Gebäudeversicherung nach Verkauf des Hauses

Gebäudeversicherung nach Verkauf
Lesedauer 3 Minuten

Was passiert mit der Gebäudeversicherung nach Verkauf des Hauses?

Das schöne Eigenheim wird verkauft. Der neue Eigentümer zieht ein. Der Verkäufer hat sich eventuell ein anderes, neues Eigenheim zugelegt. Spätestens jetzt stellen sich den Verkäufer und dem Käufer folgende Fragen:

  • muss ich die alte Wohngebäudeversicherung kündigen ?
  • geht der Versicherungsschutz automatisch auf das neue Haus über ?
  • wann muss ich was bei der Versicherung melden ?
  • gibt es Fristen zu beachten ?

Kümmert sich ein Versicherungsmakler um den Versicherungsbestand, ist man fein raus. Er kümmert sich um alle notwendigen Schritte zur Gebäudeversicherung nach Verkauf des Eigenheims.

Was ist bei einem Hausverkauf zu beachten?

Der Versicherungsmakler wird seinen Kunden fragen, wann genau der Kaufvertrag geschlossen wurde und wann der Auszug aus dem verkauften Eigenheim geplant ist. Auch Name und Anschrift des neuen Eigentümers wird er wissen müssen. Natürlich muss auch geklärt werden, ob der Kunde nun ein neues Eigenheim gekauft hat oder ob er nun zur Miete wohnen wird. Die neue Anschrift wird er auch wissen wollen. Hat der Kunde ein neues Eigenheim gekauft, wird der Makler seinen Kunden bitten, unbedingt den geänderten Grundbuchauszug (Abteilung I) nach der Eintragung als Eigentümer vom Grundbuchamt anzufordern und an ihn zu übermitteln.

Alles Wichtige über die Wohngebäudeversicherung

Welche Vorschriften sind zu beachten?

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schreibt vor, dass die Gebäudeversicherung nach Verkauf des Hauses mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch auf diesen übergeht. Der neue Eigentümer hat die Wohngebäudeversicherung quasi mitgekauft. Mit der Eintragung ins Grundbuch ist der Käufer automatisch Vertragsinhaber der Gebäudeversicherung. Der ehemalige Versicherungsnehmer verliert damit seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag.

Muss der Eigentumswechsel gemeldet werden?

Ja, unbedingt. Anderenfalls kann der Versicherung im Schadenfall die Leistung u.U. verweigern.

97 VVG Anzeige der Veräußerung

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

Muss die Gebäudeversicherung nach Verkauf gekündigt werden?

Grundsätzlich nein. Da der neue Eigentümer mit dem Tag der Eintragung ins Grundbuch automatisch neuer Versicherungsnehmer wird, ist eine Kündigung der Wohngebäudeversicherung durch den ehemaligen Versicherungsnehmer nicht notwendig, weil rechtlich gar nicht möglich.

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Was wird aus der Gebäudeversicherung nach Verkauf?

Der neue Eigentümer hat mit seinem neuen Haus auch eine Wohngebäudeversicherung gekauft. Eventuell hat er sein Immobiliendarlehen auch nur erhalten, weil das Kaufobjekt zumindest gegen Feuer schon versichert ist. Kreditgeber möchten selbstverständlich eine Wert(ver)sicherung für Ihr Darlehen haben.

Nun ist es wahrscheinlich, dass der neue Eigentümer seine Wohngebäudeversicherung selbst regeln möchte. Vielleicht hat er selbst einen Versicherungsmakler, der sich um den Schutz des wertvollen Eigentums kümmern soll.

Der neue Versicherungsnehmer hat immer zwei Möglichkeiten:

  • Er behält den übernommenen Versicherungsschutz einfach bei und wird die nächste fällige Prämie zahlen.
  • Er kündigt den übernommenen Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung (oder zum Ende der Versicherungsperiode). Dazu benötigt er als Nachweis eine Kopie des Grundbuchauszuges der Abteilung I. Von diesem „Sonderkündigungsrecht“ muss jedoch innerhalb von 4 Wochen Gebrauch gemacht werden. Stichtag für die 4-Wochen-Frist ist der Tag der Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch. Nach Fristablauf ist nur eine ordentliche Kündigung, 3 Monate vor Versicherungsende, möglich.

Was ist mit der schon bezahlten Versicherungsprämie?

Gewöhnlich werden Versicherungsprämien im Voraus für das laufende bzw. kommende Versicherungsjahr bezahlt. Der neue Eigentümer bekommt den noch laufenden Versicherungsschutz quasi geschenkt, sofern darüber nichts im Kaufvertrag geregelt wurde.

Die Versicherung muss die gezahlte Prämie für die Restlaufzeit (also die Zeit vom Eigentumswechsel bis zum Vertragsende) nur an den alten Versicherungsnehmer erstatten, wenn der neue Eigentümer von seinem sofortigen Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

Allerdings können Käufer und Verkäufer des Wohnhauses schon im Kaufvertrag festlegen, wer welchen Teil der Versicherungsprämie übernehmen soll. Der Versicherer bleibt bei einer solchen internen Regelungen außen vor.


13 Meinungen zu “Gebäudeversicherung nach Verkauf des Hauses

  1. Jens sagt:

    Hallo Frank,

    danke für die vielen Infos!

    Meine Frage ist vielleicht etwas speziell. Ich kaufe gerade ein Haus von Erben. Das Haus ist über eine „Beamten“ Gebäudeversicherung versichert. Jetzt teilt mir die Versicherung mit, daß ich die „Beamten“ Gebäudeversicherung beim Kauf nicht mit übernehmen kann, da ich kein Beamter bin und bieten mir stattdessen einen Neuvertrag an. Ist das korrekt? Kann die Versicherung mir die Fortführung der Beamten Gebäudeversicherung untersagen?

    Freue mich auf Deine Antwort!

    Danke & Gruß
    Jens

  2. Thomas sagt:

    Wir stehen kurz vor dem Kauf einer Immobile.
    Laut Unterlagen ist die Versicherung seit einem Monat abgelaufen.
    Wie ist das Gebäude jetzt versichert ?

  3. Harald Arenth sagt:

    Bei Verkauf eines Haus wann geht die Gebäudeversicherung an den Käufer über ?
    Wenn der Notar den Verkauf bestätigt hat, oder der Eintrag im Grundbuch, welcher viel später
    erfolgt?

    • FRF Versicherungsmakler in Karlsruhe sagt:

      Lieber Herr Arenth,

      wie im Artikel zu lesen, geht das Eigentum einer Immobilie rechtlich immer erst mit Eintragung ins Grundbuch über. Daher geht auch die Wohngebäudeversicherung auf den Käufer zu diesem Datum über. Immerhin hat der neue Eigentümer 4 Wochen nach dem Eintragungsdatum Zeit, den Vertrag zu kündigen oder zu verändern.

      Um „auf Nummer Sicher“ zu gehen, rate ich meinen Kunden immer, sich vom Verkäufer eine Kopie der Gebäudeversicherung geben zu lassen und mit diesen Daten den Kauf der Immobilie beim Versicherer anzumelden. Damit hat der Versicherer Kenntnis und die Einhaltung der 4-Wochen-Frist ist dann nicht mehr notwendig.

      Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.

      Mit besten Grüßen
      Frank Rindermann

  4. Ich sagt:

    Bei einer Zwangsversteigerung habe ich mein Haus verloren.
    Wer muss weiter für die Wohngebäude Versicherung Zahlen?
    Die Versicherung verlangt von mir das ich einen GRUNDBUCH EINTRAG schicken Soll,muss ich das machen?

    • Frank Rindermann sagt:

      Vielen Dank für Ihre Frage.
      Selbstverständlich dürfen und werden wir hier keine Rechtsberatung leisten.

      Wie im Artikel beschrieben, geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber des Hauses
      über. Er wird automatisch neuer Versicherungsnehmer und kann nun den Vertrag übernehmen oder kündigen.

      Sofern die Prämie noch nicht im Voraus bezahlt wurde, müssen Sie die Prämie nur für den
      Zeitraum bis zum Eigentumsübergang (bei Zwangsversteigerungen ist das der Tag des
      Zuschlages auf der Versteigerung)begleichen.

      Da Sie angeben, dass ein Grundbuchauszug vom Versicherer geforder wurde, scheint der
      Versicherer bereits Kenntnis von dem Eigentumsübergang erlangt zu haben.

      Meiner Meinung nach ist das Verlangen eines Grundbuchauszugs von Ihnen überflüssig, da
      der neue Eigentümer für den Vertrag – und somit auch für den Nachweis des Übergangs –
      verantwortlich ist.

      Um den Vorgang entgültig abzuschließen, könnten Sie aber einfach den geänderten
      Grundbuchauszug an den Versicherer schicken, sofern sie diesen bereits haben.

      Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.

      Mit besten Grüßen
      Frank Rindermann
      FRF Finanzmakler
      Versicherungsmakler
      Karlsruhe

  5. Nadine sagt:

    Endlich weiß ich, was mit der Gebäudeversicherung nach Verkauf des Hauses passiert.

    Derzeit sind mein Freund und ich auf der Suche nach einer neuen Bleibe. Wir möchten uns vergrößern. Bevor das aber passieren kann, müssen wir unsere jetzige Immobilie verkaufen.

      • KC3108 sagt:

        Guten Tag ich finde die Seite auch super.

        Ich bin nämlich gerade in dieser Situation. Im Januar 2018 haben wir unsere Immobilie gekauft und sind auch eingezogen.
        Wir wussten von Anfang an,dass wir die Versicherung der vor-Eigentümer nicht übernehmen werden und haben bei ner anderen Versicherung ab März eine neue Versicherung abgeschlossen, da der Versicherungs Herr uns sagte wir kriegen den Betrag erstattet von der alten Versicherung. Die Eintragung war am 29.07.2018- gekündigt habe ich am 14.08.2018 (habe ja 4 Wochen Zeit). Die alte Eigentümerin hatte mir gleich am 04.08.2018 einen Brief geschrieben, dass sie die Betrag der alten Versicherung vom 01.01-01.08.2018 zurück erstattet haben möchte. In meinem Kaufvertrag finde ich nichts anderes vereinbartes, außer es ist mit rechtlichen Wörtern geschrieben die ich nicht verstehe.
        Ich habe unseren Versicherungs-Herr dies mitgeteilt und ihm gesagt, dass wir dann sozusagen doppelt bezahlt haben- er sagt nein und ist der festen Überzeugung wir dürfen das Geld der Versicherung behalten. Meine Kollegin hatte mir gesagt –
        das dies nicht so ist und wir den Betrag ab dem 01.01.-29.07.2018 den voreigentümern rückzahlen müssen.

        Hat jemand einen Tipp für mich und kennt sich da aus?

        Viele grüße

        • Frank Rindermann sagt:

          Hallo KC,

          eine rechtliche Beratug dürfen wir selbstverständlich nicht liefern. Im Folgenden geben wir hier unsere Einschätzung der Rechtslage wieder. Im Zweifel lassen Sie sich bitte von einem Fachanwalt beraten.

          Im Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, dass Sie als Käufer des Objektes auch den Versicherungsvertrag (Wohngebäudeversicherung) übernehmen. Da Sie erst mit Eintragung ins Grundbuch Eigentümer werden, ist vom Verkäufer bis zu diesem Tag die Prämie zu tragen. Einen Rückerstattungsanspruch hätte der Alt-Eigentümer also nur für die Zeit Ihres Eintrages ins Grundbuch bis zur Kündigung des Vertrages.
          Da Sie scheinbar mit Wirkung des Grundbuchdatums gekündigt haben – so lese ich es aus Ihrer Schilderung – bleibt kein Rückzahlungsbetrag übrig.
          Ein Rückzahlungsanspruch des Alt-Eigentümers muss zudem immer im Kaufvertrag des Objektes ausdrücklich geregelt sein; anderenfalls gelten die Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes, wie oben beschrieben.

          Wir wünschen Ihnen, dass die Angelegenheit schnell vom Tisch kommt.

          Mit besten Grüßen
          Frank Rindermann

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