Drohnen – Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten
Zu Weihnachten haben meine Kinder eine Drohne mit Kamera bekommen. Ich muss zugeben, damit zu fliegen macht wirklich Spaß; wenn die Kinder mich auch mal lassen. Zeit, sich einmal genauer über die gesetzlichen Regelungen über das Fliegen mit Drohnen und anderen Modelfliegern zu befassen.
Der Markt für ferngesteuerte Modelflieger – insbesondere Drohnen – boomt. Laut Mitteilung des Marktforschungsunternehmens GfK wurden 2016 ca. 10 Mio. Drohnen in Deutschland verkauft. Gerade das Fliegen der – auch Multicopter genannten – Drohnen, ist aufgrund seiner Mehrfachpropeller – meist 4 bis 6 – problemlos schnell zu erlernen. Schon kleinen Kindern gelingen schnell spannende Flugmanöver. Oft sind Minikameras an Bord und sorgen zusätzlich für tolle Fotos und Videos aus der Luft.
Unterscheidung Flugmodell und unbemanntes Luftfahrtsystem
Es gibt komplizierte Gesetze und Verordnungen rund um das Thema Modelflieger und Drohnen. Um sie wenigstens ansatzweise verstehen zu können, sollte ein Modellpilot den grundlegenden Unterschied zwischen einem Luftverkehrssystem und einem Flugmodell kennen. Anderenfalls könnten die rechtlichen Konsequenzen für den Betrieb und im Schadenfall teuer zu stehen kommen.
Gem. § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind quasi alle Fahrzeuge, die den Luftraum benutzen Luftfahrzeuge. Es werden u.a. „Flugmodelle“ und „unbemannte Luftfahrtsysteme“ genannt. In der Vergangenheit kam es bei der Auslegung der unterschiedlichen Bezeichnungen regelmäßig zu rechtlichen Unsicherheiten. Die neue „Drohnenverordnung“ soll u.a. zu einem einheitlichen Sprachgebrauch und zu einer rechtlichen Unterscheidung der Bezeichnungen für Luftfahrzeuge führen. Demnach spricht man heute von Flugmodellen (auch Drohnen sind Flugmodelle), sofern die Nutzung privater oder sportlicher Natur ist. Wird das Flugmodell jedoch gewerblich genutzt, soll es sich um ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ handeln.
Ob die „Drohnenverordnung“ wirklich zu einer Erleichterung und Klarstellung auf rechtlicher Ebene führt, bleibt abzuwarten. Weniger kompliziert ist es meiner Meinung nach nicht geworden.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Modellflugzeuge, Drohnen und Helikopter
Seit Juli 2005 gilt für sämtliche Luftfahrzeuge die den Luftraum nutzen – wie z.B. Motorflieger, Segelflieger, Ballone und ferngesteuerte Helikopter und Drohnen – das Luftverkehrsgesetz. Somit gelten für alle unbemannten Flugmodelle die gleichen Voraussetzungen für eine Haftpflichtversicherung wie für bemannte Luftfahrzeuge.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass viele Drohnen-Flugkapitäne von der Versicherungspflicht noch gar nichts wissen. Die Unwissenheit schützt jedoch nicht vor Bußgeldern oder gar – z.B. bei Personenschäden – vor einem Strafverfahren, wenn kein Versicherungsschutz vorhanden ist.
Experten gehen davon aus, dass sich die Anzahl der ferngesteuerten Modellflieger in den nächsten 3 Jahren mehr als verdoppeln wird. Die damit steigenden Risiken für Leib, Leben und Eigentum der Bevölkerung haben zur “Drohnenverordnung“ beigetragen.
Die Drohnenverordnung 2017
Seit dem 07.04.2017 bestimmt die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ des Bundesverkehrsministeriums, was genau für das Fliegen mit Drohnen und anderen Modelfliegern zu beachten ist. Die wichtigsten Punkte für Modelflieger nach aktueller Gesetzeslage fassen wir zusammen:
1. Versicherungspflicht (für alle Flugmodelle)
Bereits seit 2005 gültig. Wer seine Flieger im Luftraum (also nicht in geschlossenen Räumen oder Hallen) bewegt, benötigt eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Für Modellflieger gibt es spezielle Flugmodell-Haftpflichtversicherungen, welche zwischen € 40 und € 60 pro Jahr kosten. Die meisten privaten Haftpflichtversicherungen (PHV) – gerade die älteren Tarife – schließen die Haftpflicht für Flugmodelle generell aus. Aktuelle gibt es jedoch immer mehr PHV-Tarife neuern Datums, welche die Haftpflicht für Flugmodelle (insbesondere Heli- und Multicopter) einschließen. Mit einer entsprechenden PHV wäre eine separate Flugmodell-Haftpflichtversicherung nicht mehr nötig. Aber auch hier gibt es entscheidende Unterschiede.
Gewerbliche Drohnenflieger jedoch benötigen eine entsprechende (gewerbliche) Haftpflichtversicherung, da die meist schwereren Drohnen größere Schäden anrichten können.
2. Erlaubnispflicht (für bestimmte Flugmodelle und Flugzonen)
Ob eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde notwendig ist, ist von mehreren Voraussetzungen abhängig. Eine Erlaubnis ist einzuholen, wenn eine der folgenden Gegebenheiten vorliegt:
- Fluggewicht über 5 kg
- Nachtflug
- Flughöhe über 100 m (gilt nicht für Modelflugzeuge)
- Flugregion weniger als 1,5 km Abstand von Flugplätzen
- Flug über Kontrollzonen (z.B. über Flughäfen)
- Anderer Antrieb als Elektromotoren
- Flug außerhalb der Sichtweite (nur möglich für gewerbliche Flugmodelle)
Flugmodelle bis 250 g Startgewicht dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis geflogen werden. Unabhängig vom Startgewicht sind Behörden und Sicherheitsorganisationen (z.B. Polizei, Feuerwehr, DRK etc.) generell von der Erlaubnispflicht befreit.
3. Kennzeichnungspflicht (für alle Flugmodelle über 250 g)
Ab dem 01.10.17 benötigen alle Flugmodelle, welche mehr als 250 g wiegen eine Plakette, auf denen der Name und die Anschrift des Eigentümers feuerfest aufgebracht sind. Ein Papieraufkleber genügt also nicht. Der Fachhandel hat bereits reagiert und bieten Aluminium-Folien mit Lasergravur an, die einfach auf den Flieger geklebt werden können. Solche Drohnen-Kennzeichen kosten nur ein paar Euro und wiegen ca. 1 g.
4. Kenntnisnachweis (für alle Flugmodelle über 2 kg)
Ebenfalls ab 01.10.17 gilt: Wer mit Luftfahrtsystemen über 2 kg Gewicht außerhalb von Modellflugplätzen (dort ist kein Kenntnisnachweis erforderlich) fliegen will, benötigt einen „Kenntnisnachweis“, der immer nur 5 Jahre gültig ist und dann erneuert werden muss. Dieser Nachweis kann auf unterschiedliche Weise erbracht werden.
- So gilt ein gültiger Pilotenschein automatisch als Kenntnisnachweis.
- Das Luftfahrtbundesamt ermächtigt zukünftig diverse Stellen zur Einweisung, Prüfung und Bescheinigung des Kenntnisnachweises. Bei solchen Stellen, kann ab 16 Jahren der Kenntnisnachweis erlangt werden. Auch Online-Prüfungen werden bald möglich sein.
- Luftsportvereine (z.B. der Deutsche Modellflieger Verband e. V. oder und der Deutsche Aero Club e. V.) sind ermächtigt den Kenntnisnachweis für Sport- und Freizeitflieger schon ab 14 Jahren zu erstellen. Gewerbliche Flieger können hier jedoch nicht bescheinigt werden.
5. Betriebsverbot (für alle Flugmodelle)
Grundsätzlich verboten ist das fliegen
- außerhalb der Sichtweite bei Fliegern unter 5 kg.
- über s.g. sensiblen Bereichen (Einsatzorte der Polizei oder Rettungskräften, Krankenhäuser, Menschenansammlungen, Naturschutzgebiete, Gefängnissen, Industriegelände, Bundesbehörden, Landesbehörden.
- in Kontrollzonen von Flugplätzen.
- über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen.
- in einer Höhe über 100 Meter (gilt nicht auf Modelflugplätzen).
- über Wohngrundstücken bei Fliegern über 250 g (auch unter 250 g bei Fliegern mit Videokamera oder Tonaufzeichnung). Erlaubt aber, wenn Grundstücksnutzer dem Überflug zustimmen.
- mit gewerblichen Drohnen (unbemanntes Luftfahrtsystem) über 25 kg.
Auf Antrag kann die Luftfahrtbehörde Ausnahmebescheinigungen erlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Ausnahmebescheinigungen dürften allerdings nur wenige spezialisierte gewerbliche Drohnenflieger erhalten.
In unserem nächsten Artikel zeigen wir, welche Unterschiede es in den Tarifen zur Haftpflichtversicherung für Drohnen gibt und welche Tarife u.E. sehr gut abschneiden.