Lesedauer 4 Minuten

Privathaftpflichtversicherung (PHV)

Die gesetzliche Grundlage zur Schadenersatzpflicht und dem Nutzen einer Privathaftpflichversicherung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch:

 § 823 BGB – Schadensersatzpflicht

(1)     Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Anmerkung FRF: in unbegrenzter Höhe!) verpflichtet.

Privathaftpflichtversicherung

Unsere Empfehlung

Da die Jahresprämien selbst bei den umfangreichsten und hochwertigsten PHV-Policen für Familien zum Beispiel weit unter € 150,00 p.a. bleiben, sollten Sie möglichst alle Kostenrisiken für möglichst viele Haftungsumstände einschließen.

Jetzt Ihre Privathaftpflichversicherung berechnen und online abschließen!

zum Onlinerechner

Die Privathaftpflichtversicherung sichert den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie vor Schadenersatzforderungen Dritter.

Nach deutschem Recht ist die Haftung von Privatpersonen nicht begrenzt. Das macht die Privathaftpflichtversicherung zu einer existenziell wichten Police.  Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung keine Pflicht- sondern eine freiwillige Versicherung.

Das sollten Sie wissen:

Eine Privathaftpflichtversicherung kommt generell für bedingungsgemäße Schäden auf, die Sie oder Ihre Familienangehörigen Dritten zufügen. Dabei muss ein Verschulden nachgewiesen werden. Man haftet bis zur Pfändungsgrenze mit dem gesamten Vermögen sowie dem Einkommen ein Leben lang. Die Privathaftpflichtversicherung wehrt aber auch unberechtigte Ansprüche eines Geschädigten ab. Wenn es darüber zu einem Prozess kommt, übernimmt sie alle Prozess- und Anwaltskosten.

In einem Familien-, Partner- und Single-(mit Kind)vertrag sind die unverheiratete Kinder (auch Stief-Adoptiv- und Pflegekinder), die mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, beitragsfrei mitversichert. Der Versicherungsschutz für die Kinder endet grundsätzlich mit deren Volljährigkeit, es sei denn, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schul- oder in einer hieran unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. In diesem Fall bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch während einer Wartezeit (bis zu einem Jahr) zwischen Schulausbildung und dem nächsten Ausbildungsabschnitt sowie für die Dauer von Grundwehrdienst oder Zivildienst. Erst mit Beendigung von Lehre und/oder Studium müssen die Kinder einen eigenen Vertrag haben. Je nach Deckungskonzept kann bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit des Kindes der Versicherungsschutz ein Jahr fortbestehen, maximal bis zum 30. Lebensjahr. Außerdem endet die Mitversicherung in der elterlichen Privathaftpflicht stets dann, wenn das Kind heiratet.

Hierbei geht es um den Begriff  „deliktunfähige Kinder“.

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Schäden an Dritten zu ersetzen, wenn sie schuldhaft oder fahrlässig entstanden sind. Es wird weiterhin geregelt, wie weit  die Verantwortlichkeit geht. Bei kleinen Kindern kann man eine Schuldhaftigkeit oder Fahrlässigkeit nicht zugrunde legen. Nach BGB besteht hier deshalb keine Haftung, also keine Verpflichtung, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen. Deswegen gibt es hier in den allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen  einen Ausschluss in der PHV.

Ausnahme: Die Eltern müssen einstehen, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Ansonsten nämlich handelt es sich um einen unabwendbaren Schaden, für den niemand haften kann, also das „persönliche Risiko“ des Geschädigten.

Hier nun setzt die „Deliktunfähigkeitsklausel“ einiger Versicherer in der PHV an. Wird diese Klausel mitversichert, wird nicht auf Aufsichtspflichtverletzung geprüft; meist bis zu bestimmten Versicherungssummen. Das ist einerseits kulant, andererseits auch vorteilhaft, weil man sich nicht um kleine Beträge streitet oder zumindest ärgert.  Diese Versicherungssummen betreffen in der Regel ja Sachschäden. Bei den großen Schäden, zu denen in der Regel auch die Körperschäden zählen, wird dann schon geprüft. Wie gesagt, bei unabwendbaren Schäden besteht von gesetzlicher Seite her kein Erstattungsgrund. Das betrifft auch eventuelle Regressansprüche z. B. der Krankenversicherung. Hier ist aber die PHV sehr von Vorteil, weil diese vor Gericht die Forderung abwehrt, wenn sie aus o. g. Gründen unberechtigt ist. Natürlich muss sie bei Aufsichtspflichtverletzung leisten.

Mietsachschäden (Wohnungen, Häuser, Hotelzimmer) sind in der Regel, wenn auch meist summenbezogen begrenzt (100.000 bis 1.000.000 Euro), ebenfalls zusätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert. Zu beachten ist jedoch, dass hier nur plötzliche, einmalig entstandene Schäden gedeckt sind. Allmählich entstandene Schäden sind indes meist ausgeschlossen. Auch sind keine Glasschäden im dauerhaft bewohnten Mietobjekt mitversichert, weil hierfür ein eigener Vertrag (Glasversicherung) abgeschlossen werden kann. Glasschäden in Hotels oder anderen fremden Orten sind jedoch erstattungsfähig. Schäden an elektrischen Einbauten sind in der Regel ebenfalls ausgeschlossen.

In den allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind dagegen gemietete Sachen die nicht Immobilien sind und geliehene Sachen nicht versichert. Um diese Schäden zu versichern, bedarf es hochwertiger Policen, die diese Kostenrisiken explizit einschließen.

Schäden, die Sie einem Dritten bei einer unentgeltlichen Hilfsleistung (Gefälligkeitshandlung) verursachen sind nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen generell ausgeschlossen. Beispielhaft sind hier Schäden bei der Hilfe beim Umzug oder der Wohnungsrenovierung. Auch hier finden Sie die Mitversicherung nur in hochwertigen Policen.

Grundsätzlich sind Risiken ausgeschlossen, für die es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt. (z.B. Tierhalterhaftpflicht, KFZ-Haftpflicht; Jagdhaftpflicht u.ä.) Weiterhin sind ausgeschlossen:

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

Grobe Fahrlässigkeit ist aber, anders als bei anderen Schadenversicherungen, grundsätzlich versichert.

  •  Im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführte Schäden

Hier sind es meistens Kinder unter 7 Jahre, da diese die Folgen ihres Handels noch nicht überblicken können.

  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen soweit diese im gleichen Haushalt leben

Sind die geschädigten jedoch Familienangehörige, die in einem anderen Haushalt leben, werden Sie wie sonstige Dritte behandelt.

  • Ansprüche zwischen versicherte Personen des selben Versicherungsvertrages

Ein Ehemann kann z.B. keinen Ausgleich eines Sach- oder Personenschadens gegen seine mitversicherte Ehefrau verlangen.

  • Schäden an fremden Sachen

     die der Versicherungsnehmer z.B. durch Miete, Leihe, Leasing, Pacht oder zur Verwahrung besitzt.

Tipp

Einige dier o.g. Ausschlüsse lassen sich wieder in den Versicherungsschutz einschließen oder sind bereits bei hochwertigen Bedingungen eingeschlossen.

Unsere Empfehlung

Da die Jahresprämien selbst bei den umfangreichsten und hochwertigsten PHV-Policen für Familien zum Beispiel weit unter € 150,00 p.a. bleiben, sollten Sie möglichst alle Kostenrisiken für möglichst viele Haftungsumstände einschließen.

Jetzt Ihre Privathaftpflichversicherung berechnen und online abschließen!

Sie haben Fragen?
Wir helfen gern!