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Gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente – Berufsstatus regelt die gesetzliche Versorgung

Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente ist unterschiedlich geregelt und richtet sich vor allem nach dem Geburtsjahr und dem beruflichen Status.

Versorgung Angestellte

Die aktuelle Situation

Zum 01.01.2001 wurde die gesetzliche Versorgung bei Berufsunfähigkeit geändert. Die dramatisch wachsenden Defizite der gesetzlichen Rentenversicherung machten diesen Schritt notwendig. An die Stelle der alten Regelung trat per 01.01.01 eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Die neuen Ansprüche machten den Erhalt dem Grunde nach wesentlich schwieriger und der Höhe nach erheblich niedriger.

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Berufsunfähigkeitsrente nur noch allen vor 1961 geborenen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer nach 1961 geboren wurde erhält heute – wenn überhaupt – nur eine Erwerbsminderungsrente. Und wenn Sie noch keine fünf Jahre sozialversichert sind, gibt es überhaupt keine staatliche Rente. Die „Rechnung“ der Regierung ging unseres Erachtens auf. Die Anzahl der Rentenanträge nahm in den letzten Jahren zwar deutlich zu, die Anzahl der bewilligten Anträge (also die, die eine Rente erhalten) ging deutlich zurück.

Fast jeder zweite Antrag auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wird abgelehnt! (Stand 2017)

Da auch die gesetzliche Versorgung bei Erwerbsminderung fraglich ist, besteht die Gefahr, dass Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit „Hartz-IV“-Empfänger sein werden. Immerhin wird fast jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente Zeit abgelehnt; das bedeutet, dass es aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein Geld gibt ! Als selbständiger Unternehmer ist darüber hinaus auch Ihre Firma – und Ihre Mitarbeiter – in Gefahr. Sollten Sie die „treibende Kraft“ in Ihrer Firma sein, ist zu befürchten, dass die Firma die Tore schließen muss – und die Mitarbeiter entlassen werden – wenn Sie nicht mehr ausreichend im Betrieb mitarbeiten können.

Jeder vierte Arbeitnehmer ist betroffen

In Deutschland kann heute schon jeder vierte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr bis zum Rentenalter ausüben. Häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit sind psychische Erkrankungen, Schäden am Bewegungsapparat (Wirbelsäule, Gelenke, Knochen), Herz- Kreislauf-Erkrankungen, Krebs und das Nervensystem.

Das Risiko, aus Gesundheitsgründen vorzeitig aus seinem Beruf auszuscheiden zu müssen, besteht in jedem Job. Sowohl Berufe mit körperlich besonders belastender Arbeit (z.B. Fliesenleger, Feuerwehrmann, Krankenpfleger, Kraftfahrer) als auch Lehrer, Musiker, kaufmännische Angestellte, Verwaltungsbeamte, Ärzte oder Architekten sind gefährdet, ihre Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen aufgeben zu müssen.

Der beste Schutz vor Einkommensverlusten durch Erwerbsminderung?

„Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung rettet Ihren Lebensstandard“

Wichtig zu wissen:

„Berufsunfähigkeit ist, wer … aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außer Stande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf … mindestens für die Dauer von 6 Monaten oder länger, nicht mehr ausüben kann…“

Wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufstätig sind, die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und vor der Berufsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Beiträge entrichtet haben, können Sie einen Antrag auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente stellen.  Die Höhe der Rente ist abhängig vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen der zurückgelegten Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die durchschnittlich gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit (nach altem Recht) für die genannten Jahrgänge beträgt heute ca. € 600,00 monatlich.

Alle berufstätigen, die nach den 02.01.1961 geboren sind, haben nur noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.  Die Regelungen für die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gelten hier nicht mehr. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein.

Diese Erwerbsminderungsrente berücksichtigt seit dem 01.01.2001 in keiner Weise mehr die berufliche Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit vor dem Versicherungsfall. Die Rentenversicherung prüft ausschließlich das allgemeine Restleistungsvermögen auf dem allgemeine Arbeitsmarkt mit einem ärztlichen Gutachten.

  • Volle Erwerbsminderungsrente

Stellt der Arzt eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden täglich für eine einfache Tätigkeit fest, so wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die volle Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem letzten Gehalt und beträgt ca. 36% des Bruttogehaltes.

  • Halbe Erwerbsminderungsrente

Stellt der Arzt eine Leistungsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden täglich für eine einfache Tätigkeit fest, so wird die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt.  Die halbe Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem letzten Gehalt und beträgt ca. 18% des Bruttogehaltes.

  • Keine Erwerbsminderungsrente

Stellt der Arzt eine Leistungsfähigkeit mindestens 6 Stunden täglich für eine einfache Tätigkeit fest, so wird gar keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Achtung: Ob diese leichte Tätigkeit auch zu einem Arbeitsvertrag führt oder wieviel dabei verdient werden kann, bleibt unberücksichtigt ! Wer jedoch auf dem Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln ist, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.

Versorgung Beamte

Wenn Beamte, Richter und Personen mit beamtenähnlichem Status aus gesundheitlichen Gründen Ihre Arbeit nicht mehr verrichten können, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen ein „Ruhegehalt“ wegen Dienstunfähigkeit. Dieses Ruhegehalt ist quasi die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente für Beamte.

Die Entscheidung über die Versetzung wird vom zuständigen Dienstherrn beschlossen. Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als 3 Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird.

Dienstunfähigkeit

Wichtig zu wissen:

„Ist ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Krankheit zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd dienstunfähig und liegt nach amtsärztlichem Gutachten eine dauernde Dienstunfähigkeit vor, ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen bzw. zu entlassen“.

Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

Zu beachten ist, dass hier nur von Beamten „auf Lebenszeit“ die Rede ist. Beamte „auf Widerruf“ und Beamte „auf Probe“ erhalten bei Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt, sondern werden in den Ruhestand entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (Ausnahme: Dienstunfall bei Beamten auf Probe). Damit werden diese Personen wie „normale“ Arbeitnehmer behandelt und müssten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Rentenhöhe und Annahmevoraussetzungen.

Eine weitere Voraussetzung für das Ruhegehalt ist die Wartezeit. Ein Ruhegehalt erhält nur, wer eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Wartezeit entfällt, wenn der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes dienstunfähig geworden ist.

Das Ruhegehalt wird anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltssatzes ermittelt. Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,875 Prozent und steigt somit linear an, maximal jedoch bis 75 Prozent. Der volle Ruhegehaltssatz wird somit nach 40 Dienstjahren erreicht. Bei vorzeitigem Ruhestand wird zur bisherigen Dienstzeit noch eine Zurechnungszeit aufgeschlagen. Sie beträgt 2/3 der noch bis zum 60. Lebensjahr verbleibenden Zeit. Beim Eintritt in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem so errechneten Ruhegehaltssatz faktorisiert. Hiervon ist dann noch der Versorgungsabschlag abzuziehen. Er beträgt für jedes vor der Regelaltersgrenze liegende Jahr 3,6 Prozent – maximal jedoch 10,8 Prozent. Der Abschlag entfällt bei Dienstunfall.

Sobald die Wartezeit von 5 Jahren erreicht ist, haben Beamte bei Dienstunfähigkeit ein Mindestruhegehalt von ca. € 1.400 (je nach Besoldungsgruppe und Familienstand – Stand 2016); sofern keine längeren Freistellungszeiten und/oder Teilzeit für Abschläge des Ruhegehaltes sorgen.

Achtung: Wenn auch die Beamten eine previligierte Versorgung im Falle einer Dienstunfähigkeit besitzen, so ist auch hier eine deutliche Lücke zum letzten Nettoeinkommen vorhanden, die durch eine hochwertige Police mit einer „DU-Klausel“ geschlossen werden sollte.

Versorgung Selbständige

Es gilt bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und Selbständigen zu unterscheiden:

Freiberufler

  • Ärzte und andere Heilberufe
  • Unternehmensberater
  • Notare
  • Steuerberater
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Dozenten

Freiberufler sind in einem Versorgungswerk Ihres Berufsverbandes pflichtversichert. Hier werden einkommensabhängige und freiwillige Beträge gezahlt, um daraus einen Anspruch auf Versorgung (Altersrente, Berufsunfähigkeit, Tod) zu erhalten. Auch die Versorgungsansprüche dieser Versorgungswerke werden in den letzten Jahren immer weiter reduziert.

Zu beachten ist hier, daß eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur bei 100%iger Berufsunfähigkeit (im Gegensatz zur gesetzlichen und privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (hier bei 50%)) gezahlt wird. Zusätzlich ist die Berufszulassung zurück zu geben. Eine weitere Tätigkeit neben der Berufsunfähigkeitsrente ist hier nicht möglich.

Berufsunfähigkeit

Selbstständige können entweder den so genannten Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zahlen. Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Künstler und Publizisten müssen aber einen einkommensgerechten Beitrag zahlen.

Selbstständige müssen die Beiträge grundsätzlich in voller Höhe selbst zahlen. Eine Ausnahme gilt für Künstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende. Die Beiträge für diese Personen werden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.

  • Alle übrigen Gewerbetreibende

Alle Selbstständigen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, auf Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden oder freiwillige Beiträge zu zahlen.

Der Antrag auf freiwillige Versicherung oder auf Pflichtversicherung sollte von Selbständigen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen,  sehr wohl überlegt werden. Die zu zahlenden Beiträge fließen in das gesetzliche Rentenversicherungssystem. Mit allen Vor- aber auch mit allen Nachteilen.

Die private Vorsorge ist individuell auf die tatsächlichen Bedürfnisse abzustimmen und hat den Vorteil der Kapitaldeckung. Nur in der privaten Absicherung (gilt nicht nur für die Berufsunfähigkeitsabsicherung !) ist eine bedarfsgerechte und individuelle Versorgung für den Ernstfall möglich.

Achtung:
Die Leistungen aus dem Versorgungswerk im Falle einer Berufsunfähigkeit sind hoch, wenn die berufliche Zulassung zurück gegeben wird. Durch das meist sehr hohe Einkommen während der Berufstätigkeit ist die Einkommenseinbuße jedoch ebenso hoch. Auch hier ist demnach eine private Absicherung anzuraten.

Gewerbetreibende (alle, die weder Freiberufler noch Künstler sind)

  • selbstständige Handwerker
  • selbstständige Lehrer und Erzieher
  • Pflegepersonen
  • Hebamman
  • Seelotsen
  • Hausgewerbetreibende
  • Küstenschiffer oder Küstenfischer
  • Künstler (siehe unten) und Publizisten
  • Selbstständige oder Landwirte in den neuen Ländern
  • Selbstständige mit nur einem Auftraggeber

„Sonderfall“ Künstler

Alle Künstler (und artverwandte Berufe – siehe Definition unten) sind in der KSK (KünstlerSozialKasse) pflichtversichert und zahlen einen einkommensabhängigen Beitrag in die Deutsche Rentenversicherung. Die andere Hälfte der Beiträge sind von den Auftraggebern dieser Künstler direkt zu entrichten in Form der pauschal umgelegten „Künstlersozialabgabe“, welche im Jahr 2008 4,9 % (2007: 5,1 %; 2006: 5,5 %) und im Jahr 2009 4,4 % aller Honorarzahlungen an einen Künstler oder Publizisten beträgt; ferner gibt es einen Zuschuss des Bundes.

In der KSK versichert sind aktuell (2008) rund 160.000 Menschen. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildende Künstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten. Das gemeldete jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialversicherung versicherten selbstständigen Künstlerinnen und Künstler beträgt für das Jahr 2006 laut Künstlersozialkasse 10.814,- Euro.

Definition Künstler:

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. In anderer Weise beinhaltet die Gruppe der Kritiker, Übersetzer, Wissenschaftliche Autoren und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung. Voraussetzung: Sie erzielen aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen, beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer, und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit.

Ausnahmen:

Nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind auch ausgenommen. Die Künstlersozialversicherung nimmt keine Kunsthandwerker auf, auch wenn sie zweifellos eine gewisse gestalterische Leistung erbringen, wie etwa Goldschmiede oder Instrumentenbauer und Tätowierer.

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