Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung
– Was mache ich damit ?
Dieser Tage kommt ein Kunde ins Büro und legt mit einem verlegenen Lächeln Unterlagen auf den Tisch: „Ich weiß einfach nicht, was ich damit jedes Jahr machen soll“.
Es handelt sich bei den Unterlagen um die so genannte Erträgnisaufstellung und die Jahressteuerbescheinigung. Diese Steuerunterlagen erhalten unsere Kunden mit einem Depot für Investmentfonds (aber auch alle Kunden mit Wertpapierdepots generell) jährlich innerhalb der ersten 3 Monate von Banken und Depotstellen mit der Post zugestellt. Dieses sind Pflichtdokumente, welche die Depotstellen den Anlegern aushändigen müssen. Häufig fragen sich die Depotinhaber, was sie genau mit diesen Unterlagen tun müssen. Nicht selten kommt es vor, dass die Unterlagen einfach abgelegt werden. Dabei sollten diese Unterlagen regelmäßig der Steuererklärung beigefügt werden, denn sie können bares Geld wert sein.
Wofür sind die Unterlagen und was sagen sie aus ?
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Erträgnisaufstellung
Hier werden die im Vorjahr im Depot angefallenen Kapitalerträge chronologisch aufgeführt. Jede einzelne Position in der Kapitalerträge angefallen sind, wird erfasst und kann mit der Summe aus der Jahressteuerbescheinigung verglichen werden.
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Jahressteuerbescheinigung
Hier finden Sie – in Summe – die Kapitalerträge aus der Erträgnisaufstellung wieder. Weiterhin werden die Daten des Freistellungsauftrages aufgeführt. Sofern Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig geworden ist, sind diese Daten aufgelistet. Sofern angefallen, finden Sie auch die Summe der Veräußerungsgewinne oder –verluste.
Was ist mit den Unterlagen zu tun ?
Die Jahressteuerbescheinigung muss mit der Steuererklärung abgegeben werden. Zusätzlich ist die Anlage KAP einzureichen. Die Daten für die KAP sind der Erträgnisaufstellung zu entnehmen.
TippDa die Unterlagen zur Steuererklärung allgemein sehr unübersichtlich und verwirrend sind empfehlen wir, einfach die Anlage KAP zusammen mit beiden Unterlagen (Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung) blanko einzureichen. In der Regel übernehmen die Finanzämter die Daten aus den Unterlagen.
Meist hat die Depotstelle oder die Bank die abzuführende Kapitalertragsteuer zwar mit der Gutschrift bereits an das Finanzamt abgeführt, doch nicht jeder Verbraucher weiß, was er mit den Unterlagen und dem Zahlenmaterial anfangen soll. Werden die Unterlagen aber eingereicht, so muss das Finanzamt prüfen (Günstigerprüfung), ob es noch Beträge gibt, die auf die Steuerlast angerechnet werden müssen.
So verschenken Sie kein Geld für den Fall, dass insgesamt zu viel Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Überzahlte Steuerbeträge werden nämlich mit der Einkommensteuer verrechnet und gegebenenfalls zurück erstattet. Gleiches gilt z.B. für den Fall, bei dem der persönliche Steuersatz unter dem Kapitalertragssteuersatz (25%) liegt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen die Angaben der Unterlagen zu einer Nacherhebung führen. Das ist z.B. der Fall wenn ausländische Fonds die Erträge nicht ausschütten, sondern thesaurieren (in den Fonds reinvestieren). Hier werden dann keine Ertragssteuern einbehalten und müssen über die Steuererklärung nachgemeldet werden. Mit der Einreichung der Unterlagen vermeiden Sie also auch eine (ungewollte) Steuerhinterziehung.
Gibt es einen Zeitpunkt, zudem eine Erträngnisaufstellung für steuerlich Zwecke dem Bankkunden vorzulegen ist.
Lieber Herr Sauer,
wie im Artikel genannt, werden Zinsbescheinigungen/Erträgnisaufstellungen u.ä. von den meisten Banken am Ende des 1. Quartals für das Vorjahr versendet. Onlinebanken reagieren da meist etwas schneller. Dort werden die Bescheinigungen häufig schon Ende Januar in das Online-Postfach eingestellt.
Zu beachten ist dabei, dass die „automatische“ Steuerbescheinigung erst ab einer gezahlten Kapitalertragsteuer von € 10 und mehr erstellt wird. Sollte der Kunde eine solche Bescheinigung auf für geringere Beträge wünschen, so muss das bei der Bank (kostenpflichtig) beantragt werden.
Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen helfen.
Gruß
Frank Rindermann
Vielen Dank für Ihre Frage, Dr. Schlegel.
Banken müssen Jahressteuerbescheinigungen und/oder Erträgnisaufstellungen nur erstellen, wenn in der Summe positive Erträge angefallen sind.
Die Jahressteuerbescheinigungen erhalten Sie per gesetzlicher Verpflichtung von allen deutschen Banken und ausländischen Banken mit deutscher Niederlassung (auch Direkt- oder Onlinebanken/-brokern). Die meist gleichzeitige Lieferung der Erträgnisaufstellung ist dabei eine freiwillige Leistung der Banken. Diese Bescheinigungen erhalten Sie kostenfrei. Es gibt hin und wieder besondere Anlässe, welche verusachen, dass die Bescheinigungen auch erst etwas später z.B. im Abril oder gar Mai bei Ihnen eintreffen.
Da deutsche Banken (und ausländische Banken mit deutschen Niederlassungen) die Abgeltungssteuer für Erträge direkt ans Finanzamt des Kunden überweisen, müssen die Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, da sie abgeltenden Charakter haben.
Bei ausländigschen Banken ohne Niederlassungen in Deutschland ist es ein wenig anders. Diese Banken dürfen keine Jahressteuerbescheinigungen ausstellen. Von diesen Banken erhalten deutsche Kunden aber die erforderliche Erträgnisaufstellung, um die Erträge in der ihrer Steuererklärung zu deklarieren.
Dies Information stellt keine individuelle Steuer- und/oder Rechtsberatung dar, sondern enthält allgemeine und für jeden zu recherchierende Informationen. Im Zweifel raten wir immer zu einer Beratung bei einem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Mit bestem Gruß
Frank Rindermann
Erhalte ich von Direkt- bzw. Onlinebanken und Onlinebrokern auch automatisch in den ersten drei Monaten eines Jahres eine Erträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung? Wenn ja, ist diese kostenpflichtig?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schlegel
PS: Ich habe noch nie geschrieben!