Vorsicht Falle! Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Wie bereits erläutert regelt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausschließlich das Bedingungswerk (die Versicherungsbedingungen) den Versicherungsfall und die Rentenzahlung. Nur diese Bedingungspunkte entscheiden über Rente oder keine Rente. In der Masse an Bedingungspunkten gibt es einige wichtige Bedingungspunkte, die zu Ihrer persönlichen Lebensplanung passen müssen und von Ihrer persönlichen Einstellung abhängig sind:
1. Verzicht auf die abstrakte Verweisung
Der Versicherer verzichtet darauf, Sie auf eine andere, zumutbare Tätigkeit zu verweisen. Hier ist besonders darauf zu achten, dass nicht nur in der Erstprüfung auf die Verweisung in eine andere, mögliche Tätigkeit verzichtet wird, sondern das gleiche auch bei jeder Nachprüfung gilt.
2. Meldefrist eines Versicherungsfalls
Hier wird festgelegt, innerhalb welcher Zeit der Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt werden muss und ab wann dann die BU-Rente gezahlt wird. Die Meldefrist sollte möglichst lang sein und die Rentenzahlung möglichst rückwirkend gezahlt werden.
3. Prognosezeitraum
Leistet der Versicherer laut Bedingungen bereits dann, wenn der Arzt eine Berufsunfähigkeitsdauer von „voraussichtlich sechs Monaten“ diagnostiziert? Oder erst, wenn der Arzt „voraussichtlich dauernd“ attestieren kann?
4. Rückwirkende Anerkennung
Zahlt der Versicherer die Rente auch dann ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, falls der Arzt in den ersten sechs Monaten keine klare Prognose abgeben kann?
5. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Üblicherweise gilt der Versicherungsschutz in Deutschland und in der EU ohne zeitliche Befristung. In anderen Staaten und Gebieten kann die Geltung zeitlich eingeschränkt sein. Es ist zu überlegen, ob es in der Zukunft vorkommen kann, dass Sie und/oder zu arbeiten.für längere Zeit oder gar dauerhaft in ein außereuropäisches Land ziehen um dort zu leben
6. Verzicht auf Kündigung oder Beitragsanpassung bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung
Der Versicherer hat nach § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) das Recht, den Vertrag zu kündigen oder (auch nachträglich) höhere Versicherungsprämien zu erheben, wenn erfragte Angaben bei Antragstellung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht gemacht wurden. Dieses Recht hat der Versicherer somit auch bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht. Nach Möglichkeit sollte der Versicherer in den Bedingungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Anwendung des § 19 VVG verzichten, um diesem Risiko aus dem Weg zu gehen.
7. Beitragsanpassung bei nicht vorhersehbaren Änderungen im Leistungsbedarf
In § 163 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) wird geregelt, dass der Versicherer in besonderen Situationen die garantierte Versicherungsprämie (Vertragsbeitrag/Bruttobeitrag) noch oben anheben darf, wenn der Leistungsbedarf angepasst werden muss. Dadurch soll vermieden werden, dass der Versicherer – in solchen Extremfällen – Konkurs anmelden müsste, da er ohne höhere Beiträge keine Renten zahlen könnte und den Versicherungsschutz nicht aufrecht erhalten kann.
Es ist auch unter Experten strittig, ob die Anwendung dieses Paragraphen oder der Verzicht des Versicherers auf die Anwendung für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist. Eine detaillierte Erläuterung über Vor- und Nachteile durch den Experten sollte verlangt werden, damit jeder Versicherungsnehmer eine Entscheidung für sich treffen kann.
8. Nachversicherungsgarantien
Diese Garantie bietet die Möglichkeit bei bestimmten Anlässen (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kauf eines Eigenheimes, Einkommenssprung, Beförderung, Beendigung einer Ausbildung u.v.a.) den Versicherungsschutz zu erhöhen, wenn eine höher Absicherung sinnvoll ist. Diese Erhöhung kann dann ohne erneute Prüfung der Gesundheit einfach – innerhalb bestimmter Grenzen – beantragt werden. Ein großer Vorteil, da in der Zwischenzeit vielleicht Erkrankungen vorliegen, die eine Erhöhung mit Gesundheitsprüfung vereitelt könnte.
9. BU-Rente auch bei Pflegebedürftigkeit
Eine gute private Berufsunfähigkeitsversicherung sieht eine BU-Rente auch vor, wenn eine definierte Anzahl von Pflegepunkten nachgewiesen wird. Hier entfällt dann die Prüfung nach den normalen Grundsätzen der Berufsunfähigkeit, da nur die definierte Anzahl an Pflegepunkten geprüft wird.
10. Risikoausschlüsse bzw. Verzicht auf Ausschlüsse
Bestimmte Gefahren sind generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; z.B.:
- Krieg-/Bürgerkrieg
- Fahrveranstaltungen
- Luftfahrten (aktive)
- Strahlen
- Terrorakte
Es kann gegebenenfalls wichtig sein, dass der Versicherer auf den Ausschluss bestimmter Gefahren verzichtet. Sollten Sie z.B. aktiver Segelflieger oder ein semi-professioneller Rennfahrer sein, brauchen Sie ein Bedingungswerk, welches genau diese Gefahren mitversichert.