Fondsbesteuerung ab 2018 – Kleinsparer verlieren

Änderung der Fondsbesteuerung ab 2018

Im Sommer haben Bundestag und Bundesrat das  „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ verabschiedet. Die Änderung der Fondsbesteuerung hat u.a. das Ziel, Kleinanlegern die Steuererklärung zu vereinfachen. Ob das Ziel der Regierung erreicht werden kann, ist zweifelhaft. Immerhin wurden 40 Seiten Gesetzestext benötigt und ca. 100 Seiten Gesetzesbegründung. Anleger mit hohem Depot-Volumen, werden auch mit der Änderung der Fondsbesteuerung kaum ohne Steuerberater auskommen.

Im Wesentlichen soll das Gesetz zu einer Entlastung bei der Versteuerung der Fondserträge auf Seiten der Anleger führen und Steuermißbrauch erschweren. Allerdings wird das Prinzip der Steuertransparenz aufgegeben und ein intransparentes System eingeführt. Bei Kleinanlegern kann das neue Gesetz ab 2018 zudem zu einer versteckten Steuererhöhung für Fondserträge führen. Dazu unten mehr.

Die wichtigsten Änderungen für Fondssparer ab 2018

  • Bestandsschutz aufgehoben

Die garantierte Steuerfreiheit für Kursgewinne aus Investmentfonds die vor 2009 gekauft wurden, wird ab 2018 eingeschränkt. Alle Kursgewinne, welche bis zum 31.12.2017 entstehen, bleiben steuerfrei. Kursgewinne, die bei diesen Altanlagen ab 2018 entstehen, unterliegen dann aber der Abgeltungssteuer.

Zum Ausgleich erhalten Anleger für Kursgewinne aus Fondsanlagen vor 2009 insgesamt einen Freibetrag von € 100.000. Ein verbleibender Freibetrag wird jährlich vorgetragen, bis die Summe aufgebraucht wurde. Kursverluste aus diesen Altanlagen erhöhen den Freibetrag jedoch wieder.

  • Änderung der Steuerebene für Erträge

Aktuell werden Fondserträge beim Anleger versteuert. Unterschiedliche steuerliche Bewertungen inländischen und  ausländischen Fonds führen – z.B. durch mögliche Anrechnung ausländischer Quellensteuer – zu einem komplexen Steuerverfahren.

Ab 2018 soll das komplizierte System vereinfacht werden. Dann findet die Besteuerung von Erträgen (z.B. Dividenden, Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus Immobilien) pauschal mit 15% auf Fondsebene statt, sofern es sich um Publikumsfonds handelt; also Fonds, welche Privatanlegern offen stehen. Ferner müssen diese Publikumsfonds entweder Aktienfonds, Mischfonds oder Immobilienfonds sein.

Publikumsfonds, welche für die Riester- und Basis-Rente zertifiziert wurden, bleiben dabei gänzlich steuerfrei.

Für andere Fondstypen und für institutionelle Anleger gelten andere Steuervorschriften.

  • Steuererklärung für Anleger vereinfacht

Bisher müssen sich Fondsanleger für die Steuererklärung mit bis zu 33 Steuergrundlagen für Investmentgeschäfte herumschlagen. Auch wenn Banken und Depotplattformen hierfür jährlich die Datengrundlagen für die Steuererklärung zur Verfügung stellen, sind Anleger mit der Fondsbesteuerung komplett überfordert.

Ab 2018 werden nur noch 4 Datengrundlagen für die Steuererklärung benötigt:

  • Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds)
  • Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
  • Wert des Fondsanteils am Jahresende
  • Höhe der Ausschüttung

Da die Ertragsbesteuerung bereits auf Fondsebene vollzogen wurde, ist der Anleger von der Besteuerung der Fondserträge teilweise freigestellt. Es muss sich dabei  aber um die o.g. Fondsarten Aktien- / Misch- oder Immobilienfonds handeln.

Werbungskosten für die Fondserträge können ab 2018 nur noch anteilig geltend gemacht werden.

Erträge aus anderen Fondsarten sind komplett beim Anleger zu versteuern.

Bei Fonds, welche zum Betriebsvermögen gehören, gelten andere Regularien.

Fondssparen wird einfacher

Der durchschnittliche Kleinanleger hat es zukünftig einfacher. Um die steuerlich korrekte Deklaration seiner Fondserträge muss er sich kaum noch selbst bemühen. Der bürokratische  Aufwand bei der Steuererklärung reduziert sich deutlich. Die Fondsbesteuerung wird einheitlicher, nicht aber unbedingt fairer.

Versteckte Steuererhöhung für Kleinsparer

Die zukünftige Besteuerung auf Fondsebene führt bei Kleinsparern ab 2018 zu einer Steuererhöhung durch die Hintertür.

Die Fondsgesellschaft versteuert die Erträge des Fonds pauschal mit einem Satz von 15%. Erst der Rest der Erträge kommt beim Anleger an. Im Gegenzug erhält der Anleger eine s.g. Teilfreistellung für die abgeführte Pauschalsteuer des Fonds.

Diese ab 2018 vom Fonds bereits ans Finanzamt abgeführte Pauschalsteuer wird nicht auf den Sparerfreibetrag des Anlegers angerechnet. Der Kleinsparer hat somit Steuern bezahlt, obwohl sein Sparerfreibetrag noch nicht überschritten wurde. Bisher bleiben seine Erträge bis zur Freibetragsgrenze steuerfrei.

Chance auf Förderung von Kleinsparern vertan

Die neue Regelung der Teilfreistellung pauschaler Fondssteuern auf Erträge bestraft Anleger mit geringem Depotvolumen. Hier hat der Gesetzgeber leider wieder geschlafen und eine Chance vertan, Fondssparen in Deutschland zu fördern und voran zu bringen.

Ich hätte mir gewünscht, dass gerade Kleinsparer deutlich mehr von Sparanlagen in Investmentfonds profitieren können.


2 Meinungen zu “Fondsbesteuerung ab 2018 – Kleinsparer verlieren

  1. gti sagt:

    NOch unangenehmer wird es anscheinend, wenn ein Fond im Jahresverlauf an Wert verliert (z.B. 10%) und dann in darauffolgenden Jahr wieder aufholt. Im Verlustjahr wird dann keine Steuer fällt, aber im Folgejahr diesen Verlust wieder aufholt – dann werden ca. 11% = Zuwachs steuerpflichtig, oder? Erst beim Verkauf wird dann abgerechnet.

    • Frank Rindermann sagt:

      Vielen Dank für Ihre Frage. Es spielt zukünftig keine Rolle mehr, ob und wann ein Fonds ge- oder verkauft wird. Insofern sehe ich hier eine deutliche Vereinfachung in der Fondsbesteuerung. Bestimmte Erträge im Fonds werden dort direkt besteuert. Die Basis kann dem Anleger gleichgütlig sein. Die Höhe des Steueranteils ist immer gleich. Wer 1% Fondsrendite erzielt, hat (Prozentual) den gleichen Abzug, als wenn der Fonds 10% (steuerbare) Erträge erzielt.
      Bei Ihrer Frage ist es daher nicht „unangenehmer“, wenn der Fonds in einem Jahr eine negative Entwicklung macht und im nächsten Jahr eine positive.

      Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten.

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