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Riester – Rente

Wer einen Riester-Vertrag abschließt, erhält jährlich eine staatliche Zulage direkt in seinen Vertrag und in vielen Fällen eine zusätzliche Steuererleichterung.

Basis Rente

Riester-Rente – Altersvorsorge mit staatlicher Förderung

Im Mai 2001 wurde das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Die „Riester-Rente“ wurde zum 01.01.2002 eingeführt. Ziel ist es, den zukünftigen Rentenempfängern einen Anreiz zum Aufbau eines Altersvorsorgevermögens zu geben, welches die reduzierten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen soll.

Bei der Riester-Rente handelt es sich um einen privaten Altersvorsorgevertrag, der staatlich gefördert wird. Wer einen Riester-Vertrag abschließt, erhält eine staatliche Zulage und in vielen Fällen eine zusätzliche Steuererleichterung.

Mit dem „Alterseinkünftegesetz“ (AEG) zum 01.01.2005 wurde u.a. auch die Riester-Rente verbessert. Erleichterungen in Abschluß, Förderung und Vertragsgestaltung machen Riester-Verträge nun attraktiver.

Am 01.08.08 wurde (mit Wirkung zum 01.01.08) das „Eigenheimrentengesetzt“ erlassen, dass nun auch die direkte Förderung von Wohneigentum in die Riester-Rente einschließt.

Die Anzahl und Art verschiedenster Riester-Produkte ist fast unüberschaubar

Als Spezialist für die Riester Rente kennen wir die Riester-Verträge mit den bestenmöglichen Bedingungen für Sie.

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Das sollte man wissen:

Mit der Riester-Rente soll eine Möglichkeit geboten werden, mit staatlichen Zulagen und eigenen Beitragsleistungen Geld für das Alter anzusparen. Versorgungslücken, die durch Rentenkürzungen in der Altersvorsorge entstanden sind, sollen so geschlossen werden und die Anschaffung von Wohneigentum soll gefördert werden.

Es gibt vier unterschiedliche Varianten zur Riesterrente: Private Rentenversicherungen, Banksparpläne, Fondssparpläne und Wohn-Riester. Versicherungsgesellschaften, Banken, Kapitalanlagegesellschaften  und Baussparkassen bieten im Wesentlichen folgende Produkte an:

  • klassische private Rentenversicherung
  • fondsgebundene Rentenversicherung
  • Fondssparplan mit Verrentung des Kapitals zum 65. Lebensjahr
  • Fondssparplan mit anschließendem Auszahlplan bis zum 85. Lebensjahr und dann einsetzender privater Rentenversicherung
  • Immobilienfinanzierungen in Form des Wohn-Riester
  • Bausparverträge mit Riester-Förderung

Zertifizierte Riester-Produkte müssen:

  • zu Rentenbeginn mind. die Summe aus Beiträgen und Zulagen garantieren.
  • eine lebenslange Rente zusagen.
  • ihre Leistungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr (seit 2012=62. LJ.) auszahlen.
  • die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilen.
  • sicherstellen, dass bei Rentenbeginn max. 30% des Kapitals entnommen werden können.

a)  unmittelbar förderberechtigte Personen:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. ( Arbeitnehmer und Auszubildende sowie pflichtversicherte Selbstständige)
  • Beamte, Empfänger von Amtsbezügen, Angestellte im ÖD.
  • Wehr- und Zivildienstleistende.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
  • Bezieher von Elterngeld ohne Arbeitseinkommen.

b) mittelbar förderberechtigte Personen:

  • Ehepartner von unmittelbar Förderberechtigten (siehe oben), die nicht berufstätig sind, haben ebenfalls Anspruch auf die staatliche Zulage, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abschließen und das Paar nicht dauerhaft getrennt lebt. Voraussetzung für die Förderung ist in diesem Fall, dass der berufstätige Partner einen aktiven Riester-Vertrag besitzt.

c) nicht gefördert werden:

  • Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
  • Geringfügig Beschäftigte, deren Sozialversicherung vom Arbeitgeber gezahlt wird.
  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind. (z.B. Ärzte, Architekten u.a.)

Die staatliche Zulage muss beantragt werden. Der Versicherte stellt den Antrag und überlässt alles Weitere seinem Vertragsanbieter. Er kann sein Versicherungsunternehmen bereits bei Vertragsabschluss damit beauftragen, die Zulage für ihn jedes Jahr automatisch zu beantragen.

a) Förderung durch direkte Zulagen

Bei geringerer Beitragszahlung in den Riester-Vertrag wird die Zulage nur anteilig gewährt.

b) Förderung durch Sonderausgabenabzug (Steuererstattung)

Beiträge für die Riester-Rente können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu muss der Einkommensteuererklärung die ausgefüllte Anlage AV beigefügt werden. Das Finanzamt prüft auf dieser Grundlage, ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage. Ist dies nicht der Fall, überweist die Behörde nur die Zulage. Ist der Sonderausgabenabzug höher, wird zusätzlich zu den direkten Zulagen der über die Zulage hinausgehende Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Im Rahmen der Eigenvorsorge können seit dem Jahr 2008 jährlich bis zu 2100 Euro bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden, selbst wenn dies mehr als 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens sind.

Beispiel   –   Zulagenhöhe, Steuererstattung und Förderquoten

Riester-Rente

Für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind, steigt die Förderung auf € 300,00 je Kind. Die Förderquoten steigen dadurch entsprechend.

a) Todesfall vor Rentenbeginn

Grundsätzlich gilt, dass angespartes Kapital beim Tod des Vertragsnehmers vererbt werden kann. Wird das Kapital des Verstorbenen jedoch nicht in einen eigenen Vertrag eines Ehegatten übertragen, werden sämtliche Förderbeträge und Steuervorteile einbehalten.

Bei Ehegatten besteht die Möglichkeit (förderunschädlich) das Kapital aus dem Vertrag des Verstorbenen auf einen eigenen Riester-Vertrag zu übertragen.

b) Todesfall nach Rentenbeginn

Wurde im Vertrag eine Rentengarantiezeit vereinbart, erfolgen Auszahlungen bis zum Ende der Rentengarantiezeit, ohne dass Zulagen oder Steuererstattungen zurückgezahlt werden müssen. Bei eine vereinbarte Witwenrente, bzw. Witwerrente müssen jedoch Steuererstattungen zurückgezahlt werden.

Achtung: Anderes gilt bei Fondssparplänen: Bei einem vereinbarten Auszahlplan wird bei Tod das Restguthaben an den hinterbliebenen Ehepartner ausgezahlt. Die geplante Rentenzahlung ab dem 85. Lebensjahr entfällt, da ab diesem Zeitpunkt die Rentenversicherung für die Leistungen eingetreten wäre. Von dieser werden jedoch an Hinterbliebene keine Auszahlungen vorgenommen.

a) Vorteile der Riester-Rente

  • Eigene Beiträge und Förderbeträge sind vor Verlusten geschützt und am Vertragsende garantiert.
  • lebenslange Rentenzahlung ist garantiert.
  • Riester-Verträge sind „Hartz IV“-sicher; das Kapital darf bei Bezug von ALG II nicht angerechnet oder aufgezehrt werden.
  • zusätzlich zur direkten Förderung durch Zulagen gibt es u.U. Einkommen-steuererstattungen durch Sonderausgabenabzug (je nach Einkommenshöhe).
  • Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn bis zu 30 % des Guthabens möglich.
  • Kapitalentnahme während der Vertragslaufzeit zum Bau oder Kauf einer Immobilie (Eigennutzung) möglich.

b) Nachteile der Riester-Rente

  • Renten und Auszahlungen aus Riester-Verträgen werden in voller Höhe besteuert.
  • Förderschädlich ist zur Zeit noch die Vererbung an Nichtehegatten und dritte Personen und der Rentenbezug bei Wohnsitz nicht in Deutschland.
  • keine Auszahlungen vor Vertragsende möglich (außer für „Wohn-Riester).
  • Wohn-Riester: komplizierte Regelungen bei Verkauf der Immobilie hinsichtlich der Rückzahlung der Förderbeträge und nachträgliche Versteuerung.

Im Gesetz wird der Begriff „Eigenheim-Rente“ benutzt. Im Markt hat sich aber der Begriff „Wohn-Riester“ inzwischen durchgesetzt.

Mit dem Eigenheimrentengesetz (EigRentG) ist seit 2008 die bisherige Riester-Rente auf die Finanzierung von selbst genutzten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern sowie auf den Erwerb von Anteilen an Wohnbaugesellschaften ausgeweitet worden. Dies gilt für die Aufnahme eines Baukredits oder einer Hypothek und auch zur Entschuldung vorhandener Objekte. Auch der Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes ist förderberechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung in Deutschland liegt, als Hauptwohnsitz selbst genutzt wird und den Lebensmittelpunkt darstellt. So ist auch die Finanzierung von Wohneigentum in Seniorenwohnheimen förderfähig. Von der Förderung ausgeschlossen bleiben (teil-)vermietete Objekte sowie Mehrfamilienhäuser. Ebenso gibt es keine Förderung für Sanierung oder Umbau von Wohnraum.

Anwendungsmöglichkeiten von „Wohn-Riester

  • Nutzen von „alten“ Riester-Verträgen

Es kann von einem vorhandenen Riester-Vertrag auf Wohn-Riester gewechselt werden. Dazu ist es seit 2010 erlaubt, aus dem bisherigen Vertrag bis zu 100% zur Finanzierung des Eigenheims – als Eigenkapital – zu entnehmen.Der Sparer kann so schon weit vor Rentenbeginn das angesparte Riesterguthaben nutzen. Der Altvertrag muss dann nicht weitergeführt werden. Eine Rückzahlung des entnommenen Betrages ist nur bei Verkauf des Eigenheim notwendig; anderenfalls droht ein nachträgliche, förderschädliche Behandlung des Vertrages. Vertragsbedingungen können bei einer 100%-Entnahme aber die Auflösung des Vertrages vorsehen. Ansonsten bleibt der Vertrag bis zum Rentenbeginn beitragsfrei.

  • Abschluss eines Wohn-Riester-Bausparvertrages

Abschluss eines Bausparvertrages als Ansparvertrag bis zur Zuteilung oder als „Kombi-Finanzierung“ in Form einer Zwischenfinanzierung.

Unsere Bewertung

Diese Verträge unterscheiden sich kaum von „normalen“ Baussparverträgen. Sie sind eher ungünstiger durch höhere Kosten und zu teure Zwischenfinanzierungen.

  • Tilgung direkt in eine Eigenheimfinanzierung (Riester-Darlehen)

Ein Teil der Gesamtfinanzierung bei einer Bank wird dabei als Riester-Darlehen konzipiert. In diesen kleineren Teil der Finanzierung fließen dann Beiträge und Zulagen direkt in die Tilgung dieses Vertrages.

Steuerliche Regelungen und Förderbedingungen zu Wohnriester

Die steuerlichen Regelungen und die Förderbedingungen machen Wohn-Riester für die meisten Eigenheimkäufer uninteressant. Zu kompliziert sind die gesetzlichen Bestimmungen und zu unflexibel ist die Finanzierung mit Wohn-Riester.

Die Leistungen aus dem Wohn-Riester müssen versteuert werden. Als Grundlage für die Besteuerung wird ein s.g. Wohnförderkonto angelegt. Auf dem Wohnförderkonto werden (fiktiv) alle Beiträge und Förderbeträge (Zulagen) bis zum Rentenbeginn aufsummiert und mit 2% p.a. verzinst. Die so festgestellte Summe bildet bei Rentenbeginn die Grundlage für die Steuerschuld. Wer diese Steuerlast bei Rentenbeginn nicht einplant, steht dann mit einem finanziellen Engpass da, denn das Finanzamt möchte die Steuerschuld in einer Summe (dann mit 30% Nachlass) oder in jährlichen Raten bis zum 85. Lebensjahr bekommen. Bei durchschnittlichen Finanzierungsgrößen für ein Eigenheim kommen hier schnell Steuerlasten von € 30.000 bis € 40.000 zusammen.

Wird das Eigenheim verkauft und nicht innerhalb von vier Jahren ein neues angeschafft, müssen alle Zulagen und Steuervorteile in einer Summe zurück gezahlt werden. Erst nach 20 Jahren darf die selbst bewohnte Immobilie förderunschädlich verkauft werden.

Ohne Rückzahlung der Fördermittel kann das Eigenheim aber verkauft werden, wenn aus einem alten Riester-Vertrag Kapital entnommen wurde und diese Summe vor Rentenbeginn wieder in diesen (oder einen anderen) Riester-Vertrag zurück gezahlt wird. Als normaler Riester-Vertrag läuft dieser bis zum Rentenbeginn  weiter und kommt als Rente zur Auszahlung.

Bei einem beruflich bedingten Umzug kann das Wohnförderkonto bestehen bleiben, wenn der Riester-Sparer das Eigenheim nicht verkauft (Vermietung ist erlaubt) und bis zum 67. Lebensjahres in das Eigenheim zurück kehrt. Auch diese Option ist wenig verlässlich, da niemand über einen solche langen Zeitraum seinen Lebenslauf planen kann.

Auch der Tod des Förderberechtigten führt zur Auflösung des Wohnförderkontos und der  Auflösungsbetrag ist in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen zu versteuern. Die Steuerlast mindert das Erbe. Es gibt Sonderregelungen; z.B. bei Übertragung auf den überlebenden Ehegatten, der die geförderte Immobilie weiterhin bewohnen möchte. Weitere Probleme entstehen z.B. im Falle einer Scheidung oder wenn aus Bonitätsgründen das Wohneigentum verkauft werden muss. Die 20-jährige Bindung an das Eigenheim machen flexible Lebensplanungen unmöglich oder sehr teuer.

Produktarten für Wohn-Riester

  • Riester Bausparverträge
  • Riester-Immobiliendarlehen

Vorteile von Wohn-Riester

  • Beiträge und Förderung können direkt zur Entschuldung (Tilgung) einer Eigenheimfinanzierung eingesetzt werden. Diese Beträge werden steuerlich wie Altersvorsorgebeiträge behandelt.
  • Schnelle Entschuldung bei Verwendung in einer Eigenheimfinanzierung (Riester-Darlehen)

Nachteile von Wohn-Riester

a) Riester-Bausparverträge:

  • ungünstig durch höhere Kosten und teure Zwischenfinanzierungen.
  • ungewisse Steuerlast im „Wohnförderkonto“ bei Rentenbeginn.
  • Verkauf des Eigenheims ist erst nach 20 Jahren unschädlich.
  • eine flexible Lebensplanung ist durch die komplizierten Regelungen unmöglich.

Unsere Bewertung: Der Wunsch nach Wohneigentum ist verständlich. Wir meinen aber, dass die meisten Wohn-Riester-Bausparverträge unüberlegt und ohne genaue Kenntnisse der Details abgeschlossen werden. Die Regelungen zu Wohn-Riester sind kompliziert und der Sparer gerät leicht in kostenintensive Gefahr, die gewährte Förderung zurück zahlen zu müssen. Die steuerliche Belastung im Alter ist schwer kalkulierbar. Wer für die Steuerlast keine Rücklagen anschafft, hat zu Rentenbeginn Steuerschulden. Die Wohn-Riester-Bausparverträge werden meist mit zu kleinen Summen abgeschlossen, da nicht mehr Geld für die Sparleistungen zur Verfügung steht. Damit wird nur ein kleiner Teil der Finanzierung abgebildet. Der Rest muss ohnehin konventionell finanziert werden. Der geringe Anteil aus Wohn-Riester verkompliziert und verteuert die Gesamtfinanzierung. Unter allen Riester-Produkten ist Wohn-Riester jenes mit den höchsten Unwägbarkeiten. Wenn es aus unbedingt Wohn-Riester sein soll, dann empfehlen wir das Riester-Darlehen.

Aufgrund der komplizierten und meist nachteiligen Regelungen gehen wir hier nicht auf Produkte zu „Wohn-Riester“ ein, sondern konzentrieren uns auf die „normalen“ Riester-Verträge im Markt.

Damit die bereits geschilderten Nachteile der Riester-Verträge wenigstens teilweise wett gemacht werden können und der Riester-Sparer keine negativen Überraschungen bei Rentenbeginn erleben muss, haben wir 6 wichtige Faktoren für das optimale Bedingungswerk ausgemacht. Diese 6 Bedingungspunkte sollten erfüllt sein.

1. Die garantierte Rente bzw. der garantierte Rentenfaktor – Ist die Garantie auch wirklich garantiert ? 

Bei einer „Garantie“ geht man davon aus, dass diese zugesagte Leistung zu Rentenbeginn nicht mehr zum Nachteil abgeändert werden kann, selbst wenn sich die Rechnungsgrundlagen bei Rentenbeginn verändert haben. Bei der Riester-Rente geht es um lebenslange Rentenleistungen, die – als eine Säule der Altersvorsorge –  für den Kunden zumindest einen bestimmten Garantiewert bieten sollte. Die Garantiefrage ist auch deshalb so entscheidend, weil das Bundesministerium für Finanzen (BMF) entschieden hat, dass eine „Treuhänderklausel“ nicht komplett abgeschafft wird und garantierte Leistungen eben nicht zu 100% garantiert sein müssen.

2. Weitersparen nach Beitragspause – Ohne neue, nachteilige Rechnungsgrundlagen ?

Bei einer Laufzeit von oft über 30 Jahren kann man davon auszugehen, dass der Riester-Sparer einmal seine Beiträge vorübergehend nicht mehr zahlen kann oder möchte. Dafür gibt es viele Gründe, wie z.B. berufsbedingte Auslandsaufenthalte, längere Krankheiten, finanziell Engpässe oder der Wegfall des Förderanspruches, wenn man sich Selbstständigkeit macht. Der Gesetzgeber hat mit  Einführung der Riester-Rente verlangt, dass die Anbieter in ihrem Produkt ein Möglichkeit schaffen, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Mit welchen Regelungen (Rechnungsgrundlagen) der Vertrag dann aber wieder weiter angespart wird, ist im Altersvorsorgezertifizierungsgesetz (AltZertG) nicht geregelt. Diese Regelung kann der Riester-Sparer nur in den Versicherungsbedingungen finden. Hier gibt es zwischen der Vielzahl von Produkten aller Anbieter erhebliche Unterschiede. Auch bekannte und „große“ Anbieter haben hier aus Kundensicht schlechte Regelungen, die zu drastischen Rentenkürzungen führen können, aber praktisch in keinem Vergleich berücksichtigt werden. Für uns ist auch dieser Punkt eine wichtige Grundlage für die Bewertung der Vertragsqualität.

3. Vorziehen des Rentenbeginns – Ohne neue, nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich ?

Könnte es sein, dass Sie früher in Rente gehen möchten oder gar können ? Gut, dass die meisten Anbieter diese Option anbieten; innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Hier stellt sich jedoch die wichtige Frage, mit welchen Rechnungsgrundlagen in diesem Fall die Rente berechnet wird. Mit den gleichen Grundlagen, die bei Abschluss galten ? Oder mit jenen Grundlagen, die dann beim vorgezogenen Rentenbeginn gelten ? Der Unterschied kann beträchtlich sein und schnell 20 – 30% weniger Rente ausmachen. Die Tarifaussagen der verschiedenen Anbieter und Bedingungswerke sind in dieser Frage ebenso unterschiedlich und sollte genau geprüft werden.

4. Hinausschieben des Rentenbeginns – Ohne neue, nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich ?

Das Rentenbeginnalter wurde von einiger Zeit auf 67 Jahre angehoben. Es ist vorstellbar, dass diese Entwicklung in den nächsten Jahrzehnten fortgeführt wird oder man einfach später, als ursprünglich geplant, in den Ruhestand wechseln möchte. Diese Option jedoch, bieten nicht alle Riester-Bedingungswerke an. Wenn doch, ist zu prüfen, welche Rechnungsgrundlagen dann die Höhe der Rente zu dem neuen Zeitpunkt bestimmen. Auch hier gibt es  Anbieter, der garantieren mindestens die bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen, während andere neue und damit meist schlechtere Grundlagen anwenden. Im Ergebnis führt auch dieses wieder zu einer geringeren Rentenhöhe als angenommen.

5. Kapitalauszahlung bis zu 30% des Vertragswertes förderunschädlich möglich ?

Die private Altersvorsorge sollte ein Höchstmaß an Flexibilität bieten. Obwohl der Ruhestand mit einer monatlichen Rente gesichert werden sollte, kann auch eine Kapitalauszahlungen zu Rentenbeginn sinnvoll sein. Das „Alterseinkünftegesetz“ führte diese Option 2005 ein. Diese Regelung  ist aber eine „Kann-Vorschrift“, keine „Muss-Vorschrift“. Wie bei den anderen Punkten muss hier das Bedingungswerk genau geprüft werden, wenn diese Option in dem gewünschten Tarif enthalten sein soll.

6. Die garantierte Rente bzw. der garantierte Rentenfaktor – Welcher Wert soll Grundlage dieser Garantie sein (Garantieguthaben oder Vertragsguthaben) ?

Anders gefragt:

Soll Ihre garantierte Rente bzw. Ihr garantierter Rentenfaktor aus der Summe der eingezahlten Beiträgen und den staatlichen Zulagen berechnet werden oder aus dem Wert des meist deutlich höheren Gesamtguthabens ?

Eine äußerst wichtige Frage, die in kaum einem Riester-Vergleich berücksichtigt wird. Dabei ist dieser Punkt in den Versicherungsbedingungen entscheidend für die Höhe der garantierten Rente.   

Folgendes Beispiel verdeutlicht den großen Unterschied:

Anbieter A

  • Gesetzliche Beitragsgarantie (eingezahlte Beiträge und staatl. Zulagen): € 50.000,00
  • Garantierter Rentenfaktor (GRF-A) je € 10.000 Garantieguthaben: € 40,00

Garantierte Rente

€ 50.000 / 10.000 = € 5,00 > € 5,00 * 40 (GRF-A) = Garantierte Rente € 200,00

Anbieter B

  • Vertragsguthaben bei Rentenbeginn inkl. Wertsteigerungen: € 100.000,00
  • Garantierter Rentenfaktor (GRF-B) je € 10.000 Gesamtguthaben: € 35,00

Garantierte Rente

€ 100.000 / 10.000 = € 10,00 > € 10,00 * 35 (GRF-B) = Garantierte Rente € 350,00

Sofort erkennbar ist, dass nicht die Höhe des garantierten Rentenfaktors ausschlaggebend ist, sondern der Wert, der als Grundlage für den Rentenfaktor dient. Auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen in den Riester-Bedingungswerken. Im Extremfall kann es sogar im gleichen Bedingungswerk unterschiedliche Regelungen geben, je nach dem, für welche „Rentenart“ der Kunde sich bei Rentenbeginn entscheidet.

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