BGH Urteil zu Pflegekosten
Unterhaltpflicht durch Kinder ohne Verwertung des Eigenheims
In unserem Beitrag „Pflegekosten – Kinder haften für Ihre Eltern“ haben wir auf die Unterhaltsverpflichtung von Kindern für Pflegekosten der Eltern gem. §1601 BGB hingewiesen. Wie die Höhe eines Unterhaltsanspruchs für die Pflegekosten der Eltern für deren Kinder berechnet wird, ist dort ebenfalls an einem Beispiel zu finden.
Für die vom Sozialamt übernommenen Pflegekosten, die der Pflegebedürftige nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen, Rente, Vermögen) leisten kann, sind das Einkommen der Kinder und dessen Vermögen heranzuziehen.
Müssen Kinder von Pflegebedürftigen Ihr Eigenheim verkaufen?
Ob ein Eigenheim der Kinder zum verwertbaren Vermögen gehört und somit verkauft oder beliehen werden muss, um Pflegekosten der Eltern zu übernehmen, hat im August 2013 der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil (AZ: BGH XII ZB 269/12) entschieden. Demnach müssen Kinder mit pflegebedürftigen Eltern Ihr Eigenheim weder verkaufen noch mit einem Darlehen belasten, um den Unterhalt für die Eltern zu leisten. Das Eigenheim wird dem sogenannten verwertbaren Vermögen gerade nicht zugeschlagen. Als verwertbares Vermögen gelten daneben erst Beträge, die oberhalb eines Freibetrages liegen, der sich aus 5% des jährlichen Bruttogehalts pro Berufsjahr ergibt. Ein solch errechneter Betrag gilt als Rücklage zur eigenen Altersvorsorge und bleibt – zuzüglich der bereits geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – bei der Berechnung eines verwertbaren Vermögens ohne Berücksichtigung.
BGH Grundsatzurteil schützt Kinder von Pflegebedürftigen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs bewahrte einen unterhaltspflichtigen Sohn einer pflegebedürftigen Frau im Alter von 87 Jahren vor einer Zahlung von € 5.500, zu der er vom OLG Nürnberg verurteilt wurde. Das Sozialamt Fürth sollte damit einen Teil der Pflegekosten von € 17.000 für 2,5 Jahren Pflege der Mutter zurück erhalten. Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte die Freistellung der Eigentumswohnung des Sohnes für die Berechnung des verwertbaren Vermögens im Grundsatz fest. Gleichzeitig wurde der Fall an das OLG Nürnberg zurückgegeben, die nun die Unterhaltsverpflichtung neu zu berechnen hat.
Update 10-2014 – Achtung:
Das BGH verweist bei der Freistellung eines Eigenheims von verwertbarem Vermögen ausdrücklich auf die „Angemessenheit“ des Wohneigentums. Das Urteil wird außerdem oft hinsichtlich des generellen Ausschlußes von Wohneigentum zur Berechnung eines Unterhaltsanspruches fehlinterpretiert. Das BGH drückt sich m. E. nach eindeutig dazu aus:
„… Daraus folgt zwar nicht, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögensbewertung insgesamt unberücksichtigt zu bleiben hätte … . Insofern besteht aber jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).
Somit ist die Frage, ob selbstbewohntes Wohneigentum zur Verwertung für einen Elternunterhalt zu berücksichtigen ist, immer eine Einzelfallbetrachtung. Wer Wohnwert der Immobilie wird generell zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Allerdings ergeben auch andere Urteile der Vergangenheit, dass der Verkauf von Wohneigentum wohl nur in sehr wenigen Konstellationen verlangt werden könnte.
Das wäre ja auch absurd, wenn man das ganze eigene Geld weggenommen bekommt. Natürlich kümmert man sich gerne um die Eltern, auch finanziell. Aber dass dadurch das eigene Leben zerstört wird, das kann ja nicht sein. Wofür gibt es denn die gesetzliche Pflegeversicherung?
In dem Urteil hat einmal die menschliche Logik die Oberhand behalten. Anderenfalls hätte – neben der Mutter – vielleich auch das Kind eines Tages staatliche Hilfe im Pflegefall annehmen müssen.
Allerdings … staatliche Sozialversicherungszweige und deren Zuwendungen sind und bleiben immer nur „Teilkaskoversorgungen“. Anders sind sie nicht finanzierbar. Die private Eigeninitiative und die private Vorsorge wird zukünftig eine immer größere Rolle spielen (müssen).
Schon erschreckend wenn man sich darüber wundern muss, dass die Logik die Oberhand behält =). Vielleicht gibt es doch noch Hoffnung für das deutsche Rechtssystem ;-).
Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt 😉
P.S: Der Link zum „Vergleich“ führt übringens auf Ihrer Website, nicht zum erwarteten Angebotsabruf !