Demenz – Auswirkungen auf Versicherungsverträge ?
Durch das aktuelle Thema der privaten Pflegeversicherung angeregt, stellte kürzlich ein Kunde eine interessante Frage über die Auswirkungen einer Demenz auf andere Versicherungsverträge. Welche Auswirkungen könnte eine Demenz z.B. in Hinblick auf Meldepflichten oder auf verursachte Schäden durch die Demenz auf Privathaftpflicht– Hausrat– oder Unfallversicherungen haben ?
- Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in diesem Bereich ?
- Ist eine Demenz dem Versicherer zu melden ?
- Besteht Versicherungsschutz, wenn der Demenzkranke einen Schaden verursacht ?
- Wie sind Schäden durch Demenzerkrankte in den Versicherungsverträgen geregelt ?
Demenz und Privathaftpflichtversicherung
Voraussetzungen für eine gesetzliche Haftung
Gesetzlich ist gem. § 823 BGB eine Schadenersatzpflicht gegeben, wenn durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit einer dritten Person ein Schaden zugefügt wird. Es muss also ein Verschulden des Verursachers vorliegen, für das er verantwortlich ist. Eine Verantwortlichkeit setzt jedoch eine Zurechnungsfähigkeit voraus. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und Erwachsene die durch Bewusstlosigkeit, psychische Erkrankungen und Störungen, die eine freie Willensbestimmung nicht zulassen, einen Schaden verursachen, sind nicht zurechnungsfähig und werden als deliktunfähig bezeichnet. (Beispiel Ohnmachtsanfälle, Epileptische Anfälle und Demenzerkrankungen. Eine Haftung für verursachte Schäden ist gesetzlich damit ausgeschlossen; von wenigen spezifischen Ausnahmen einmal abgesehen.
Deckung in der privaten Haftpflichtversicherung
In den Standardbedingungen privater Haftpflichtversicherungen wird die gesetzliche Definition der Schadenersatzpflicht übernommen. Schäden durch deliktunfähige Demenzerkrankte sind somit nicht versichert. Eine Haftpflichtversicherung beinhaltet aber immer den Schutz vor ungerechtfertigten Schadenersatzansprüchen. Die private Police sorgt dann für die Übernahme der Abwehr dieser ungerechtfertigten Ansprüche des Schadengegners. Sollte der Demenzkranke jedoch z.B. gerichtlich als Verantwortlich bezeichnet werden, liegt keine Deliktunfähigkeit vor und der private Haftpflichtversicherer wäre zur Schadenzahlung verpflichtet.
Top-Bedingungen in der privaten Haftpflichtversicherung erweitern die Klausel einer Deliktunfähigkeit, welche in den meisten Policen nur für Kinder bis zum 7. Lebensjahr gilt, um deliktunfähige Erwachsene.
Mit einer privaten Haftpflichtversicherung (PHV) unseres Favoriten Haftpflichtkasse Darmstadt (HKD) sind demnach auch Demenzkranke optimal abgesichert. Innerhalb der Deliktunfähigkeitsklausel reguliert die HKD Schäden bis zu € 10.000. Auch Wunsch des Versicherungsnehmers selbst dann, wenn eine Leistungspflicht gar nicht bestünde.
Meldepflicht bei Demenz ?
Eine Pflicht zur Meldung einer Demenz besteht weder bei der Antragstellung eines Neuvertrages noch während der Vertragslaufzeit. Gemäß § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stellt eine Demenz keine (meldepflichtige) Gefahrenerhöhung dar.
Demenz und Hausratversicherung
Bei einer Hausratversicherung hängt die Schadenübernahme durch den Versicherer von dem versicherten Risiko ab und von der Art, wie der Schaden entstanden ist. So sind z.B. Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Leistungswasser, Einbruchdiebstahl etc. versichert. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind dabei von einer Deckung ausgeschlossen. Ebenso kann ein fahrlässig herbei geführter Schaden zu einer teilweisen oder kompletten Ablehnung der Schadenübernahme führen. Bei fahrlässig herbeigeführten Schäden zahlt der Versicherer die um den Anteil der Fahrlässigkeit geminderte Schadensumme. Wird dem Versicherungsnehmer z.B. eine Mitwirkungsschuld wegen Fahrlässigkeit von 50% nachgewiesen, erhält dieser den Gesamtschaden nur zu 50% ersetzt. Anders bei einer groben Fährlässigkeit, die in den Standardbedingungen zu einer kompletten Ablehnung der Schadenübernahme führt. Die Mitversicherung grober Fahrlässigkeit ist jedoch in TOP-Bedingungen häufig zu finden. Zu beachten ist dann nur die Höhe der Mitversicherung. Es gibt Tarife, die grobe Fahrlässigkeit z.B. bis 25% der Versicherungssumme einschließen. Bei anderen Tarifen kann auch eine Mitversicherung bis 100% der Versicherungssumme vorhanden sein.
Fehlendes Bewusstsein einer fahrlässigen Handlung bei Demenz
Ähnlich wie in der Haftpflichtversicherung, muss einem Demenzkranken bewusst sein, dass er fahrlässig oder gar grob fahrlässig handelt, um eine Mitschuld gegen sich gelten zu lassen. Da es bei Demenzkranken an diesem „Bewusstsein“ meist mangelt, ist die Anwendung der Fahrlässigkeitsklauseln für einen Versicherer sicher mehr als schwierig.
Meldepflicht bei Demenz ?
Eine Demenz stellt für eine Hausratversicherung keine objektive Gefahrenerhöhung dar und muss daher nicht an den Versicherer gemeldet werden.
Demenz und Unfallversicherung
Durch Demenz verursachte Unfallinvalidität
In den Unfall-Standardbedingungen gelten „Bewusstseinsstörungen“ (z.B. Ohnmachtsanfällen, Trunkenheit, Medikamenteneinfluss, Herzinfarkt, Schlaganfällen, epileptischen Anfällen, Übermüdung, Schlafwandeln oder Erschrecken, auch wenn dadurch eine Bewusstseinsstörung erst ausgelöst wurde) zu den Ausschlussklauseln. Demenzkranke unterliegen solchen Bewusstseinsstörungen und sind von einer solchen Ausschlussklausel direkt betroffen. Nur in wenigen Top-Unfallversicherungen (z.B. in unserem Unfall-Favoriten „InterRisk – XXL“) gelten diese „Bewusstseinsstörungen“ – bzw. die Folgen daraus – als ausdrücklich mitversichert.
Wie in der Hausratversicherung stellt sich zudem die Frage nach einem fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Unfallschaden. Ein Vorsatz ist grundsätzlich immer ausgeschlossen. Sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit setzt eine bewusste Handlung voraus, die bei einem Demenzerkrankten, der meist als deliktunfähig zu bezeichnen ist, eben nicht vorhanden ist. Auch hier gilt: Sollte dem Demenzerkrankten in der den Unfall auslösenden Situation eine Deliktfähigkeit nachzuweisen sein, wird auf Vorsatz, Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit geprüft. Somit ist ein Unfall-Tarif vorzuziehen, der eine grobe Fahrlässigkeit ebenfalls in den Versicherungsschutz einschließt, wie in den bereits oben erwähnten Top-Tarif der „InterRisk – XXL“. Hier gilt der Einschluss sogar für alle tariflichen Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat.
Meldepflicht bei Demenz ?
In einem laufenden Vertrag ist eine Demenzerkrankung dem Versicherer nicht anzuzeigen. Anders könnte es bei einem Neuabschluss sein. Hier sind die gestellten Antragsfragen nach existierenden Vorerkrankungen genau zu beachten und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Fazit
Dieser Beitrag zeigt deutlich, dass die Absicherung von Pflegekosten – z.B. auch bei einer Demenz – ein existenzielles Risiko abdecken soll. Weiterhin sind aber auch Auswirkungen einer Demenzerkrankung auf andere bestehende Versicherungsverträge zu beachten. Letztendlich wird deutlich, dass vorhandene Verträge mit Top-Bedingungen diesen Aspekt bereits berücksichtigen.
Tipp – Vertragsprüfungen
Möchten Sie Ihre Verträge auf die Qualität der Bedingungen – und möglicher Auswirkungen auf Demenzerkrankungen – überprüfen lassen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Hallo! Manchmal wünsche ich mir mehr solcher Artikel. Vielen Dank. Grüße
Vielen Dank!
Ich freue mich immer, wenn Artikel zu bestimmten Themen von meinen Lesern explizit gewünscht werden.
Alle Gute und liebe Grüße
aus Karlsruhe.
Ich möchte den Unfallschutz bei der Ergo direkt, Tarif FAM und die in die Erweiterte Hausratversicherung eingeschlossene Haftpflichtversicherung (aus DDR-Zeiten)prüfen lassen. Mein Mann hat Alzheimer Demenz und wohnt im Pflegeheim. Welche Auswirkungen hat die Demenz auf die Verträge? Müssen die Verträge geändert werden?
Besteht für meinen Mann noch Versicherungsschutz?
Liebe Frau Eggert,
ohne Kenntnisse der persönlichen Umstände und der jeweiligen Vertragsbedingungen kann ich zu Ihrer Frage leider keine Antwort finden.
Grundsätzlich jedoch gibt es Versicherungstarife die eine Demenz bedingungsgemäß einschließen und – die überwiegendere Anzahl – Tarife, in denen eine Demenz – bzw. die dadurch entstandenen Schäden – nicht mitversichert ist.
Ich empfehle Ihnen gern, sich einen Versicherungsmakler in Ihrer Region zu suchen, der Sie berät und die Vertragsbetreuung übernimmt.
Alles Gute
Frank Rindermann