Krankengeld in Gefahr durch Tatoos ?

Rechtsschutzversicherung

Krankengeld in Gefahr bei Tätowierungen und Piercings

In der heutigen Zeit sind Tätowierungen und Piercings eine weit verbreitete „Körperkunst“. Meist unbedacht sind dabei jedoch die möglichen Folgen. Die vermeintlichen Verschönerungen des Körpers stellen medizinische Eingriffe in den menschlichen Organismus dar. Nicht selten kommt es zu Entzündungen, Abwehrreaktionen oder schweren Erkrankungen.

Krankheitsursache

Die Krankheitsursache ist bei gesetzlich krankenversicherten für einen Anspruch auf Leistungen  meist unerheblich.  Neben unverschuldeter und fremdverschuldeter Krankheit, sind auch selbst verschuldete Erkrankungen (oder Unfallfolgen) versichert.

In § 52 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) ist geregelt, in welchen Fällen eine selbst verschuldete Erkrankung jedoch zum Wegfall des Krankengeldes und weiteren finanziellen Nachteilen führt:

§ 52 SGB V
Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Sofern also die Erkrankung gem. § 52 SGB V vorsätzlich oder durch eine Straftat verursacht wird, wird das Krankengeld verweigert. Selbst die Behandlungskosten müssen dann selbst bezahlt werden. Gleiches gilt ebenso für Krankheiten aufgrund von medizinisch nicht notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Tätowierungen, Piercings oder Schönheitsoperationen.

Damit kann eine längere Erkrankung durch Tatoos oder Piercings unerwartete finanzielle Folgen haben, wenn die Krankenkasse nach Ende der Lohnfortzahlung das erwartete Krankengeld – welches ohnehin bereits ca. 20% geringer als das Nettoeinkommen ausfällt – verweigert. Wenn dann die Krankenkasse auch noch die Kosten für die bisherigen Behandlungen dieser Erkrankung zurück fordert, wird es richtig „teuer“.

Lohnfortzahlung des Arbeitgebers

Die Krankheitsursache ist für die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bei Krankheit des Arbeitnehmers ebenso ein wichtiges Kriterium. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern, wenn der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Die Verschuldung ist in diesem Falle jedoch nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Keine Lohnfortzahlung gibt es z.B. bei Arbeitsunfähigkeit durch

  • Autounfälle wegen Trunkenheit am Steuer oder deutlich  überhöhter Geschwindigkeit,
  • Folgen eines nicht angelegten Sicherheitsgurtes,
  • grobe Verstöße gegen Vorschriften der Unfallverhütung,
  • aktive Beteiligung an einer Prügelei.

Ein Verschulden liegt nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aber auch vor, wenn der Mitarbeiter die Genesung verzögert oder gar verhindert. Danach muss ein kranker Mitarbeiter aktiv dafür Sorge tragen, dass er schnellstmöglich wieder gesund und arbeitsfähig wird.


2 Meinungen zu “Krankengeld in Gefahr durch Tatoos ?

  1. Norbert Niehusen sagt:

    Schließlich geht es ja nicht nur um unmittelbare Folgen beim Auftragen der Tatoos. Wie sieht es aus, wenn diese in einigen Jahren in langwierigen und teils schmerzhaften Prozeduren wieder entfernt werden sollen. Auch dann sind mögliche Folgekosten, z.B. durch Entzündungen, nicht versichert.
    Norbert Niehusen

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