Auch in der Unfallversicherung gibt es in den allgemeinen Versicherungsbedingungen standardisierte Ausschlüsse; z.B.:
Alle Vorsatztaten, die zu einer Invalidität führen (u.a. Selbstverstümmelung) sind grundsätzlich nicht versichert.
- Eigenbewegungen bei erhöhter Kraftanstrengung
Hier liegt kein Versicherungsfall vor, wenn es bei einer freiwilligen Kraftanstrengung zu einer Schädigung durch die eigene Bewegung kommt. Wer z.B. einen schweren Gegenstand hoch hebt und sich beim Aufrichten eine Bandscheibenschädigung zuzieht, erhält keine Unfallleistung.
- Zerreißungen von Bändern und Sehnen, Verrenkungen
Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf, sind ausgeschlossen.
- Bauch- und Unterleibsbrüche
Sie gehören zu den Ausschlüssen, weil sie in der Regel durch anlagebedingte Bindgewebsschwächen entstehen. Entstehen sie jedoch durch einen Unfall und somit durch eine Einwirkung von außen, dann besteht Versicherungsschutz.
- Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe oder Heilmaßnahmen
Schäden die durch die Behandlung von Ärzten eintreten, gelten nicht als Unfall. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Maßnahmen aufgrund eines Unfalles erforderlich waren.
- Kernenergie, Strahlen, Infektionen, Vergiftungen
Bei Gesundheitsschädigungen durch Kernenergieunfälle, Strahlen, Infektionen und/oder Vergiftungen wird der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Extrem- und Hobbysport, Luft- und Wettfahrten
Übt man eine Extremsportart aus oder ist man Luftfahrzeugführer eines Luftfahrzeugs wie zum Beispiel beim Segel- oder Gleitschirm-Fliegen ist man durch die Unfallversicherung in der Regel nicht abgesichert. Unfälle bei Teilnahme an einer Veranstaltung, als Fahrer oder Beifahrer, bei der es um Erreichen von Höchstgeschwindigkeiten geht, fallen ebenso nicht unter den Versicherungsschutz. Auch viele andere riskante Sportarten stellen ein zu großes Risiko für die Versicherer dar und werden nicht versichert.
- Krieg- oder Bürgerkriegsereignisse
Auch bei Unfällen aufgrund kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen fließen generell keine Leistungen.
- Unfälle unter Alkoholeinfluss oder Drogen
Entsteht ein Unfall aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss leistet die Versicherung in der Regel nicht, wobei es beim Ausschluss auf den Blutalkoholgehalt ankommt.
- Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle
Auch wenn etwas geschieht während Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, beispielsweise Ohnmachten oder epileptische Anfälle vorlagen, besteht kein Versicherungsschutz.
Infektionen werden grundsätzlich nicht als Unfälle betrachtet. Versichert sind sie nur, wenn sie direkt durch einen Unfall entstanden sind.
Hiermit sind Vergiftungen gemeint, die infolge der Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Mund erfolgen.
TIPP:
Viele dieser Ausschlüsse haben eine Berechtigung, weil sie direkt mit dem Unfallbegriff per Definition nichts zu tun haben. Jedoch gibt es heute hochwertige Versicherungsbedingungen, die eine Vielzahl der o.g. Ausschlüsse mitversichern und den Unfallbegriff auf andere Ereignisse ausweiten. Solche hochwertigen Versicherungsbedingungen sind i.d.R. etwas teurer, sollten jedoch unbedingt den Vorzug erhalten !