Investmentsteuerreform 2018 – Die Teilfreistellung

Vorabpauschale
Lesedauer 5 Minuten

Investmentsteuerreform 2018

Anleger von Investmentfonds haben mit der Investmentsteuerreform 2018 schon jetzt Verständnisprobleme. Uns erreichen in den letzten Wochen viele Fragen von Kunden und Interessenten. Was sich geändert hat und ob Nachteile oder Vorteile überwiegen, haben wir für Finanzblog-Leser herausgearbeitet. Was Anleger wissen sollten und was zu beachten ist, zeigen wir in einer Artikelserie in 7 Teilen.

Folgende Fragestellungen werden wir in der Artikelserie versuchen zu beantworten:

 


Teil 4 – Investmentsteuerreform 2018 – Wie funktioniert die Teilfreistellung?

Wie in unserem Überblick zur Investmentsteuerreform 2018 erläutert, müssen seit dem 01.01.2018 alle Publikumsfonds 15% Steuern auf deutsche Dividenden und Mieteinkünfte sowie Gewinn aus Immobilienverkäufen an den Fiskus abführen. Das gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Fonds, die in Deutschland zum Handel zugelassen sind. Die Fondsgesellschaft entnimmt den Steuerbetrag direkt aus dem Fondsvermögen. Durch die Entnahme der Steuer reduziert sich der Wert des Fonds und somit auch die Rendite des Anlegers. Als Ausgleich für diesen Nachteil wurden dem Anleger steuerliche Vorteile in Form einer Teilfreistellung gewährt.

Was ist eine Teilfreistellung?

Anleger erhalten eine Teilfreistellung, wenn Sie Fondsanteile bestimmter Investmentfonds im Depot halten. Die privilegierten Fonds dürfen eine bestimmte Quote an Aktientiteln bzw. Immobilientitel nicht unterschreiten. Anderenfalls entfällt der Vorteil der Teilfreistellung komplett für den Fonds. Die Teilfreistellung bewirkt, dass nicht sämtliche steuerrelevanten Erträge zu versteuern sind. Der Anleger erhält einen Teil der Erträge also steuerfrei.

Sofern die Aktienquote im Fonds mindestens 25% (bis 50%) beträgt, kann der Privatanleger eine steuerliche Teilfreistellung auf Erträge (Ausschüttungen, thesaurierte Erträge und Kursgewinne) in Höhe von 15% in Anspruch nehmen. Bei einer Aktienquote von mindestens 51% im Fonds beträgt die Teilfreistellung sogar 30%. Ist der Fonds im Besitz von Unternehmen, gelten höhere Teilfreistellungen.

Für Immobilienfonds, welche eine Immobilienquote von mindestens 51% im Fonds nachweisen, beträgt die Teilfreistellung auf Erträge 60%. Sollte der Immobilienfonds einen Anteil von mindestens 51% in Auslandsimmobilien ausweisen, beträgt die steuerliche Teilfreistellung sogar 80%. Die Werte für Immobilienfonds gelten auch für Anleger, welche die Fonds im Firmendepot halten.

Welche Fonds erhalten keine Teilfreistellung?

Für alle anderen Fonds, welche weder die Aktienquoten noch die Immobilienquoten erreichen, kann der Anleger keine Teilfreistellung auf die Erträge geltend machen. Hier sind sämtliche Erträge also zu 100% zu versteuern.

Zukünftig erhalten demnach Geldmarktfonds, Rentenfonds oder konservative Mischfonds keine steuerliche Freistellung ihrer Erträge. Ob sich diese Fonds unter Renditegesichtspunkten dann überhaupt noch lohnen, muss jeder Anleger zukünftig anhand der persönlichen Anlage- und Ertragsziele genau prüfen. Anderenfalls könnten Anlageziele möglicherweise nicht erreicht (oder später erreicht) werden.

Unser TIPP: Ob ein Fonds in das Anlegerdepot passt, sollte niemals davon abhängig gemacht werden, ob es steuerliche Vorteile gibt oder nicht. Eine optimale Depotzusammensetzung sollte ausschließlich den Anlagezielen sowie dem Risiko-/Renditeverhältnis geschuldet sein. Nutzen Sie die Investmentsteuerreform 2018 für unseren kostenlosen Depot-Check. Möglicherweise können Sie die Steuerreform dazu nutzen, Ihr Depot auf ein gesundes uns ertragreiches Fundament zu stellen.

Wie müssen Fondsgesellschaften für Anleger tätig werden?

Jeder Fonds, der eine Teilfreistellung der Erträge für  seine Anleger gewährleisten will, muss in den Fondsbedingungen zukünftig die Quoten der Aktien- bzw. Immobilienanteile festschreiben und dem Bundesaufsichtamt für Finanzdienstleistungen (BAFIN) nachweisen. Kommt ein Fonds dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt ebenfalls jegliche Teilfreistellung für den Fondsanleger. Der Datenservice „WM Datenservice“ stellt den Depotbanken die notwendigen Informationen bereit, welche Fonds für die Teilfreistellungen zugelassen sind und welche nicht.

Mehr dazu in unserem „Teil 6: Investmentsteuerreform 2018 – Wie agieren die Fondsgesellschaften?“

Wie wirkt sich eine Teilfreistellung beim Anleger aus?

Die Teilfreistellung bewirkt, dass ein Teil der Erträge (Ausschüttungen, thesaurierte Erträge, Kursgewinne) steuerfrei vereinnahmt werden können. Investmentfonds mit Aktienanteilen von mind. 25% und Immobilienanteilen von mindestens 51% werden zukünftig höhere Nachsteuerrenditen erzielen, als Fonds, die nicht in den Genuss der Teilfreistellung gelangen. Weiterhin wird sich die Teilfreistellung der privilegierten Fonds umso positiver auswirken, je höher der Basiszins ausfällt. Immerhin reduziert eine Teilfreistellung die zu zahlende Vorabpauschale.

Besonders wichtig wird die Teilfreistellung für Mischfonds, die nur einen Teil Fondsvermögens in Aktien investieren und größere Teile in Anleihen oder Rohstoffen. Sollten die Fondsgesellschaften nicht mind. eine Aktienquote von 25% für den Fonds in den Bedingungen festgeschrieben haben, so müssen Anleger die Erträge komplett versteuern. Ein deutlicher Renditenachteil gegenüber Fonds mit Teilfreistellungen.

Teilfreistellung

Wie wirkt sich eine Teilfreistellung auf die Abgeltungssteuer aus?

Die Berechnung der fälligen Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bei Investmentfonds wird mit der Investmentsteuerreform 2018 deutlich einfacher. Die Teilfreistellung reduziert die Steuerlast auf Erträge, die bereits an anderer Stelle besteuert wurden (z.B. im Fondsvermögen). Eine Doppelbesteuerung, wie sie früher möglich war, wird damit weitestgehend ausgeschlossen.

Die Berechnung sieht für einen Laien kompliziert aus. Glücklicherweise muss das der Anleger nicht selbst machen. Die Depotbank ist verpflichtet und stellt die Ergebnisse dem Anleger zur Verfügung. Die Steuerzahlung übernimmt die Depotbank im Namen des Anlegers ebenso.

Freistellungsauftrag gilt weiterhin: Die Steuerzahlung ans Finanzamt wird von der Depotbank nur getätigt, sofern kein Freistellungsauftrag des Anlegers bei der Depotbank vorliegt. Ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Beträge zur Abgeltungssteuer bis zu € 801 (€ 1.602 bei verheirateten Anlegern) pro Jahr steuerfrei beim Anleger verbleiben können.

In der folgenden Grafik zeigen wir beispielhaft (und vereinfacht) den Rechenweg zur Abgeltungssteuer. Im Zweifel sollte jeder Anleger bitte seinen Steuerberater fragen, wenn die Berechnungen der Depotbank nicht plausibel erscheint. Eine Beratung zur individuellen Steuerlast können und dürfen wir nicht leisten.

Teilfreistellung

In unserem 5. Teil dieser Artikelserie zur Investmentsteuerreform 2018 betrachten wir die Frage

„Sind ausschüttende oder thesaurierende Fonds in Zukunft besser?“


Wichtige Hinweise: Alle vorgenannten Hinweise dienen der allgemeinen Information und berücksichtigen nicht die konkrete Situation eines Anlegers. Der Inhalt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und entspricht dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Informationen stellen keine Anlageempfehlung bzw. Anlageberatung oder eine Steuerberatung bzw. Rechtsberatung dar und können daher keinesfalls eine einzelfallorientierte Beratung ersetzen. Insbesondere gehen mit dieser Darstellung kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Investmentfondsanteilen einher. Die steuerliche Behandlung ist im Übrigen von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zu Risiken und Nebenwirkungen, fragen Sie bitte Ihre Steuer- oder Finanzberater.


2 Meinungen zu “Investmentsteuerreform 2018 – Die Teilfreistellung

  1. Dittmar sagt:

    Wie wirkt sich die Teilfreistellung bei Verlusten aus? Mir hat meine Bank nur geringere Verluste bescheinigt im Verlustvortrag, weil sie die Verluste um die Teilfreistellung gemindert hat. Da bin ich als Anleger doch doppelt bestraft: Hohe Verluste, die nur anteilig vorgetragen werden können. Ist denn das so richtig? Viele Grüße
    Tom

    • FRF Versicherungsmakler in Karlsruhe sagt:

      Lieber Tom,
      bitte haben Sie verständnis dafür, dass ich hierzu keine Auskunft geben kann.
      Einerseit fehlen dazu viele Details. Außerdem ist mir eine steuerliche Beratung in keinem Fall gestattet.
      Ich kann Ihnen nur empfehlen, für die Prüfung in dieser Sache einen Steuerberaterer zu beauftragen, sofern es um nennenswerte Beträge geht,
      welche die Kosten eines Steuerberaters sinnvoll erscheinen lassen, um den Fall auch für die Zukunft beurteilt zu haben.

      Mit dem besten Wünschen
      Frank Rindermann

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