterlaufen, da der Versicherer berufliche Tätigkeiten vorschlagen kann, die trotz der Erkrankung theoretisch noch möglich wären. Ob diese vorgeschlagenen Tätigkeiten auch zu einer Anstellung führen und ob damit die finanzielle Existenz in ähnlicher Größenordnung möglich ist, ist dabei nebensächlich. Allein die Verweisung auf mögliche Tätigkeiten führen dazu, dass keine BU-Rente ausgezahlt werden muss.

Wer eine solche abstrakte Verweisung in seiner BU-Police findet, hat eine überflüssige Police in seinem Ordner !

  • Erstprüfung und Nachprüfung

Selbstverständlich muss geprüft werden, ob auf die abstrakte Verweisung sowohl in der Erstprüfung (direkt nach dem Leistungsantrag) als auch bei der Nachprüfung verzichtet wird. Anderenfalls wird die BU-Rente mit dem Ergebnis der ersten Nachprüfung (häufig nach 1 Jahr Rentenbezug) eventuell wieder eingestellt.

  • dauerhafter Verzicht bei Berufsaufgabe

Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung sollte dauerhaft sein und auch nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ohne zeitliche Begrenzung gelten. Ob es sich um einen temporären Berufsausstieg handelt (z.B. Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Sabbatjahr(e)) oder um dauerhafte Berufsaufgabe, der Versicherer sollte immer nur auf den zuletzt ausgeübten Beruf (vor dem Ausstieg) prüfen. Sonst könnte es passieren, dass die Personalleiterin während der Kindererziehungszeit auf den Beruf einer Hauswirtschafterin geprüft wird und eventuell dadurch keine BU-Rente aus dem Vertrag erhält.

  •  zeitliche Befristung der BU-Anerkennung

Eine (mehrfach) zeitliche Befristung der BU-Anerkennung kann negative und gravierende Folgen für die Versicherten mit sich bringen. Es ist häufig der Fall, dass der Versicherer die Leistungsprüfung schnell mit einer BU-Rente beantwortet, die jedoch nur für eine bestimmte Zeit (z.B. 12 Monate) gelten soll. Was für den Versicherten oberflächlich betrachtet erst einmal erfreulich klingt – da er schneller als erwartet eine BU-Rente erhält – kann zum Ärgernis werden. Mit der Befristung der BU-Leistung entledigt sich der Versicherer einer weiteren BU-Zahlung am Ende des befristeten Zeitraums. Der Versicherte muss nämlich dann die BU erneut beantragen und somit das ganze Prozedere der Leistungsprüfung neu beginnen. Der Versicherer sollte auf eine Befristung verzichten und die BU-Zahlung von dem Ergebnis der obligatorischen Nachprüfungen (meist jährlich) abhängig machen. Damit verbleibt der Aufwand beim Versicherer und wird nicht auf den Versicherten abgewälzt. Wenn die übrigen Klauseln positiv ausfallen, könnte eine transparente Befristungsklausel mit einer einmaligen maximalen Befristung von 12 Monaten akzeptiert werden.

  • psychische Erkrankungen

Zu den wichtigen allgemeinen Klauseln, die unabhängig von persönlichen Prämissen oder beruflichen Tätigkeiten sind, gilt die bedingungslose Mitversicherung von psychischen Erkrankungen, welche zu einer Berufsunfähigkeit führen. Gerade diese psychischen Krankheiten führen heute mit einem hohen Anteil zu einer Berufsunfähigkeit. Ein Ausschluss im Bedingungswerk sollte inakzeptabel sein.

  • befristete Beitragsunterbrechung

Es gibt heute viele Gründe, warum ein BU-Vertrag für einen bestimmen Zeitraum nicht mehr bezahlt werden kann. Eine Arbeitslosigkeit oder der Wegfall eines Einkommens durch die Geburt eines Kindes für die Erziehungszeit könnte dazu führen, dass Beiträge eine Zeitlang eingespart werden müssen. Grundsätzlich gilt bei einer BU-Versicherung das Prinzip „Versicherungsschutz nur gegen laufenden Beitrag“. Eine Beitragsunterbrechung ist standardmäßig nicht vorgesehen. Die Einstellung der Beitragszahlung führt also zum Verlust des Versicherungsvertrages, da der Versicherer den Vertrag kündigt.  Es gibt jedoch Versicherungsbedingungen, welche für konkret definierte Zeiträume und Gründe eine Beitragspause (ohne Versicherungsschutz) ermöglicht. Damit wird der Verlust (durch Kündigung) des BU-Schutzes vermieden. Häufig kann auch vereinbart werden, dass nur noch die Mindest-BU-Rente (z.B. € 75,00 mtl.) versichert ist, wodurch der noch zu zahlende Beitrag auf ein Minimum reduziert wird. Die Wiederaufnahme des Vertrages mit der zuletzt versicherten BU-Rente ist dabei ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Allerdings führt die Neuberechnung des Alters zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme dann zu einem leicht höheren Beitrag.

  • Nachversicherungsgarantie

Der Abschluss einer BU-Versicherung wird zum Zeitpunkt der Antragstellung optimaler Weise auf den Bedarf des Versicherten abgestellt. Nun kann es vorkommen, dass die Absicherung nicht mit der Entwicklung des Einkommens mithält. Selbst mit einer regelmäßigen Dynamik des Vertrages, um die Inflation auszugleichen, könnte der Umstand eintreten, dass die Absicherung im Falle einer BU nicht mehr genügt. So könnte z.B. ein Gehaltsprung durch einen Karriereaufstieg oder einen Jobwechsel der Grund sein. Oder durch eine Familiengründung ist die Absicherung des Einkommens heute noch wichtiger, so dass die Absicherung optimiert werden soll.

Klauseln im Bedingungswerk sollten mindestens bestimmte Gründe definieren, die zu einer Erhöhung der versicherten BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung berechtigen. Je Umfangreicher diese Anlässe eine Anpassung ermöglichen, desto flexibler ist der Versicherte. Optimal wäre auch eine Anpassungsmöglichkeit ohne bestimmten Anlass.

Eine Nachversicherungsgarantie allein genügt dabei häufig nicht. Zu beachten sind hier Maximalgrenzen und Erhöhungsgrenzen.

Maximalgrenze : Eine Erhöhung ist meist auf eine BU-Rente von  insgesamt € 2.500 pro Monat begrenzt. Auch eine Maximalgrenze sollte sich möglichst nur am zu versichernden Einkommen orientieren (z.B. maximal 70% des Bruttoeinkommens).

Erhöhungsgrenze (je Anlass): Die Bedingungen definieren je Anlass einen maximalen Betrag, um den die aktuelle BU-Rente erhöht werden kann. In der Regel sind hier Definitionen in der Anwendung, die eine Erhöhung um z.B. 10% je Anlass ermöglichen und eine Maximierung auf z.B. € 250,00 monatlich vorschreiben. Solche Klauseln sind häufig nicht bedarfsgerecht und entsprechen eben nicht dem tatsächlich notwendigen Anpassungsbedarf. Gerade bei Berufsstartern mit anfänglich niedrigen BU-Absicherungen könnten solche Klauseln in der Zukunft zu einer Unterversorgung führen.

Klauseln für Selbständige

Selbständig tätige haben keine gesetzlichen Versorgungsansprüche bei Berufsunfähigkeit, sofern Sie keine freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Freiberuflich Selbständige wie Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte bilden hier eine Ausnahme. Für die klassischen freien Berufe gibt es berufsständische Versorgungseinrichtungen, die für die Altersversorgung, für den Fall einer Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenenversorgung Leistungen gegen Beitragszahlungen vorsehen. Da auch diese Versorgungseinrichtungen in den letzten Jahren deutliche Reduzierungen der Leistungen vornehmen mussten, ist eine weitere private Vorsorge notwendig.

Selbständige haben durch den beruflichen Status und die speziellen Eigenschaften eines Unternehmensführers besondere Anforderungen an ein Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier sind – neben den o.g. allgemeinen Klauseln für alle Berufsgruppen – Klauseln zu prüfen, die für andere Berufsgruppen weniger wichtig sein können.

  • Umorganisation des Arbeitsplatzes

Diese Klausel kann fordern, dass der Selbständige seinen Arbeitsplatz derart verändert (umorganisiert), dass die berufliche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann. Technische Hilfsmittel, die dazu angeschafft werden müssten oder gar ein qualifizierter Angestellter, der einzustellen ist, um den Unternehmer zu entlasten, wären ein finanzieller Aufwand, der vom Selbständigen zu begleiche wäre. Eine solche Klausel ist kaum akzeptabel, da dadurch das Unternehmen an den Rand des finanziellen Ruins getrieben werden könnte. Eine solche Klausel sollte die Umorganisation von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Diese weiteren Voraussetzungen sollten dabei transparent und unmissverständlich definiert sein. So könnte der Versicherer festlegen, dass eine Umorganisation für Kleinbetriebe (max. 4 Beschäftigte) nicht vorzunehmen ist. Diese näheren Bestimmungen werden z.B. in der Klausel selbst integriert oder in einer separaten aber korrespondierenden Klausel geregelt.

  • Lebensstellung

Die Lebensstellung drückt die soziale Anerkennung der beruflichen Tätigkeit in der Gesellschaft aber auch die Einkommenshöhe durch den Beruf aus. Wichtig wird eine genaue Definition der Lebensstellung bei Selbständigen in Verbindung mit der Klausel zur Umorganisation des Arbeitsplatzes. So sollte eine optimale Klausel ausweisen, dass die Lebensstellung gewahrt bleibt, wenn z.B. nicht mehr als 20% Einkommenseinbuße durch die Umorganisation hingenommen werden muss. Die Umorganisation muss demnach nicht durchgeführt werden, wenn dadurch das Einkommen mehr als 20% gemindert werden würde. Der Versicherer hätte dann die versicherte Rente zu zahlen.

Klauseln für Beamte

Beamte nehmen in der Betrachtung und Prüfung einer nicht mehr möglichen Berufsausübung durch Erkrankungen, Unfallfolgen oder Kräfteverfall eine Sonderstellung ein. (Details dazu finden Sie unter „Gesetzliche Versorgung – Beamte“)

Bei Beamten trifft allein der Dienstherr die Entscheidung, ob der Beamte seine Tätigkeit noch ausüben kann oder nicht. Meist wird durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt, ob die „Dienstfähigkeit“ mit einem Restleistungsvermögen noch über 50% liegt. Wird dieses gutachterlich ausgeschlossen, gilt der Beamte als Dienstunfähig. Wird ein Beamter auf Lebenszeit Dienstunfähig, wird er in den Ruhestand versetzt, was zu einer Pension wegen Dienstunfähigkeit führt. Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe, haben diese Pensionsansprüche nicht. Sie werden in den Ruhestand entlassen und gleichzeitig für die Zeit der bisherigen Beamtenlaufbahn in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert. Damit ist für diese Personengruppe ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente – mit allen Konsequenzen – bei der GRV zu stellen.

Eine private Absicherung der Beamten gegen Einkommensverluste aufgrund Ihres gesundheitlich begründeten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben durch eine BU-Police muss folglich konkrete Klauseln aufweisen, die dem Umstand der Dienstunfähigkeitsregelungen des Dienstherren (Bund oder Länder) der Beamten Rechnung trägt. Anderenfalls könnten diese Beamten den Vorteil der Dienstunfähigkeitseinstufung verlieren und eben keine BU-Rente aus Ihrem privaten BU-Vertrag erhalten.

  •  allgemeine Dienstunfähigkeit

Diese Klausel sollte genau definieren, welcher Beamte aus welchem Grund als Dienstunfähig gilt. Eine klare und unmissverständliche Dienstunfähigkeitsklausel, sollte dabei eine „allgemeine Dienstunfähigkeit“ benennen und für alle Beamten (auf Lebenszeit, auf Widerruf, auf Probe) gelten; also die Begriffe „entlassen und versetzt“ aufweisen. Weiterhin darf eine solche Klausel keinerlei zeitliche Befristungen oder Begrenzungen aufweisen. Anderenfalls könnte der Versicherer nach Ablauf dieser Fristen auf eine normale Berufsunfähigkeit prüfen. Damit wäre der Vorteil der Dienstunfähigkeitsklausel wieder entzogen.

  •  Teildienstunfähigkeit

Immer häufiger verzichtet der Dienstherr auf die Versetzung in den Ruhestand und ordnet stattdessen eine Kürzung der Arbeitszeit  (eine sogenannte begrenzte Dienstfähigkeit) aufgrund der Erkrankung an, wenn die Leistungsfähigkeit wenigstens noch teilweise vorhanden ist . Im Ergebnis bedeutet das für den Beamten einen entsprechenden Einkommensverlust. Aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der allgemeinen Dienstunfähigkeitsklausel würde er in diesem Fall keine Leistung erhalten, das die Voraussetzung der Versetzung in den Ruhestand nicht gegeben ist. Daher sollte unbedingt im Bedingungswerk klar geregelt sein, dass in diesem Falle eine BU-Rente gezahlt wird, deren Höhe sich an der Kürzung der Besoldung orientiert. Es sollte z.B. geregelt werden, dass die Einkommenseinbuße von mehr als 20% durch die begrenzte Dienstfähigkeit zu einer entsprechenden BU-Rentenhöhe führt. Mit einer solchen Zusatzklausel ist gewährleistet, dass die Einkommenslücke durch die Arbeitszeitverkürzung des Beamten über die BU-Police gedeckt ist.

  •  spezielle Dienstunfähigkeit

Es gibt bestimmte Gruppen von Beamten, die besondere Dienste leisten. So müssen z.B. Polizisten, Justizvollzugsbeamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten oder Feuerwehrbeamte spezielle berufliche und körperliche Leistungen erbringen. Wenn die Prüfung des Dienstherren auf eine anderweitige Verwendung (obligatorische Prüfung, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt) ergibt, dass z.B. ein Feuerwehrbeamter in der aktiven Brandbekämpfung  z.B. nicht mehr eingesetzt werden kann, aber die Leistungsfähigkeit für einen Verwaltungsplatz ausreichend ist, könnte das für den Beamten drastische finanzielle Einbußen bedeuten. Da weder eine Versetzung noch eine Entlassung in den Ruhestand vorhanden ist, leistet die BU-Police somit nicht.

Der Dienstherr kann den Beamten aber auch wegen dieser „speziellen“ Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen. Da dann keine „allgemeine“ Dienstunfähigkeit gem. Bedingungswerk der BU-Versicherung ausgesprochen wird, würde eine BU-Rente ausbleiben. Daher sind für solche Dienstgruppen spezielle Dienstunfähigkeitsklauseln notwendig, die eine BU-Rentenzahlung auch bei spezieller Dienstunfähigkeit transparent regeln.

Klauseln für Azubis / Studenten

Auszubildende und Studenten üben noch keinen – für den Leistungsfall zu prüfenden – Beruf aus. Ihre Ausbildung wird erst zukünftig einmal in einem „Beruf“ enden. Daher ist es für diese Personengruppe wichtig, im Bedingungswerk Klauseln vorzufinden, die u.a. detailliert regeln, worauf im Falle eines Antrages auf Berufsunfähigkeit tatsächlich geprüft wird. Die speziellen Klauseln für diese Personengruppe werden in einem BU-Vergleich häufig nicht ausreichend berücksichtigt.

  • Zielberuf

Eine Klausel sollte regeln, dass der Versicherer bereits während der Ausbildung einen „Zielberuf“ klassifizieren, auf den – im BU-Fall – das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit geprüft werden kann. Die Ausgestaltung der Klauseln ist dabei aber höchst unterschiedlich und sollte genau geprüft werden. So kann der Beginn des „Berufes“ von dem Erreichen eines Etappenziels innerhalb der Ausbildung abhängig gemacht werden. Es gibt BU-Tarife, welche das Ausbildungsziel erst nach Absolvierung des Vordiploms anerkennen oder mit Beginn der zweiten Hälfte der Regelstudienzeit.

  • Fortführung der Ausbildung

Genau zu untersuchen ist, ob der Versicherer bei der Prüfung einer Berufsunfähigkeit die Fähigkeit prüft, die Ausbildung fortzuführen. In einem solchen Fall könnte zwar eine Zahlung der BU-Rente erfolgen diese aber eingestellt werden, sobald das Ausbildungsziel erreicht ist. Im besten Fall müsste dann ein erneuter Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt werden, sofern das Bedingungswerk dieses vorsieht. Vorteilhaft wäre eine Klausel, die sowohl die Fortführung der Ausbildung prüft und zusätzlich den Zielberuf. Wird für eines von beiden die BU-Rente gezahlt, ist der Rentenbezug auch über das Ausbildungsende gesichert.

  • abstrakte Verweisung

Auch bei Auszubildenden und Studenten ist der generelle Verzicht auf eine abstrakte Verweisung unumgänglich. Anderenfalls könnte der Versicherer eine Auszubildende Bankkauffrau auf eine Ausbildung zur Friseurin oder einen Maschinenbau-Studenten zum Studium der Germanistik verweisen.

Sonderfall Schüler

Für Schüler gibt es – in Ermangelung einer vorliegenden Berufsausbildung – eine Variante zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Schüler können die Schulfähigkeit versichern. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen, durch Unfallfolgen oder besonderem Kräfteverfall – gem. der BU-Definition –  nicht mehr in der Lage sein, am Schulunterricht vor Ort teil zu nehmen, leistet die Schulunfähigkeitsversicherung die versicherte Rente. Damit kann z.B. eine Privatlehrer zu Hause finanziert und ein Einkommensausfall für den zu Hause bleibenden Elternteil aufgefangen werden.

Ob die Versicherung einer Schulunfähigkeit sinnvoll ist, hängt von den einzelnen Umständen ab und wird im Kreis der BU-Spezialisten kontrovers diskutiert. Der Autor ist der Meinung, die Entscheidung ist dem Versicherungsnehmer (meist die Eltern des Schülers) zu überlassen. Bei einer Tarifauswahl sollten die Bedingungen dann aber genau auf die Begriffe Schüler und Schulunfähigkeit ausgerichtet und geregelt sein.

Demnächst lesen Sie aus unserer Reihe „BU-Vergleich – den besten Schutz finden“:

Teil 3: Wie sind Fehlentscheidungen vermeidbar ?


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