Riesterrente – verschenken Sie keine Zulagen

Riesterrente – Checkliste Riesterzulagen

So verschenken Sie keine Riesterförderung mehr !

Weil jährlich große Summen an Riesterförderung bei der Riesterrente verschenkt werden, haben wir in unserem Artikel „1,5 Milliarden Euro Riesterförderung verschenkt“ versprochen, eine Checkliste zu erstellen, die das zukünftig verhindern helfen soll. Nun lösen wir das Versprechen ein.

Jedes Jahr verschenken Sparer bei Ihrer Riesterrrente viel Geld durch die fehlende Kontrolle der gewährten Zulagen für Ihre Riester-Verträge. Oder Sie verstehen die Datenerhebungsbögen nicht, welche die Versicherer jedes Jahr versenden. Oft kommt es auch vor, dass vergessen wird geänderte Daten auf diesen Datenerhebungsbögen anzugeben und die Datenbögen an den Versicherer zurück zu senden.

Das muss nicht sein. Unsere Checkliste (siehe unten) nennt die wesentlichen Infos zur Riesterförderung und gibt Ihnen am Ende eine Hilfestellung, damit Sie keine Förderung bei der Riesterrente mehr verschenken.

1. Wer ist  grundsätzlich zulagenberechtigt ?

a) unmittelbar

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Landwirte.
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige.
  • in der Künstlersozialkasse versicherte Künstler.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I + II.
  • Wehr- und Zivildienstleistende.
  • Beamte, Richter und Soldaten.
  • Bezieher von voller Erwerbsminderungsrente oder dienstunfähige Personen.

 b) mittelbar

  • Ehepartner von unmittelbar Zulagenberechtigten, welche selbst nicht unmittelbar berechtigt sind und in einem eigenen Vertrag mind. € 60,00 pro Kalenderjahr einzahlen.

c) nicht berechtigte Personen

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige.
  • sonstige nicht rentenversicherungspflichtige Personen.
  • in berufsständischen Versorgungswerken pflichtversicherte Personen.
  • z.B. Apotheker, Ärzte, Architekten).
  • geringfügig Beschäftigte, die Rentenversicherungsbeiträge nicht aufstocken.
  • Altersrentner.
  • Bezieher von teilweiser Erwerbsminderungsrente.

2. Welche Förderarten gibt es ?

a) Direkte Zulagen (Altersvorsorgezulage gem. Abschnitt XI. EStG)

aa) Grundzulage (Eigenzulage)

  • Jeder Versicherungsnehmer erhält eine Zulage von max. € 154,00 p.a.

ab) Berufseinsteiger-Bonus

  • Unmittelbar zulagenberechtige Personen, deren Riester-Vertrag vor dem 25. Lebensjahr beginnt, erhalten zusätzlich im ersten Vertragsjahr einen einmaligen Bonus von € 200,00.

ac) Kinderzulage

  • Kinderzulage erhalten Versicherungsnehmer für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld bestand.
  • Die Kinderzulage steht bei verheirateten Eltern der Mutter zu.
  • Auf Antrag kann der Vater die Kinderzulage erhalten.
  • Für Kinder, die bis 2008 geboren wurden, erhalten die Versicherungsnehmer € 185.
  • Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, erhalten die Versicherungsnehmer je € 300.
  • Alle Zulagen werden direkt dem Riester-Vertrag  gutgeschrieben.

b) Steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG)

  • Die Beiträge zur Riesterente sind als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich anzugeben und können eine weitere Förderung durch eine resultierende Steuerrückerstattung erfahren.

3. Wie errechnet sich die Zulagenförderung ?

  • Grundzulage in voller Höhe wird für die Riesterrente gewährt, wenn  mindestens 4% (max.  € 2.100)  des Bruttoeinkommens (des Vorjahres) in den Vertrag fließen. Die Grund- und Kinderzulagen werden dabei berücksichtigt.

Beispiel: Riesterrente – Beginn 01.01.2010 – Bruttojahreseinkommen 2012: € 40.000 – davon 4% = € 1.600 p.a.

Riesterbeitrag  € 1.600
./. Grundzulage € 154
./. Kinderzulage € 600 (für 2 Kinder; nach 2008 geboren)
…………………………………………………………………………
= Eigenbeitrag € 846 p.a. = € 70,50 Monatsbeitrag
  • Wird der Eigenbeitrag für die Riesterrente nicht in voller Höhe in den Vertrag eingezahlt, wird die Förderung anteilig gekürzt.
  • Mittelbar zulagenberechtigte Personen müssen mind. den Sockelbeitrag in Höhe von € 60 p.a. in die Riesterrente einzahlen um die Förderung zu erhalten.

4.    Wie errechnet sich die steuerliche Förderung ?

  • Die Beiträge zur Riesterrente (inkl. Förderbeträge) sind bis zum Höchstbetrag von  € 2.100 p.a. als Sonderausgaben abzugsfähig.
  • Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch: Sollte die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zu einem höheren Steuerersparnis führen, als die Summe der direkten Zulagen, wird der Differenzbetrag zusätzlich über die Einkommensteuerrückerstattung an den Steuerzahler überwiesen.

 5.    Informationsfluss zwischen den Parteien

 a) Versicherungsnehmer – Versicherer

  • Der Versicherungsnehmer stellt den Zulagenantrag über das Versicherungsunternehmen. Meist wird bereits bei Antragstellung der Riesterrente ein Dauerzulagenantrag gestellt.
  • Der Datenbogen enthält i.d.R. die Vorjahresdaten. Änderungen – z.B. das Vorjahreseinkommen, hinzu- oder weggefallene Kinder (Kindergeldberechtigte Kinder) und die Zulagenberechtigung (mittelbar oder unmittelbar) werden über diesen Datenbogen abgefragt.
  • Der Versicherer sendet  jährlich – nach Zulagenabwicklung – im Folgejahr zwei  Mitteilungen an den Versicherungsnehmer:

1. Zulagenbescheinigung (§ 92 EkStG)

  • Übersicht über die für das Zulagenjahr gewährten – oder zurück geforderten – Zulagen und die bisher in Summe in den Vertrag übertragenen Zulagen in Summe. Diese Zulagenbescheinigung verbleibt beim Riester-Sparer und dient der Kontrolle über die gewährten oder nicht gewährten Zulagen.

2. Steuerbescheinigung (§ 10 a EkStG)

  • Die Steuerbescheinigung deklariert die für das Zulagenjahr in die Riesterrente eingezahlten Beiträge für den Sonderausgabenabzug und enthält alle Vertragsdetails für das Finanzamt. Diese Bescheinigung ist mit der Einkommenssteuererklärung mit der „Anlage AV“ beim Finanzamt einzureichen.

Neu seit 2012:

Der Versandt der Steuerbescheinigung nach § 10 a EkStG vom Versicherer wird eingestellt. Die Datenmeldung erfolgt direkt durch den Versicherer an das Kundenfinanzamt. Die Steuererklärung kann somit meist früher abgegeben werden, da die Beilage der Steuerbescheinigung nicht mehr erforderlich ist. Die „Anlage AV“ muss jedoch ausgefüllt werden.

b) Versicherer – Zulagenstelle

  • Der Zulagenantrag wird elektronisch an die ZfA übermittelt. Mit der ersten Zulagenbeantragung wird der Riester-Sparer durch seine Sozialversicherungsnummer als Zulagennummer identifiziert. Diese wird künftig automatisch vom Versicherer in den o.g. Bescheiden angegeben. (Ausnahme: Beamte; siehe unten) Zulagen werden von der ZfA direkt in die Riester-Verträge über den Versicherer eingezahlt
  • Die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) – als Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund – berechnet, kontrolliert und zahlt die Zulagen über die Versicherer in die Verträge aus. Dazu werden Daten zwischen der ZfA, den Finanzämtern, den Versicherern, den Besoldungsstellen und Familienkassen ausgetauscht.

Checkliste anfordern !

Wir haben eine Checkliste erstellt, mit deren Hilfe jeder Riester-Sparer jährlich schnell und einfach prüfen kann, ob er alle Zulagen und Steuervorteile für seine Riesterrente erhält. Mit der Checkliste haben sie alle Infos und Daten im Überblick, um die notwendigen Formulare zu verstehen und mit geänderten Daten zu versehen. Die „Checkliste – Riesterzulage – So verschenken Sie keine Riesterförderung mehr“ senden wir Ihnen gern per Email zu. Fordern Sie die Checkliste mit dem Betreff: „Bitte Checkliste – Riesterzulage zusenden“ einfach bei uns an.


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