Informationspflicht des Arbeitgebers zur bAV

Rechtsschutzversicherung
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Informationspflicht des Arbeitgebers zur bAV

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 21.01.14 die weit verbreitete Meinung widerlegt, das Arbeitgeber in jedem Fall proaktiv – auch ohne Anfragen der Mitarbeiter – auf die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung im Betrieb hinzuweisen haben (BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 807/11). Das oberste Arbeitsgericht reduzierte damit das Schadensersatzrisiko für Arbeitgeber ganz erheblich.

Der zugrundeliegende Fall:

Ein früherer Mitarbeiter verklagte seinen damaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz, weil dieser gegen die Informationspflicht des Arbeitgebers zur bAV nach § 1 a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verstoßen habe. Er forderte den Ausgleich des Schadens, der durch die nicht erfolgen Einzahlungen über 9 Jahre in Höhe von monatlich € 215,00 zuzüglich Gewinnanteile entstanden sei. Hätte der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung erfahren, hätte er genau diesen Betrag monatlich in eine Direktversicherung umgewandelt.

§ 1 a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

„(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. …“

Das Bundesarbeitsgericht erklärte, das § 1a BetrAVG wohl einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung begründe. Eine allgemeine Informationspflicht des Arbeitgebers zur bAV ließe sich daraus jedoch nicht ableiten.

Der klagende Arbeitnehmer war bereits mit Urteil vom 27.07.11 vor dem hessischen Landesarbeitsgericht mit seiner Klage auf Schadenersatz gegen den früheren Arbeitgeber gescheitert. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nunmehr die Vorinstanz und machte deutlich, dass ein Arbeitnehmer selbst für die Informationsbeschaffung zur bAV in seinem Betrieb verantwortlich ist.

Informationspflicht bei konkreten betrieblichen Vereinbarungen zur bAV

Eine proaktive Informationspflicht des Arbeitgebers zur bAV ergibt sich jedoch dann, wenn es im Betrieb z.B. bereits eine Versorgungsordnung gibt, welche von Arbeitnehmern genutzt wird (LAG Hamm, 13.07.99 Az.: 6 Sa 2407/98). Allein schon durch den Grundsatz der Gleichbehandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch neue Arbeitnehmer mit Arbeitsbeginn über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge im Betrieb zu informieren. Hier bleibt jedem Arbeitgeber anzuraten, die Information des Arbeitnehmers in den Personalakten zu dokumentieren. Anderenfalls können Schadenersatzforderungen des Arbeitnehmers erfolgversprechend sein.


8 Meinungen zu “Informationspflicht des Arbeitgebers zur bAV

  1. Anonymous sagt:

    Guten Abend,
    Darf ein Arbeitgeber dem Versicherer womit er einen Rahmenvertrag hat, personendaten seiner Mitarbeiter zur Erstellung eines Angebotes mitteilen, wovon der Arbeitnehmer nichts weiß?
    Ich meine damit, ein AN bekommt über das Personalbüro ein Angebot ohne das er es haben wollte.
    Und zweitens
    Wie sieht die Haftung aus, wenn Anträge aufgenommen werden ohne das der Vermittler im Hause war und der Mitarbeiter eine Beratungsdokumentation erhält wo er ausführlich beraten worden sei?
    MfG

    • Frank Rindermann sagt:

      Vielen Dank für Ihre weitere Frage.
      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine Rechtsberatung durchführen dürfen.
      Grundsätzlich ist jedoch festzustellen:
      Das Datenschutzgesetz ist streng ausgelegt und eine nicht ausdrücklich erteilte Erlaubnis zur Weitergabe persönlicher Daten ist ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
      Ein „Antrag“ ohne Einwilligung (Unterschrift) des Versicherungsnehmers hat keine rechtliche Bindung, da aus einem solchen Antrag nie ein Vertrag wird. Ein Schaden kann wegen eines solchen Antrages dem Mitarbeiter also nicht entstehen.
      Sofern ein Antrag rechtmaßig aufgenommen wurde (also mit Unterzeichnung durch den Versicherungsnehmer), gelten die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wonach der Vermittler ausführliche Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen hat.
      Eine Unterlassung dieser Pflichten ist durchaus ein Haftungsrisiko und stellt einen Verstoß gegen das VVG dar.

      Ich hoffe, Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben.

  2. Rüdiger Castor sagt:

    Reicht es aus das an einem „Schwarzen Brett“ Informationen zur BAV aushängen?
    Ist man damit gegenüber neuen Mitarbeitern seiner Pflicht nachgekommen?

    • Frank Rindermann sagt:

      Vielen Dank für Ihre Frage.
      Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Grundsätzliches hat das Bundesarbeitsgericht im Januar 2014 dazu entschieden.
      Danach ist eine proaktive Informationspflicht nur gefordert, wenn es im Betrieb bereits eine Versorgungsordnung für Mitarbeiter gibt. Ein Aushang am Schwarzen Brett genügt allenfalls als Information, dass eine Versorgungsordnung existiert. Da die Information über die betriebliche Altersvorsorge im Zweifel zu beweisen ist, werden kluge Arbeitgeber die Information per Unterzeichnung des Mitarbeiters dokumentieren und zur Personalakte legen.

    • Anonymous sagt:

      Wenn man mehrere Niederlassungen besitzt, gilt dies für alle Häuser?
      Wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen um alle NEUEN Mitarbeiter zu Informieren?

      • Frank Rindermann sagt:

        Die Informationspflicht des Arbeitgebers gilt selbstverständlich für alle Mitarbeiter in allen Niederlassungen.
        Bei einer existierenden Versorgungsordnung müssen neue Mitarbeiter vor Vertragsunterzeichnung informiert sein.
        Ohne Versorgungsordnung sollte eine spätere Information – z.B. mit der nächsten Gehaltsabrechnung – ausreichend sein. Auch ein (schriftlicher) Hinweis an die neuen Mitarbeiter auf Informationen zur bAV am Schwarzen Brett oder auf Unterlagen im Personalbüro sollten genügen. Hierzu haben Gerichte auch schon auf eine aktive Nachfragepflicht von Mitarbeitern an den Betrieb hingewiesen.

  3. Dennis Wolfram sagt:

    Bitte weisen Sie die Leser darauf hin, dass es sich bei dem Urteil um einen beschriebenen Einzelfall und zudem um keine Verallgemeinerung handelt! In dem vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter zuvor auf seine Möglichkeiten der bAV hingewiesen und hatte diese Möglichkeit ausgeschlagen. Im Nachgang forderte er sodann die Nachzahlung, da er nach der Gesetzesänderung nicht erneut (da waren wohl 2 Jahre vergangen) über die Möglichkeiten der bAV informiert wurde.

    Meine Empfehlung ist daher immer eine Versorgungsordnung zu erstellen und alle MitarbeiterInnen über die bAV Möglichkeiten regelmäßig und objektiv zu informieren, damit die Risiken eines evtl. Nachhaftung von vorn herein so gering wie möglich gehalten werden. Zudem wollen wir §5 LStDV nicht vergessen…

    Für Rückfragen steht mein Team unter xxxxxxxxx gern zur Verfügung!

    • Frank Rindermann sagt:

      Sehr geehrter Herr Wolfram,
      vielen Dank für Ihren Hinweis. Das Urteil bezieht sich durchaus auf einen „allgemeinen“ Schadenersatzanspruch bei unterlassener Information über die Möglichkeiten einer bAV innerhalb des Betriebes. Der Hinweis auf § 1 a BetrAVG ist nachhaltig und ebenso der Hinweis, dass damit keine „allgemeine“ Pflicht zur Information einer bAV abzuleiten ist.
      In dem Artikel wurde ebenfalls auf Fälle hingewiesen, in denen eine Informationspflicht des Arbeitgebers jedoch gegeben ist. Eine Versorgungsordnung bedingt z.B. eine solche Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern. Eine Versorgungsordnung ist dabei nicht allein enthaftend, weil sie im Betrieb existiert. Sie dient der Klarstellung und Dokumentation der betrieblichen Regelungen zu einer bAV und zieht daher eine – ebenfalls zu dokumentierende – Information der Mitarbeiter nach sich.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Telefonnummer hier nicht veröffentlichen möchten.

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