Investmentsteuerreform 2018 – Ein Überblick für Fondsanleger

Vorabpauschale

Investmentsteuerreform 2018

Für Fondsanleger wird mit der Investmentsteuerreform ab dem 01.01.2018 einiges anders. Bereits Ende 2016 haben wir über die kommende Änderung der Fondsbesteuerung berichtet. Alle bisher bekannten Steuerregelungen ändern sich grundlegend. Es wird behauptet, dass es komplizierter wird. Viele unserer Fondsdepotkunden fragen seit vielen Wochen, ob das neue Gesetz Nachteile bringt oder eher Vorteile. Die unserer Meinung nach wichtigsten Auswirkungen der Steuerreform für Investmentfondsanleger, versuchen wir in einer Artikelserie in den nächsten Wochen möglichst für jeden verständlich zu erläutern.

Folgende Fragestellungen werden wir in der Artikelserie versuchen zu beantworten:


Teil 1 – Investmentsteuerreform 2018 – Ein Überblick für Fondsanleger

Mit dem 01.01.2018 ändert sich für Fondssparer die Besteuerung Ihrer Fondserträge grundlegend. In den Medien wird das neue Gesetz meist als kompliziert, undurchsichtig und nachteilig dargestellt. Dem ist nicht so. Für die Masse an Fondssparern ändert sich kaum etwas.

Durch die direkte Besteuerung im Investmentfonds wird auch die Steuererklärung für Fondssparer sogar deutlich weniger aufwändig. Das gilt insbesondere für ausländische Fonds in deutschen Fondsdepots. Die Hauptarbeit der Steuerberechnung und Zahlung der fälligen Abgeltungssteuer muss die Depotbank für den Depotkunden übernehmen. Die meisten Fondsanleger werden in Summe nicht mehr Steuern für Ihre Fondserträge bezahlen müssen, als heute schon. Der ein oder andere Fondssparer könnte sogar einen Vorteil durch die Steuerreform haben.

Einzig Anleger, die keine Abgeltungssteuer auf Fondserträge zu zahlen haben, weil ihre steuerpflichtigen Erträge unterhalb des Sparerpauschbetrags (€ 801 pro Person) liegen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Depotbank abgegeben haben, haben einen minimalen Nachteil, weil sie nicht von der neuen Teilfreistellung von Fondserträgen profitieren.

Was bleibt, wie es ist?

Die Abgeltungssteuer in Höhe von 26,375% (inkl. Soli) auf Kapitaleinkünfte bleibt. Es gibt weiterhin den Sparerpauschbetrag und die Möglichkeit einer Nichtveranlagungsbescheinigung.

Auch am Grundsatz, wie das persönliche Investmentfondsdepot zusammengesetzt sein sollte, ändert die Steuerreform sicher nichts. Das Depot sollte – wie bisher – nach den persönlichen Gegebenheiten eines jeden Anlegers ausgerichtet sein. Seine Erfahrungen, die Risikoneigung, die Renditeziele und der Anlagehorizont sind dabei die wichtigsten Faktoren. Eine Anlageentscheidung solle dabei niemals überwiegend aus steuerlichen Aspekten getroffen werden. Daher gilt es auch bei dieser Steuerreform gelassen zu bleiben. Besprechen Sie sich mit Ihrem Finanzberater, wie die Investmentsteuerreform auf Ihr Depot wirkt und ob Veränderungen notwendig sind. Nutzen Sie die Steuerreform doch positiv und lassen Sie einen Depot-Check durchführen, ob es noch zu Ihnen und Ihren Zielen passt. Dabei kann dann auch möglicherweise auf die Änderungen im Steuerrecht optimiert werden.

Was wird anders?

Der Fiskus möchte vom Gewinn der Anleger ein Stück vom Kuchen haben. Nichts Neues also. Die Besteuerung von Fondsanteilen war jedoch nicht für alle Anleger und Investmentfonds gleich und manche wurden benachteiligt. Das soll sich durch die Reform nun ändern. Die wesentlichen Punkte reißen wir in Stichworten hier an. Detailinformationen zu den unserer Meinung nach erklärungsbedürftigen Punkten der Investmentsteuerreform 2018, finden Sie dann in den später erscheinenden Beiträgen auf Finanzblog:

  1. Ertragsbesteuerung auf Fondsebene:

Deutsche Investmentfonds haben bislang keine Fondserträge innerhalb des Fonds versteuern müssen. Die fälligen Ertragssteuern wurden für den Anleger berechnet und – bei ausschüttenden Fonds – direkt abgeführt, sofern kein Freistellungsauftrag bei der Depotbank vorlag. Ab 2018 müssen deutsche und ausländische Fonds auf inländische Aktiendividenden und inländischen Immobilienerträgen 15% Steuern direkt aus dem Fondsvermögen an den Fiskus abführen.

  1. Steuerfreie Altbestände:

Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden und noch immer im Depot liegen, sind aktuell noch steuerfrei zu verkaufen. Die Steuerfreiheit fällt ab 2018. Ab diesem Termin erhält jeder Anleger dafür einen Freibetrag von € 100.000 für Veräußerungsgewinne dieser Altbestände. Beim Verkauf solcher Anteile fallen dann also erst Steuern für Gewinne an, die ab 2018 erzielt werden und wenn der Freibetrag aufgebraucht (verrechnet) wurde.

Einzelheiten dazu lesen Sie im Artikel Investmentsteuerreform 2018 – Was passiert mit steuerfreien Altbeständen?“

  1. Vorabpauschale:

Die neue eingeführte Vorabpauschale sorgt für eine jährliche Besteuerung der steuerpflichtigen Erträge und zukünftiger Gewinne beim Anleger. Sie gilt für alle in- und ausländischen Fonds in deutschen Fondsdepots. Damit wird eine bisher mögliche Doppelbesteuerung bei Anlegern vermieden, welche thesaurierende ausländischen Fonds im Depot halten. Zukünftig werden beim Verkauf von  Fondsanteilen alle bereits gezahlten Steuern angerechnet werden. Die Vorabpauschale wird von der Depotbank in Deutschland für jeden Fondsanleger berechnet. Das muss der Anleger also nicht selbst machen.

Einzelheiten dazu lesen Sie im Artikel Investmentsteuerreform 2018 – Wie funktioniert die Vorabpauschale?“

  1. Teilfreistellung:

Die neu eingeführte Teilfreistellung dient als Ausgleich der quasi vorausgezahlten Steuer bei der Vorabpauschale. Sie stellt de facto Teile der Kapitalerträge bei Investmentfonds steuerfrei. Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Fondsart und dem Anteil an Aktien- und Immobilienwerten, die im Fonds gehalten werden. Die Teilfreistellung gilt dabei nicht nur für deutsche Fonds, sondern auch für ausländische Fonds.

Einzelheiten dazu lesen Sie im Artikel Investmentsteuerreform 2018 – Wie funktioniert die Teilfreistellung ?“

  1. Ausschüttende / thesaurierende Fonds:

Ausschüttende und thesaurierende Fonds werden ab 2018 gleich behandelt. Die Depotbank führt die berechnete Vorabpauschale aus den Ausschüttungen direkt ans Finanzamt ab. Für die thesaurierten Erträge berechnet die Depotbank ebenfalls die fällige Vorabpauschale für das Finanzamt. Den Steuerbetrag für den Fiskus muss der Anleger jedoch selbst bei der Depotbank zur Verfügung stellen; z.B. über ein Verrechnungskonto des Depots.

Einzelheiten dazu lesen Sie im Artikel Investmentsteuerreform 2018 – besser ausschüttende oder thesaurierende Fonds ?“

  1. Wie agieren Fondsgesellschaften:

Durch die Besteuerung auf Fondsebene haben Fondsgesellschaften zukünftig einen deutlichen Mehraufwand. Ebenso müssen Fonds unter Umständen die Aktienquoten neu überdenken und regelmäßig justieren, um steuerliche Teilfreistellungen für Aktienanteile zu optimieren.  Damit steigt der verwaltungstechnische Aufwand in der Fondsgesellschaft erheblich. Abzuwarten ist, ob damit der aktuelle Trend der Verwaltungskostenreduzierung bei den Fondsgesellschaften gebrochen wird oder nicht.

Anleger werden diese Änderungen in Form von Pflichtmitteilungen zu Änderungen der Anlagebedingungen in den nächsten Wochen mit der Post erhalten. Viele Fondsgesellschaften haben das inzwischen bereits erledigt.

Einzelheiten dazu lesen Sie im Artikel „Investmentsteuerreform 2018 – Wie agieren die Fondsgesellschaften ?“

  1. Auswirkungen auf Fondspolicen:

Die Kapitalanlage – und damit die Erzielung der Anlagerendite – erfolgt bei Fondspolicen bekanntlich in Investmentfonds. Somit sind auch Fondspolicen von der Steuerreform betroffen, da die Ertragsbesteuerung innerhalb der Fonds erfolgt. Bei Fondspolicen wird es nur eine einheitliche Teilfreistellung der Erträge in Höhe von 15% geben. Gleichgültig, wie hoch der Aktienanteil der Fonds in der Fondspolice ist. Da jedoch auch der Versicherungsmantel steuerliche Vorteile bietet (z.B. Steuerfreiheit bei Policen vor 2005 oder hälftige Ertragsbesteuerung ab 2005 unter bestimmten Voraussetzungen) werden Fondspolicen sogar deutlich von der Steuerreform profitieren.

Einzelheiten dazu lesen Sie im Artikel „Investmentsteuerreform 2018 – Auswirkungen auf Fondspolicen ?“


Wichtige Hinweise: Alle vorgenannten Hinweise dienen der allgemeinen Information und berücksichtigen nicht die konkrete Situation eines Anlegers. Der Inhalt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und entspricht dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Informationen stellen keine Anlageempfehlung bzw. Anlageberatung oder eine Steuerberatung bzw. Rechtsberatung dar und können daher keinesfalls eine einzelfallorientierte Beratung ersetzen. Insbesondere gehen mit dieser Darstellung kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Investmentfondsanteilen einher. Die steuerliche Behandlung ist im Übrigen von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zu Risiken und Nebenwirkungen, fragen Sie bitte Ihre Steuer- oder Finanzberater.


4 Meinungen zu “Investmentsteuerreform 2018 – Ein Überblick für Fondsanleger

  1. Wilhelm Funk sagt:

    Vielen Dank für ihre Antwort.
    Inzwischen hat sich die Volksbank weiter informiert bzw. hat ein neues Rundschreiben erhalten. Danach wurde meine Reklamation anerkannt und es wurden mir die erhobenen Steuern auf die Kursgewinne vollumfänglich zurückerstattet. Kursgewinne sind bei Steuerausländern am Wohnsitz des Steuerausländers, bei mir also in der Schweiz, und nicht in Deutschland zu versteuern. So legt es das Doppelbesteuerungsabkommen fest.
    Mit freundlichen Grüssen W. Funk

  2. Wilhelm Funk sagt:

    Guten Tag Vielen Dank für diesen sehr verständlichen Artikel zur Investmentsteuerreform 2018. Leider haben andere Finanzexperten offenbar sehr viel Mühe damit. Zu meinem Anliegen: Ich bin in der Schweiz steuerpflichtig und habe Wertschriften bei der Volksbank in Konstanz, bin also für die Volksbank ein Steuerausländer. Habe im Laufe der Jahre 2015 und 2016 Fondsanteile vom thesaurierenden Fond ishares ATX Ucits (ETF) gekauft und mit Gewinn im Laufe des Jahres 2018 verkauft. Zuerst wurde dieser Kursgewinn steuerfrei behandelt (Steuerausländer), aber vor einigen Wochen erfolgte eine überraschende Korrektur wegen dem Investmentsteuergesetz 2018 mit Besteuerung 25% + 5% Soli-Zuschlag. Dabei wurde nicht einmal auf den tatsächlichen Kursgewinn sondern den höheren fiktiven Gewinn am 01.01.2018 (fiktiver Gewinn bei „Umstellung“) abgestellt. Es wurde mir auch kein Gewinn-Freibetrag eingeräumt (von 100’000 Euro gemäss ihren Angaben). Ich hätte diese Fondsanteile mit Totalverlust verkaufen können und hätte doch eine hohe Steuer zahlen müssen: da kann doch etwas nicht stimmen!? Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz sind zudem Kursgewinne in der Schweiz zu versteuern. Ihre Meinung dazu würde mich sehr interessieren. Mit freundlichen Grüssen W. Funk, Kreuzlingen

    • FRF Versicherungsmakler in Karlsruhe sagt:

      Lieber Herr Funk,
      ich kann und darf hier keine Beratung in Steuerangelegenheiten anbieten.
      In Ihrer Schilderung fällt mir jedoch eine mögliche Ursache für Ihre Verärgerung auf, die auf ein Irrtum Ihrererseit beruht. Der Steuerfreibetrag (€ 100.000) für Kursgewinne bezieht sich auf Investmenteile, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden. In Ihrem Fall ist die Besteuerung der Gewinne also erst einmal korrekt.

      Da Sie das Depot in Deutschland halten, greift auch das deutsche Steuergesetz.

      Bitte sprechen Sie mir Ihrer Depotbank. Dort wird – und muß – man Ihnen Ihre Fragen beantworten können. Außerdem sollten Sie unbedingt die Steuerbehörden – besser noch Ihren Steuerberater – in der Schweiz kontaktieren. Ich gehe davon aus, dass die gezahlten Ertragssteuern nach schweizer Recht verreichnet werden.

      Ich wünsche Ihnen weiterhin gute Investments.

      Mit besten Grüßen.

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