Hierbei geht es um den Begriff „deliktunfähige Kinder“.
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Schäden an Dritten zu ersetzen, wenn sie schuldhaft oder fahrlässig entstanden sind. Es wird weiterhin geregelt, wie weit die Verantwortlichkeit geht. Bei kleinen Kindern kann man eine Schuldhaftigkeit oder Fahrlässigkeit nicht zugrunde legen. Nach BGB besteht hier deshalb keine Haftung, also keine Verpflichtung, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen. Deswegen gibt es hier in den allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen einen Ausschluss in der PHV.
Ausnahme: Die Eltern müssen einstehen, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Ansonsten nämlich handelt es sich um einen unabwendbaren Schaden, für den niemand haften kann, also das „persönliche Risiko“ des Geschädigten.
Hier nun setzt die „Deliktunfähigkeitsklausel“ einiger Versicherer in der PHV an. Wird diese Klausel mitversichert, wird nicht auf Aufsichtspflichtverletzung geprüft; meist bis zu bestimmten Versicherungssummen. Das ist einerseits kulant, andererseits auch vorteilhaft, weil man sich nicht um kleine Beträge streitet oder zumindest ärgert. Diese Versicherungssummen betreffen in der Regel ja Sachschäden. Bei den großen Schäden, zu denen in der Regel auch die Körperschäden zählen, wird dann schon geprüft. Wie gesagt, bei unabwendbaren Schäden besteht von gesetzlicher Seite her kein Erstattungsgrund. Das betrifft auch eventuelle Regressansprüche z. B. der Krankenversicherung. Hier ist aber die PHV sehr von Vorteil, weil diese vor Gericht die Forderung abwehrt, wenn sie aus o. g. Gründen unberechtigt ist. Natürlich muss sie bei Aufsichtspflichtverletzung leisten.