Umgang mit dem Tarifwechsel in der PKV – Fiese Tricks der Krankenversicherer
Versicherte der privaten Krankenversicherung haben ein zunehmendes Interesse daran, den versicherten Tarif zu wechseln, weil eine Vielzahl von schlecht kalkulierten Tarifen in den letzen Jahren drastische Beitragserhöhungen zu verzeichnen hatten. Bei einem Wechsel bei der bisherigen Krankenversicherung in einen anderen Tarif, gehen die Alterungsrückstellungen nicht verloren. Gleichzeitig hat ein Tarifwechsel den Vorteil, dass keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, die viele langjährig Versicherte gar nicht bestehen würden.
Versicherer behindern Tarifwechsel
Leider ist der oft ratsame Tarifwechsel von den Versicherungsgesellschaften gar nicht gewünscht, da durch den Tarifwechsel meist erhebliche Beitragseinnahmen für die Gesellschaft verloren gehen. Wir haben bereits ausführlich über eine realen Fall zum Tarifwechselrecht zum Tarifwechselrecht berichtet , in dem die Versuche offensichtlich werden, einen Tarifwechsel mit allen Mitteln zu vermeiden.
Obwohl jeder privat Krankenversicherte einen Rechtsanspruch nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besitzt, von seinem aktuellen Tarif in einen anderen Tarif des gleichen Versicherers zu wechseln, erschweren oder verweigern Krankenversicherer das Wechselrecht nach Belieben.
Abwehrverhalten bei Tarifwechsel hat Methode
Spiegel-Online berichtet aktuell von stichhaltigen Beweisen, die aufzeigen, dass dieses Abwehrverhalten der Krankenversicherer Methode hat. Es wird nicht einmal davor zurück geschreckt, Gesetze zu brechen, Unwahrheiten zu äußern und Kunden mit falschen Argumenten und falschen Behauptungen von einem Tarifwechsel abzuhalten. Immer mehr konkrete und prüfbare Vorfälle kommen zu Tage. Mehr als ein „ … das war ein Versehen … ein Einzelfall…“ kommentieren die Versicherer dazu nicht. Die Branche steht – nicht allein durch die politische Diskussion einer eventuellen Abschaffung der privaten Krankenversicherung in seiner heutigen Form – vor einem tiefen, schwarzen Loch. Mit solchen Methoden haben solche Versicherer die Schaufel dabei selbst in der Hand.
Typische Tricks der Versicherer bei einem Antrag auf Tarifwechsel
- Risikozuschläge statt Mehrleistungsverzicht
Sehr häufig wird dem Kunden gegenüber geschildert, dass der Wechseltarif höhere Leistungen enthält, als der Alttarif und daher ein Risikozuschlag erhoben werden müsse.
Durch diesen Risikozuschlag wird die erhoffte Ersparnis durch den Tarifwechsel meist zunichte gemacht.
Die Möglichkeit, auf diese Mehrleistungen zu verzichten (und somit auch kein Risikozuschlag erhoben werden darf), verschweigen viele Versicherer gern.
Andere Gesellschaften weisen auf die Alternative des Mehrleistungsverzichts hin, setzen den Kunden aber mit einer schriftlichen Einverständniserklärung unter Druck, in der er unterschreiben soll, dass er davon Kenntnis hat und einverstanden ist, dass diese Mehrleistungen für den Kunden später einmal existenziell wichtig sein werden.
Wer einen Tarifwechsel nach § 204 VVG wünscht, möchte in erster Linie Beiträge einsparen. Warum sollte ein Kunde im neuen Tarif also eine Mehrleistung versichern, die er bisher auch nicht hatte ?
- Ablehnung wegen Vorerkrankungen
Ein Wechsel wird z.B. mit der Begründung abgelehnt, dass es in der Vergangenheit risikoerhöhende Vorerkrankungen gab. Daher könne man einem Wechsel nicht zustimmen.
Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG ist ohne Gesundheitsprüfung durchzuführen. Nur bei einem Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif, darf ein Risikozuschlag und eine Wartezeit erhoben werden. Alternativ kann hier der Versicherungsnehmer aber dann auf die Mehrleistungen verzichten und damit Risikozuschlag und Wartezeit vermeiden.
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart;…
Ein Versicherungsnehmer ist in der Regel überfordert, wenn er die häufig falschen und meist unredlichen Antworten seines Versicherers auf seinen Wunsch nach einem Tarifwechsel erhält. Daher empfehlen wir grundsätzlich, den Tarifwechsel von einem versierten Versicherungsmakler vorbereiten und durchführen zu lassen, wenn es tatsächlich einen lohnenswerten Wechseltarif geben sollte.
Vielen Dank für Ihr Lob und für den Hinweis mit der Content-Box.
Problem behoben 🙂
Das war ein informativer Artikel!
Sehr übersichtlich geschrieben und der Auszug aus dem 204 VVG hat mir auch gut gefallen.
Dankeschön!
PS: Im letzten Absatz sind noch HTML Tags zu sehen.
Sie scheinen Probleme mit einer Content box zu haben.
Beste Grüße.
Zum Tipp:
Mir stellt sich die Frage, inwieweit ein Vers.vermittler nach 34d GewO überhaupt zum Tarifwechsel beraten darf.
Hier gibts zwar noch kein höchstrichterliches Urteil, sehr wohl aber unterschiedlichste Entscheidungen von OLGs.
Meines Wissens sind diverse Spezialisten (z. B. TM) ebenfalls Bedenkenträger. Wozu gibts den Versicherungsberater nach 34e?
Hallo Herr Plath,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Ihr Kommentar ist in den Spam gerutscht.
Vielen Dank für Ihre Fragestellung, welche in der Tat diskutabel ist. Ich bin persönlich der Auffassung, dass ein Tarifwechsel eine Versicherungsvermittlung darstellt. Sofern der Vermittler den Auftrag erhält, den bestehenden Vertrag zu überprüfen, und ob ein Tarifwechsel zum Vorteil des VN wäre, erfüllt der Vermittler den Auftrag mit allen Pflichten gem. VVG.
Selbst die Vereinbarung eines Honorars für die Dienstleistung sollte – als Courtage – ohne Beanstandung bleiben, da er i.d.R. keine Courtage für den Tarifwechsel vom Versicherer erhält. Eine Courtage steht aber einem Makler nach Handelsbrauch für seine Tätigkeit (Vermittlung und Beratung dazu) zu. Ich sehe die Rechtmäßigkeit jedoch stark an den Maklerauftrag und seinen genauen Vereinbarungen bei einem Tarifwechselauftrag geknüpft.