Rechtsschutzversicherung
Ausschlussklausel „Kapitalanlagen“ nichtig
Der Bundesgerichtshof hat am 08.05.13 in zwei Entscheidungen (AZ: IV ZR 84/12 + IV ZR 174/12) die Ausschlussklausel gekippt, die in vielen Rechtsschutzverträgen eine Kostenübernahme ablehnen, welche im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften steht. Darunter fallen z.B. Effekten (Anleihen, Aktien, Investmentfonds u.ä.) und Beteiligungen (geschlossene Fonds u.ä.).
Den in den Urteilen beklagten Versicherern untersagte der Bundesgerichtshof die Anwendung dieser Klauseln, da sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB verstießen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus der Ausschlussklausel nicht klar entnehmen, welche Art von Geschäften von dieser Klausel genau betroffen ist. Dadurch wird der Versicherungsnehmer benachteiligt.
Betroffene Versicherungsnehmer erhalten Kostendeckung
Mit dieser Entscheidung erhalten Kunden nun doch Versicherungsschutz – und damit einen Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Rechtsschutzvertrag – welche sich gegen Falschberatungen bei Kapitalanlagen im Zuge der Finanzkrise (z.B. Lehmann-Pleite) zur Wehr setzen. Da die Ausschlussklausel nichtig ist, muss der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage erteilen.
Wie werden die Rechtsschutzversicherer reagieren ?
Es bleibt abzuwarten, wie die Versicherer auf diese Urteile reagieren. Da es nicht um den Ausschluss der Kapitalanlagen selbst geht, sondern nur um die intransparente Formulierung der Ausschlussklausel, könnte es sein, dass die Rechtsschutzversicherer ihre Klauseln – für zukünftige Neuverträge – einfach rechtssicher formulieren. Für bestehende Verträge könnten die Versicherer den Ausschluss der „Kapitalanlagen“ durch eine Vertragsanpassung mit Hinweis auf die Änderung der Klausel – quasi durch die Hintertür – auch für Bestandsverträge wieder „aktivieren“.
Risiko „Kapitalanlagen“ unkalkulierbar
Klar sollte sein, dass der Ausschluss für eine Kostenübernahme für Versicherungsfälle zu „Kapitalanlagen“ durchaus gerechtfertigt ist. Da das Kostenrisiko für solche Fälle kaum zu kalkulieren ist, würde eine Mitversicherung von Kapitalanlagen – ohne eine Ausschlussklausel – die zu zahlenden Prämien in ungeahnte Höhen treiben.