Hundehalterhaftpflicht für große und gefährliche Hunde

Hundehalterhaftpflicht für große und gefährliche Hunde

In Deutschland kann zum Glück nicht jeder einfach so einen Hund halten, wie er möchte. Auch wenn ich Hunde mag, finde ich das angebracht. Immerhin kommt es immer wieder zu Bissverletzungen durch Hunde, die alles andere als harmlos sind. Dabei ist es erst einmal gleichgültig, wer daran schuld ist. Der Hundehalter könnte daran Schuld haben oder der Hund. Aber auch der Verletzte selbst. Eine Hundehalterhaftpflich ist immer ratsam. Ob mit oder ohne gesetzlicher Verpflichtung.

Unterschiedliche Gesetze für Hundehalter

Ein einheitliches Gesetz gibt es für Hundehalter in Deutschland leider nicht. Um das Risiko der Bevölkerung durch Hunde zu reduzieren, regeln in jedem Bundesland Hundegesetze und Verordnungen das Halten von Hunden.

Die Hundegesetze in den Bundesländern schreiben den Haltern von großen oder gefährlichen Hunden bestimmte Verhaltensweisen und Maßnahmen vor. Zum Beispiel den Nachweis einer Hundehalterhaftpflicht. Wichtig dabei ist es, die Landesgesetze und Verordnungen seines Bundeslandes zu kennen. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Wer sich nicht explizit nach den Regeln verhält, riskiert saftige Geldbußen. Sogar der Entzug des geliebten Vierbeiners ist möglich.

Große Hunde und gefährliche Hunde

Nicht jedes Bundesland unterscheidet nach „großen“ und „gefährlichen“ Hunden. In manchen Ländern – z.B. Baden Württemberg (siehe unten) – werden ausschließlich gefährliche Hunde gesetzlich reguliert.

Große Hunde

Große Hunde werden zum Beispiel im Hundegesetz Nordrhein-Westfalen (§ 11 LHundG NRW) genau definiert:

§ 11 – Große Hunde

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

 Weiterhin wird Haltern von großen Hunden vorgeschrieben:

  • eine Sachkundebescheinigung
  • einen Mikrochip für den Hund
  • Leinenzwang außerhalb privater Grundstücke
  • Eine Tierhalterhaftpflicht

Gefährliche Hunde

In jedem Bundesland unterliegen sogenannte „gefährliche Hunde“ gesetzlichen Auflagen. Zusätzlich zu den Hundegesetzen gibt es in vielen Ländern auch Hundeverordnungen, welche die gesetzlichen Regelungen weiter verfeinern und bestimmte Auflagen machen.

Als Beispiel nehmen wir hier einmal ebenfalls NRW, die – wie oben aufgeführt – nicht nur große Hunde reguliert, sondern auch gefährliche Hunde.

Gefährliche Hunde werden im NRW in § 3 LHundG NRW und § 10 LHundG NRW reguliert.

§ 3 – Gefährliche Hunde

 (2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden …

In diesem Paragrafen werden aber auch Hunde als gefährlich eingestuft, die nicht zu den genannten Rassen oder Mischungen gehören sofern die Hunde besondere Eigenschaften aufweisen, wie

  • Zucht auf gesteigerte Aggressivität.
  • Hunde mit Ausbildung zum Schutzhund.
  • Hunde, die Menschen gebissen haben, ohne dass es zur Abwehr einer Straftat geschah.
  • Hunde, die unkontrolliert andere Tiere beißen oder reißen.

Nach § 10 gelten auch folgende Hunde und Kreuzungen mit diesen Rassen als gefährlich:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff und Mastiff
  • Mastino Espanol und Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Hundegesetze in Baden Württemberg

Baden Württemberg kennt in seinen rechtlichen Vorschriften für Hundehalter keine großen Hunde, regelt aber das Halten von gefährlichen Hunden in der Hunde-Verordnung. Darunter fallen die sogenannten Kampfhunde oder Listenhunde. Hundebesitzer hören diese Bezeichnungen für Ihre vierbeinigen Freunde nicht gern. In den Hundegesetzen und Verordnungen werden diese Hunde aber genauso bezeichnet.

Auffällig ist hier – im Gegensatz zu anderen Bundesländern, wie z.B. Niedersachen oder Thüringen – dass eine Hundehalterhaftpflicht nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben ist.

Grundsätzlich werden in Baden Württemberg als gefährlich eingestuft:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier

Für folgende Hunde kann der Hundehalter einen Verhaltenstest bei einem Tierarzt oder bei einen Sachverständigen der Polizei durchführen lassen, um seinen Hund als nicht gefährlich einstufen zu lassen:

  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu

Wird der Hund im Verhaltenstest als nicht gefährlich eingestuft, muss der Halter keine Hundehalterhaftpflicht nachweisen und ist auch von anderen Verhaltensmaßnahmen – wie z.B. von der Leinenpflicht – befreit.

Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde

Gilt der Hund als gefährlich im Sinne des Hundegesetztes darf er nur mit einer Erlaubnis der Behörden gehalten werden. Die Erlaubnis erhält ein Hundehalter dabei nur, wenn er einen Sachkundenachweis besitzt und eine persönliche Eignung und seine Zuverlässigkeit für das Halten gefährlicher Hunde nachweisen kann.

Hundehalterhaftpflicht immer ratsam

Auch wenn das jeweilige Hundegesetz Ihres Bundeslandes für Ihren Hund keine Tierhalterhaftpflichtversicherung (Hundehaftpflicht) zur Pflicht macht, ist es trotzdem ratsam, einen solchen Versicherungsschutz zu haben.

Als Hundehalter können Sie sich so vor Schadensersatzansprüchen anderer Personen schützen, die Ihr Hund verursacht hat. Manchmal geht es nur um Kleinigkeiten, wenn Ihr Hund z.B. mit dem Schwanz eine teure Vase vom Kaffeetisch Ihres Kollegen gewedelt hat. Schnell passieren aber auch größere Schäden, wie zum Beispiel Blechschäden, wenn Ihr Hund einen Autofahrer zu einem Ausweichmanöver zwingt. Oder gar um Personenschäden, wenn Ihr Hund einmal doch jemanden beißt oder auch nur umstößt. Eine Arztrechnung nach einer Bißverletzung kann schon mal ein paar tausend Euro kosten.

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