Investmentsteuerreform 2018 – Die Reaktion der Fondsgesellschaften

Vorabpauschale

Investmentsteuerreform 2018

Die Steuerreform bringt ab 2018 Vorteile für Anleger, wenn es z.B. um die Abgeltungssteuer auf Fondserträge geht. Sofern der Fonds künftig Aktienquoten von 25% bzw. 51% nicht unterschreitet, gehen 15% bzw. 30% der Erträge steuerfrei an den Fondsanleger. Fondsgesellschaften müssen jedoch die o.g. Aktienquoten zukünftig verbindlich festschreiben. Eine Reaktion der Fondsgesellschaften ist demnach zwingend.

Welche Fonds das betrifft und bei welchen die Teilfreistellungen gar nicht ins Gewicht fallen, klären wir in unserm heutigen 6. Teil unserer Artikelserie.

 


Teil 6 – Investmentsteuerreform 2018 – Die Reaktion der Fondsgesellschaften

Für den Ausgleich der neu eingeführten Besteuerung innerhalb der Investmentfonds – also auf Fondsebene – soll es für Fondssparer künftig Vorteile bei der Berechnung der Abgeltungssteuern geben. Wie im Überblick zur Investmentsteuerreform erläutert, können Anleger bestimmte Teile der Erträge steuerfrei behalten. Der steuerpflichtige Betrag wird – unter bestimmten Voraussetzungen – über sogenannte Teilfreistellungen um 15% oder gar 30% reduziert.

Die Reaktion der Fondsgesellschaften bei Mischfonds

Gerade Mischfonds (MF) und viele vermögensverwaltende Fonds (VV-Fonds) nutzten in der Vergangenheit häufig die Freiheit, den Aktien- und Anleihenanteil im Fonds den Marktsituationen anzupassen. In guten Zeiten für Aktien war der Aktienanteil höher, als in riskanten Börsenphasen.

Mit dieser Freiheit für die Depotmanager könnte es seit dem 01.01.18 vorbei sein. Zukünftig müssen sich die Fondshäuser entscheiden, welchen Mindestanteil an Aktien sie im Fonds halten werden. Der Aktienanteil wird in den Anlagebedingungen festgeschrieben, wenn der Fonds die Teilfreistellung für seine Anleger garantieren möchte. Für die Änderung der Anlagebedingungen haben die Fondsgesellschaften bis zum Jahresende 2018 Zeit. Die Absichtserklärung muss jedoch bereits erfolgt sein.

Mischfonds (MF), Multi-Asset-Fonds (MA-Fonds) und auch die beliebten vermögensverwaltenden Fonds (VV-Fonds), die dieser Anforderung seit dem 01.01.18 nicht genügen, erhalten keine Teilfreistellung. Das werden sich viele Mischfonds nicht leisten wollen, weil sie ohne Teilfreistellung massiv an Anlegerkapital verlieren könnten.

Lohnen sich zukünftig noch Fonds ohne Teilfreistellung?

Investmentfonds die zukünftig weniger als 25% Aktien halten, können Ihren Anlegern keine Teilfreistellung auf Erträge und Kursgewinne bieten. Warum sollten Anleger sich dann noch Geldmarktfonds, reine Rentenfonds oder konservative und defensive Mischfonds ins Depot legen ?

Zwei Gründe sprechen dafür, dass auch diese Fonds für viele Anleger auch 2018 noch immer Sinn machen:

  1. Teilfreistellungen sind Ausgleich für Besteuerung auf Fondsebene

Im Fonds werden seit 01.01.2018 deutsche Dividenden- und Immobilienerträge direkt mit 15% versteuert. Nicht versteuert werden im Fonds Zinserträge, wie sie in Geldmarkt-, Renten- und konservativen oder defensiven Mischfonds entstehen.

  1. Anlageentscheidungen sollten sich an dem Chance-/Risikoprofil des Anlegers orientieren

Die o.g. Fonds können dazu dienen, das Gesamtrisiko im Depot zu justieren und laufende Erträge zu generieren. Eine Entscheidung aufgrund steuerlicher Vorteile, ist – wenn überhaupt – erst am Ende eines Auswahlprozesses sinnvoll.

Konservativ Mischfonds brauchen keine Teilfreistellung

Es ist davon auszugehen, dass die meisten Depotmanager der in Deutschland erfolgreichen konservativen und defensiven Mischfonds ihr Anlageuniversum keiner Mindestaktienquote unterordnen werden. Anderenfalls würde man möglicherweise das Risiko durch den fixen Aktienanteil ungewollt und dauerhaft erhöhen. Investierte Anleger könnten Ihr Kapital aus dem Fonds abziehen, wenn das erhöhte Risiko nicht zum Anleger und dessen Depot passt.

Die Reaktion der Fondsgesellschaften könnte anders ausfallen, wenn sie die den größten Teil der Fonds im Ausland vertreiben. Im Ausland gelten bekanntlich andere steuerliche Regelwerke. Fonds in ausländischen Depots wären von den fehlenden Teilfreistellungen also nicht betroffen.

Die Reaktion der Fondsgesellschaften ist vielfach schon erfolgt

Viele Mischfonds haben sich bereits für eine Festschreibung von Aktienquoten entschieden. Andere Fondsmanager haben sich dagegen entschieden, um weiterhin das Anlageuniversum flexibel nutzen zu können. Darunter sind auch bekannte und große Mischfonds und vermögensverwaltende Fonds zu finden. Selbstverständlich gibt es bereits viele Fonds mehr, welche sich bereits für eine Aktienquote ausgesprochen haben, um ihre Anleger nicht zu verunsichern.

Reaktion der Fondsgesellschaften
Die o.g. Fonds dienen nur einem beispielhaften Überblick. Diese Liste ist nicht vollständig und soll keine Anregung zum Kauf dieser Fonds darstellen. Wir selbst zählen nur wenige der hier genannten Fonds zu den Top-Fonds.

Des einen Freud, des anderen Leid

Wie bereits ausgeführt, sollten steuerliche Aspekte für eine Fondsauswahl nicht im Vordergrund stehen. Rendite- und Risikoaspekte sind die Eckpfeiler einer gesunden und strategischen Anlagestrategie.

Der Gesetzgeber hat mit der Investmentsteuerreform den VV- und MA-Fonds einen deutlichen Vorteil genommen. Diese Fonds konnten bisher das gesamte Anlageuniversum (Aktien, Anleihen, Rohstoffe, Edelmetalle, Währungen, Immobilien, Derivate u.a.) nutzen, um – je nach Markterfordernissen – risikogerechte Renditen für die Anleger zu generieren. Eine Reaktion der Fondsgesellschaften könnte sein, dass auf die Teilfreistellung für die Anleger verzichtet wird. Andererseits sind die (steuerpflichtigen) Kursgewinne der letzten Jahre bei starken Fonds dieser Kategorien fast eine Verpflichtung, sich die Teilfreistellungen im Interesse der Anleger zu sichern.

Die Zukunft wird zeigen, wie die Investmenthäuser dieser bisher so erfolgreichen VV-Fonds und MA-Fonds – und auch deren Anleger – mit der Entscheidung pro oder contra Teilfreistellung über die Festlegung der Aktienquote umgehen werden. Nach sind nicht alle Entscheidungen gefallen.


Wichtige Hinweise: Alle vorgenannten Hinweise dienen der allgemeinen Information und berücksichtigen nicht die konkrete Situation eines Anlegers. Der Inhalt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und entspricht dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Informationen stellen keine Anlageempfehlung bzw. Anlageberatung oder eine Steuerberatung bzw. Rechtsberatung dar und können daher keinesfalls eine einzelfallorientierte Beratung ersetzen. Insbesondere gehen mit dieser Darstellung kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Investmentfondsanteilen einher. Die steuerliche Behandlung ist im Übrigen von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zu Risiken und Nebenwirkungen, fragen Sie bitte Ihre Steuer- oder Finanzberater. Für die Richtigkeit der beispielhaften Berechnungen übernehmen wir keine Garantie.


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