Vermögensberater – Wirrwar der Berufsbezeichnungen

Renteninformation

Vermögensberater, Versicherungsmakler und andere Berater

– Im Dschungel der Gesetzgebung

Die Bürokratie aus Brüssel  überzieht die EU mit immer neuen und immer fragwürdigeren Regularien. Im Fokus steht seit  gut einem Jahrzehnt die Finanz- und Versicherungsbranche.

Im Zeichen des Verbraucherschutzes, wurden inzwischen mehrere Gesetze, Verordnungen und Richtlinie erlassen. Wenn selbst Vermittler und Berater heute Schwierigkeiten haben, den Überblick zu behalten, wie sollen dann Verbraucher das Dickicht unterschiedlicher Bezeichnungen für „Vermögensberater“ in Sachen Versicherungen und Finanzen durchschauen ?

Versicherungsvermittler

Seit dem 22. Mai 2007 gilt die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV). Danach benötigen Versicherungsvermittler für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis gem. § 34 d Gewerbeordnung (GewO). Für den Erhalt dieser Erlaubnis Versicherungen zu vermitteln, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (z.B. berufliche Qualifikation, Sachkunde, guter Leumund, keine Vorstrafen, keine  Steuerschulden, Vermögensschadensversicherung u.a.). Zeitgleich wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit entsprechenden Vorschriften ergänzt bzw. geändert.

Status für Kunden entscheidend

Welchen Status der Vermittler gegenüber dem Gesetz und seiner Kunden hat, bestimmt den Umfang seiner Tätigkeit, seine Haftung und seine Arbeitsweise. Entscheidend ist dabei auch in welchem Lager der Vermittler steht. Es ist durchaus wichtig für einen Kunden zu wissen, ob der Vermittler auch rechtlich auf der Seite des Kunden zu stehen hat (z.B. Versicherungsmakler) oder ob er auf der Seite seines Auftraggebers (Versicherungsunternehmen) steht, wie ein Versicherungsvertreter oder Mehrfachagent (gebundener Vermittler). Die Pflichten, die Arbeit zu dokumentieren und der Umfang dieser teilweise gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten sind dabei eben auch von dem Status des Vermittlers abhängig.

Finanzberater

Für einen Vermittler oder Berater, der andere Produkte als Versicherungen vermittelt gibt es keine geschützte Bezeichnung. Daher kann sich bis heute jeder Vermittler von Finanzprodukten (z.B. Fonds, Beteiligungen, Darlehen, Finanzierungen etc.) nennen, wie er mag. Häufige sind Bezeichnungen wie Finanzberater, Vermögensberater oder Financial Adviser. Eine Zulassung – wie etwa der Versicherungsvermittler – benötigte der Finanzvermittler bisher nicht, solange er keine Finanzprodukte außer den o.g. vermittelte oder darüber eine Beratung abgab. Oben genannte Produkte durften mit einer einfachen Ausnahmeregelung beim zuständigen Gewerbeamt mit der Erlaubnis nach § 34 c GewO vermittelt werden. Diese Erlaubnis konnte nahezu  jeder Vermittler gegen eine meist geringe Gebühr erhalten. Seit dem 01. Januar 2013 liegen hier gravierende Änderungen vor.

Finanzanlagenvermittler

Mit Wirkung zum 01. Januar 2013 wurde die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) umgesetzt und der neue § 34 f GewO löst die Ausnahmeregelung nach § 34 c GewO ab. Wie der Versicherungsvermittler benötigt seit Jahresanfang jeder Vermittler von Produkten, die nicht dem Kreditwesengesetz unterliegen eine Zulassung und Registrierung im Finanzanlagenvermittler-Register. Die Voraussetzungen zum Erhalt der Zulassung entsprechen dem Versicherungsvermittler. Wie dort, ist für Zulassung und Registrierung die jeweils zuständige IHK des Vermittlers verantwortlich. Kompliziert wird es hier zusätzlich, dass rechtlich zwischen der Anlagevermittlung und der Anlageberatung deutlich getrennt werden muss.  Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Aufklärung und Dokumentation und somit auch auf die Haftungsfolgen der Finanzberater. Eine geschützte Berufsbezeichnung gibt es aber auch hier noch immer nicht.

Die Verwirrungen sind noch nicht beendet.

Honorarberater

Ebenfalls eine häufiger zu findende Berufsbezeichnung, für die es noch keine gesetzlichen Grundlagen gibt. Für die Beratung gegen Honorar gelten indes die gleichen Regeln nach § 34 d und § 34 f GewO, was die Pflichten der Berufsausübung betrifft. Einzig die Frage der Vergütung der Berater und Vermittler ist hier anders geregelt. Für bestimmte Produkte und für bestimmte Verbraucher kann eine Vermögensberatung auf Honorarbasis sinnvoll sein. Inzwischen gibt es immer mehr Berater und Vermittler, die sich der Vermögensberatung auf Honorarbasis verschrieben haben. Viele Finanz- und Versicherungsmakler, Vermögensberater und ähnliche Berufsbezeichnungen stellen auf die Honorarberatung um oder führen sie langsam ein. Auch wir arbeiten in bestimmten Tätigkeitsfeldern schon seit 2008 nur noch auf Honorarbasis. Wir sind der Meinung, dass das Vergütungssystem, welches ausschließlich auf Abschlussvergütungen im Erfolgsfall (Abschlusscourtage / Abschlussprovision) abzielt nicht mehr zeitgemäß ist. Andere europäische Staaten (z.B. Skandinavien, England) sind hier schon viel weiter als Deutschland. Auch in Deutschland ist das Thema „Honorarberatung“ aktuell in der politischen Diskusion.

Politik deutlich zu langsam

Ausgerechnet in der Frage der Honorarberatung, die für jeden Kunden mehr Vorteile als Nachteile bringt, benötigen die entscheidenden Gremien der Politik aber länger als nötig. Es steht wohl außer Frage, dass jeder der die Leistung einer Beratung zu bezahlen hat, selbst entscheiden dürfen sollte, auf welche Weise er dieses tun möchte. Die erfolgsabhängige Abschlussvergütung, welche der Versicherer oder Produktgeber bisher an die Vermittler bezahlt, wird schließlich auch – über die Versicherungsprämie oder das Agio – vom Kunden finanziert.

Honorarberatung macht Wettbewerb transparent

Es bleibt zu hoffen, dass es schnellstmöglich gesetzlich geregelt wird, dass der Kunde die Vergütungsform des Beraters entscheiden darf. Erst wenn der Kunde den Wert der Dienstleistung (Beratung, Vermittlung, Vertragsbetreuung) bemessen kann und die Kosten dafür detailliert und im Voraus kennt, wird es einen transparenten Wettbewerb unter den Vermittlern und Beratern geben, der beiden Seiten zum Vorteil gereicht. Eine politische Entscheidung, welche nach dem Gusto der Lobbyisten gefällt wird, wird dem Grundgedanken aller hier genannten Gesetze und Verordnungen widersprechen; dem „Verbraucherschutz“.


2 Meinungen zu “Vermögensberater – Wirrwar der Berufsbezeichnungen

  1. Frank Rindermann sagt:

    Hallo Fabio,
    vielen Dank für Ihren Beitrag. Provisionsvermittlung ist nicht per se schlecht. Überall im Verkauf fließen Provisionen. Ob Autos verkauft werden, Maschinen, Reisen oder Versicherungen. Auch eine erzwungene Honorarberatung wird Verbraucher nicht vor „Mißbrauch“ und schlechte Beratung schützen können. Grundsätzlich finde ich eine gesetzliche Reglementierung immer dann zweifelhaft, wenn es um persönliche Entscheidungsfreiheit geht. Mündige Bürger sollten in einer Demokratie selbst entscheiden dürfen, für welche Dienstleistung und für welchen Service sie Ihr eigenes Geld ausgeben möchten. Ich bin für ein transparentes Nebeneinander von Provisionen und Honoraren. Vermittler und Verbraucher sollten das untereinander mit voller Transparenz ausmachen dürfen. So lange die Regularien für eine faire und freie Honorarvereinbarung nicht feststehen, könnte ein – wie in Deutschland üblich – übereiltes Provisionsverbot mehr Schaden anrichten, als ein gut und transparent reguliertes Provisionssystem.

  2. Fabio sagt:

    Ich gehöre zu den Befürwortern der Honorarberatung. Kritiker behaupten ja, dass die Honorarberatung nur was für Besserverdiener wäre – zu denen gehöre ich nicht. Es wurde ja im Text bereits angesprochen, dass es andere Länder schon vormachen; so hat Großbritannien den am härtesten regulierten Versicherungs- und Finanzmarkt. Seit Anfang des Jahres, so las ich, gäbe es ein komplettes Provisionsverbot für so ziemlich alle Produkte im Anlagebereich – und es funktioniert doch. Ich verstehe die Diskussion hierzulande gar nicht, es geht doch um den Verbraucher, der bestmöglich beraten werden soll und will. Und wie soll das funktionieren, wenn Beratung provisionsabhängig ist?

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